Fachgespräch § 11 I S.1 Nr.8f TierSchG - Fachgespräch für Hundetrainer Tipps & Risiken

Fachgespräch §11 TierSchG für Hundetrainer: Tipps und Risiken des Fachgesprächs § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG. Ablauf des Fachgesprächs, Inhalt des Fachgesprächs, externer Sachverständiger, Hund-Halter-Team, Protokoll und WER entscheidet, ob das Fachgespräch bestanden wurde?

Fachgespräch § 11 TierSchG für Hundetrainer: Tipps und Risiken eines Fachgesprächs zur Feststellung der für die Erteilung Sachkunde der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG.
So manches von den Behörden geforderte Fachgespräch, das ein Hundetrainer zum Nachweis seines Fachwissens über sich ergehen lassen muss, ist leider oftmals fehlerhaft in der Durchführung.
Die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG ist für viele Hundetrainer und auch für weitere Berufsstände, die eine Genehmigung nach § 11 TierSchG benötigen, von existenzieller Bedeutung.

Tipp vom Experten Anwalt Ackenheil: ALLES SCHRIFTLICH! INFORMATION IST TRUMPF UND BEWAHRT VOR BÖSEN ÜBERRASCHUNGEN!
GRUNDSATZ: FREUNDLICH, ABER BESTIMMT! - Sie kennen Ihre Rechte!


1. ALLES SCHRIFTLICH! Jegliche Kommunikation, Telefonate oder auch persönliche Gespräche zwischen den Mitarbeitern der Behörde und dem antragstellenden Hundetrainer sollten schriftlich und damit nachvollziehbar erfolgen.
Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung für jegliche Erklärung des Sachbearbeiters. Diese kann auch per Mail erfolgen. Notfalls fassen Sie das Gesagte zusammen und bestätigen Sie den Inhalt des Gesprächs per Mail gegenüber der Behörde. Mitunter kann es während des Verfahrens passieren, dass der Bearbeiter wechselt. Schon allein in einem solchen Falle ist es sehr hilfreich, die Zusagen oder Bestätigungen des vorherigen Bearbeiters belegen zu können.

2. INFORMATION UND NOCHMALS INFORMATIONEN ÜBER DAS FACHGESPRÄCH: Holen Sie soviel Informationen ein wie möglich über das Fachgespräch ein!

  • Wie wird der Ablauf des Fachgesprächs sein?

  • Welche Personen werden anwesend sein und warum?

  • Gibt es einen Fragenkatalog?

  • Kann man das Thema des Fachgespräches eingrenzen?

  • Wenn diese Fragen beantworten werden können - Bitte lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.

  • Werden die von Ihnen vorgelegten Sachkundenachweise berücksichtigt? Manche Erlaubnisbehörden erklären sich im Vorfeld des Fachgesprächs bereit, das Fachgespräch thematisch einzugrenzen. Im Verlauf des Fachgesprächs wird diese Zusage jedoch mitunter nicht eingehalten.


Externe Sachverständige im Fachgespräch

Oftmals steht der Sachverständige der zum Fachgespräch hinzugezogen wird erst spät fest. Die Erlaubnisbehörden greifen hierbei gerne auf einen Pool von Sachverständigen zurück. Jedoch kann der hinzugezogene externe Sachverständige als Wettbewerber gegenüber dem Antragssteller befangen sein. Ist dies der Fall kann der externe Sachverständige vom Verfahren ausgeschlossen werden. Deswegen sollte der Sachverständige vor dem Fachgespräch bekannt sein. Sollte er als Wettbewerber befangen sein, kann er von dem Verfahren ausgeschlossen werden.
Das Fachgespräch soll den Nachweis erbringen, dass ein Antragsteller die Befähigung besitzt, Hunde und deren Halter tierschutzgerecht auszubilden. Es sollte jedoch klar sein, dass gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG keine bestimmten Ausbildungstechniken oder Philosophien bevorzugt werden. So kann der externe Sachverständige Ihnen etwa die notwendige Sachkunde nicht allein deswegen absprechen, weil Sie in Ihrer Hundeausbildung eine andere Philosophie und einen anderen Ansatz zur Ausbildung verfolgen, als die von den externen Sachverständigen vertreten und verfolgt wird. Grundsätzlich muss die Behörde in diesem Punkt des Verfahrens Neutralität walten lassen. Je nachdem wie gut in diesem Punkt das Protokoll geführt wurde, kann, auch wenn es grundsätzlich nicht leicht ist, dem externen Sachverständigen durch das Protokoll seine Befangenheit nachgewiesen werden.

Hund-Halter-Team im Fachgespräch

Fragen Sie bei der Erlaubnisbehörde nach, ob Sie das Team stellen können.Viele Behörden sehen hierin kein Problem und genehmigen dies.
Manche Erlaubnisbehörden bestellen das Hund-Halter-Team aus Tierheimen, Vereinen oder von Bekannten. Informieren Sie sich hierüber bei der Behörde. Kann man Ihnen Informationen über das Hund-und Halter-Team geben? Handelt es sich hierbei vielleicht sogar um einen auffällig gewordenen Problemhund? Wenn ja, was für Besonderheiten sind bekannt?
Grundsätzlich: Das Hund-Halter-Team darf nur im Rahmen eines Fachgesprächs eingesetzt werden. Und der Halter des Hundes sollte mit dem Hund vertraut sein.

Ort des praktischen Teils des Fachgesprächs

Auch hier gilt: Holen Sie Informationen über den Ort der Abnahme des praktischen Teils des Fachgesprächs ein. So manches Fachgespräch wurde auf die Gänge des Behördengebäudes verlegt.
Auch hier gilt: Seien Sie vor Überraschungen gefeit und holen Sie so viel Informationen wie möglich ein.

Zeuge und Beistand im Fachgespräch: Ihr Anwalt oder auch ein bekannter Hundetrainer

Nicht nur rechtlich sondern auch für Sie als persönlichen Beistand ist eine Person Ihres Vertrauens als „Zeuge“ zum Fachgespräch hinzuziehen.

Sie haben das Recht auf einen Beistand: Gesetzlich haben Sie das Recht als Verfahrensbeteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen einen Beistand zu Ihrer Unterstützung mitzubringen.
Bestehen Sie auf Ihr Recht zur Hinzuziehung eines Beistandes.
Als Beistand geeignet sind z.B. Ihr fachkundige Anwalt oder auch ein weiterer Hundetrainer.
Durch die Anwesenheit Ihres Anwalts oder auch Ihres bekannten Hundetrainers werden Sie sich der Behörde und den weiteren anwesenden Personen nicht mehr so ausgeliefert fühlen und Sie erhalten dadurch mehr Sicherheit. Durch die Anwesenheit eines solchen "Zeugen" wird grundlegend gewährleistet, dass rechtliche und fachliche Regelungen einhalten werden.

Protokoll des Fachgesprächs

Der Ablauf des Fachgespräch zur Erteilung der Genehmigung gemäß §11 Tierschutzgesetz muss von der Behörde protokolliert werden. Manche Behörden protokollieren jedoch sehr stichpunktartig.
Beachten Sie jedoch: Sie besitzen das Recht zur Einsicht in das Protokoll des Fachgesprächs!

Angaben im Protokoll sollten u.a. sein:
- Ort der Abnahme
- Zeitpunkt / Uhrzeit
- beteiligte Personen
- Aufgabenstellung und deren Lösung
- Ergebnis des Fachgesprächs und die Begründung

Wichtige Angaben im Protokoll:

  • Einwände gegen die abgefragten Themen oder auch den Ablauf des Fachgesprächs

  • Wurden Zusagen der Erlaubnisbehörde und/oder deren Mitarbeiter nicht eingehalten?

  • strittiges Verhalten oder Aussagen von Sachverständigen oder Mitarbeiter der Behörde

  • Haben Sie Beanstandungen? Diese müssen im Protokoll zum Ablauf des Fachgespräches aufgenommen werden! Denn im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung sind grundsätzlich nur die Einwände zu berücksichtigen, die während des Fachgesprächs nachweislich erhoben wurden. Am Besten sollte daher der hinzugezogene Beistand die Einwände sachlich formulieren und auf die Aufnahme ins Protokolls bestehen.

Ergebnis des Fachgesprächs: Wer entscheidet darüber, ob das Fachgespräch bestanden wurde?
Der Amtstierarzt zu entscheiden, ob das Fachgespräch bestanden wurde.
Jedoch: tatsächlich reicht oftmals der Amtstierarzt die Entscheidung, ob das Fachgespräch von dem antragstellenden Hundetrainer bestanden wurde oder nicht, gerne an den externen Sachverständigen weiter.

Lässt das Protokoll diesen Punkt offen und gibt es keine Anhaltspunkte aus dem Verlauf des Fachgesprächs, kann oft nicht genau nachvollzogen werden, wer über das Bestehen oder Nichtbestehen entschieden hat.
Die Vorgehensweise kann von Behörde zu Behörde variieren. Eine immer noch rechtswidrige Praxis stellt die Beauftragung von externen Dienstleistern dar. Danach sieht der weitere Ablauf vor, dass der Amtstierarzt nur das Ergebnis des schriftlichen Teils des Fachgesprächs abfragt. Die schlussendliche Bewertung des schriftlichen Teils erfolgt nach diesem Verfahren durch den externen Dienstleister.

Zusammenfassend:
Schriftlich - Alles schriftlich bestätigen lassen!

Informationen schützt vor unerwarteten Überraschungen! Haben Sie Bedenken? Sagen dies sofort!

Seien Sie grundsätzlich freundlich. Es ist im Verfahren der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz wenig hilfreich, wenn man die Behörde als seinen Feind ansieht und der Behörde und den Sachbearbeitern tendenziell aggressiv gegenüber tritt. Seien Sie freundlich aber auch bestimmt!

Haben Sie Einwände und Bedenken zum Ablauf des Fachgesprächs, dem Ort, den Themen, dem Sachverständigen, dem Hund-Halter-Team? - Dann teilen Sie dies sofort der Behörde mit und lassen Sie dies von der Behörde schriftlich aufnehmen.

Nur dann können Sie sich später rechtlich beweisbar auf diese Problempunkte berufen.
Informieren Sie sich und seien sich Ihrer Rechte bewusst! Gerne unterstützen wir Sie!

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz?
Eine Erlaubnis nach dem § 11 TierSchG benötigt jeder, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet (Genehmigung für Hundeschulen, Hundeausbilder und Hundetrainern) oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet gemäß nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz (TierSchG). Diese Erlaubnispflicht gilt auch für verhaltenstherapeutische Tätigkeiten wie z.b. bei Hundepychologen und Verhaltenstrainern. Gewerbsmäßige Tätigkeit z.b. eines Hundetrainers bedeutet hierbei, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt es demjenigen, der eine Erlaubnis zur Tätigkeitsausübung z.B. als gewerblicher Hundetrainer beantragt oder auch eine Erlaubnis zum Führen einer Hundeschule beantragt, seine Fachkunde hinreichend nachzuweisen.

(Stand 1.10.2017)
Aktuelles: Hundetrainer, Tiertherapeuten in der Corona Krise: Entschädigung vom Staat für Tierberufler

Aufgrund der Corona Krise stehen viele Tierberufler wie Hundetrainer, Hundepensionen, Tiertherapeuten vor dem Aus. Teilweise erhalten sie ein komplettes Tätigkeitsverbot (Untersagung z.B. weil der Hundetrainer selbst am Coronavirus erkrankt ist und in Quarantäne muss), teilweise wird ihre Tätigkeit durch die Behörde erheblich eingeschränkt (z.B: durch Ausgangssperren oder auch Ausgangsbeschränkungen). Ergebnis ist in allen Fällen erhebliche finanzielle Einbußen, die die Existenz gefährden oder sogar vernichten können.Können auch Hundetrainer, Tiertherapeuten oder auch Gassigänger auf Unterstützung in der Krise hoffen? Informationen zu den Voraussetzungen, dem Antrag und den wichtigsten Fristen: Entschädigung für Hundetrainer und Co. vom Staat aufgrund der Corona Krise
Hundetrainer Fachgespräch §11 TierSchG Tipps & Fallen Anwalt Ackenheil
Hundetrainer Rechtsberatung:

Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG - Die Tätigkeit der gewerbmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden

Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG - Die Tätigkeit der gewerbmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden (Hundetrainer, Hundetherapeuten, Hundepsychologen) bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 21 Abs.5 Satz1 SchG i. V. m § 11 Abs. 2 Nr.1 TierSchG a.F. kommt es darauf an, ob die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Weiter Informationen zum Genehmigungsverfahren nach § 11 TierSchG für Hundetrainer.


Genehmigungsverfahren Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG Aktuelles

Neue Regelungen bzgl. Nachweis der Sachkunde Hundetrainer §11I S.1 Nr.8 f Tierschutzgesetz? Bis zum heutigem Tage wurden von vielen Behörden die Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK zur Ausbildung und Fortbildung von Hundetrainern ohne Probleme als Sachkundenachweis gemäß dem Nachweis der Sachkunde für Hundetrainer gemäß §11I S.1 Nr.8f Tierschutzgesetz akzeptiert.

Behörden, die die Erlaubnis insbe. die Sachkunde von Hundetrainer oder Hundeverhaltenstherapeuten zu prüfen haben können auch private Ausbilder und Fortbildungen und deren erfolgreichen Abschluss als geeigneten Sachkundenachweis für das Genehmigungsverfahren anerkennen. Ist diese Vorgehensweise neu?

Unsere Erfahrung aus unser alltäglichen Rechtsberatung von Hundetrainer und der Durchsetzung erfolgreicher Genehmigungsverfahren zeigt, dass diese Praxis schon seit Jahren üblich ist und daher immer noch auf dem Einzelfall und deren juristische Durchsetzung ankommt.
Eine aktuelle Neuerung im Genehmigungsverfahren gemäß §11Abs1S.1 Nr.8f TierSchG gibt es jedoch nicht, dies bestätigte das Ministerium auf Nachfrage.

Weiter Informationen
Genehmigungsverfahren Hundetrainer Hundeausbilder Hundeverhaltenstherapeut



Sie haben Probleme bei der Beantragung der Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG? Sie können als Hundetrainer Nachweise über ihre Sachkunde erbringen? Die Behörde erkennt diese Weiterbildungen oder auch ihre langjährige Tätigkeit als Hundetrainer nicht an und lädt Sie zur Prüfung und einem Fachgespräch? Sie möchten eine Hundeschule betreiben? Die Behörde droht Ihnen mit der Untersagung Ihrer Tätigkeit als Hundetrainer und der Androhung von Zwangsgeld?


Nur wer seine Rechte kennt kann sich dagegen wehren. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.

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Als spezialisierter Anwalt für § 11 TierSchG , insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG vertritt und berät Rechtsanwalt Ackenheil Hundetrainer, Hundeschulen und Berufsgruppen rund um den Hund bundesweit.

Aktuelles zum Thema Hund, Sachkunde, Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG finden Sie auch unter
Hunderechtsblog: Der Tieranwalt

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