Einstufung als gefährlicher Hund nach Hundebeisserei, nach Hundebiss Verfahren hund als gefährlich eingestuft
Einstufung als gefährlicher Hund / Das Verfahren Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes: Von der Anzeige bis zum Leinen-Maulkorbzwang
Die Einstufung eines Hundes als gefährlich im Sinne der Landeshundegesetze LHundG, Hundegesetze und einzelnen Hundeverordnungen, mit der Anordnung eines Anlein- und Maulkorbzwang, einer Kennzeichnungspflicht durch Chip sowie der Vorlage eines Sachkundenachweises des Hundehalters kann schon nach einem einmaligen schweren Beissvorfall erfolgen. Grund hierfür kann z.b. sein, dass der Hund während seines Freilaufens einen anderen, angeleinten Hund unvermittelt anfällt und dem andern Hund so schwere Bissverletzungen zufügt, dass dieser verstirbt. Einstufung als gefährlicher Hund Urteil des Verwaltungsgericht Trier Az.: 1 L 1740/12.TR .

Was versteht man unter der Einstufung als gefährlicher Hund?: Unter der Einstufung als gefährlicher Hund versteht man die Anordnung einer Behörde, gemäß LHundG und Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer, die einen Hund als gefährlich aufgrund eines Vorfalls (z.b. Hundebeißerei, Hundebiss oder Jagen) oder wegen seiner Rassezugehörigkeit (als Listenhund / Kampfhund und deren Kreuzungen) als gefährlichen Hund einstuft. Jeder Hund kann als ein gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft werden. Die Behörde kann somit auch einen Hund als gefährlichen Hund einstufen wenn dieser z.b. eine Person angesprungen hat und dies in einer aggressiven oder Gefahr drohender Weise geschah.
Die Einstufung als gefährlicher Hund kann sogar erfolgen wenn der Hund noch nie gebissen hat sondern nur als besonderes aggressiver, kampfbereiter Hund bekannt ist. Einstufung als gefährlicher Hund Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Koblenz. 7 B 10501/13.OVG


einstufung als gefährlicher hund
Gefährlicher Hund: Ein Hund, der als gefährlicher Hund wegen aggressivem Verhalten eingestuft werden kann

Die Behörde kann einen Hund als gefährlichen Hund einstufen aufgrund eines Vorfalls, seines Wesens:

  • nach einem Beissvorfall
  • Hund hat eine Person gebissen
  • Hund hat einen anderen Hund gebissen (BEISSVORFALL UNTER HUNDEN)
  • Hund hat ein anderes Tier gebissen, geschädigt
  • Hund hat gewildert
  • Hund hat im Rudel (mit mehreren Hunden) gejagt
  • Hund war im Rudel, wobei er er nicht gebissen oder geschädigt hat
  • Hund hat jemanden angesprungen (gefährlicher Art, Gefahr drohender Weise)
  • Hund ist als besonderes aggressiver Hund bekannt (ohne Hundebeiss-Vorfall in der Vergangenheit)

Die Behörde kann einen Hund als einen gefährlichen Hund einstufen

  • Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Hunderasse gemäß den einzelnen Landeshundegesetzen / Hundeverordnungen als gefährlich angesehen werden
  • bestimmte Hunderassen und deren Kreuzungen (Listenhunde / Kampfhunde)

Aufgrund z.B. eines Hundebiss-Vorfalls kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes durch den Amtsveterinär anordnen, um herauszufinden, ob es sich bei dem auffällig gemeldeten Hund um einen gefährlichen Hund z.B. im Sinne des LHundG NRW handelt; bis zu diesem Begutachtungstermin kann dem Halter des Hunde überdies als vorläufige Sicherungsmaßnahmen auferlegt werden, den Hund außerhalb eines ausbruchsicheren Privatgrundstückes nur mit Leine und Maulkorb zu führen.

Nach einem Hundebiss-Vorfall oder einer Hundebeißerei zwischen Hunden droht vielen Hundebesitzern eine Anzeige beim Ordnungsamt und die Einstufung als gefährlicher Hund. Nimmt der behördliche Weg seinen Lauf bekommen viele Hundebesitzern Post von der Behörde. Es droht ihrem Hund die Einstufung als gefährlicher Hund? Wann gilt ein Hund als gefährlich? Aber nicht nur nach einer Hundeattacke kann ihr Hund von der Behörde als ein gefährlicher Hund eingestuft werden.

Gefährlichkeitseinstufung aufgrund Hundebeißerei ( BEISSVORFALL UNTER HUNDEN)

Bei Beißereien zwischen Hunden geht es häufig um eine arttypische Klärung der Ranghierarchie. Demgemäß führen unbedeutende Verletzungen, etwa in Folge eines spielerischen Schnappens, in der Regel noch nicht zur Einstufung eines Hundes als bissig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die meisten Rangstreitigkeiten ohne Zubeißen beigelegt werden und zwar durch Drohsignale wie etwa Fixieren, Zähneblecken, Maulaufreißen, Knurren, Nasenrückenrunzeln oder Abwehrschnappen.


Hund beißt anderen Hund / Hundebeißerei

Wird ein Hund bei einer Hundebeißerei oder einem einseitigen, überraschenden Angriff von einem anderen Hund schwer verletzt oder getötet, spricht wiederum Einiges für eine Bissigkeit dieses Hundes.
Kann der einem Beißvorfall zu Grunde liegende Sachverhalt nicht lückenlos ermittelt werden oder ist die Behörde bei unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen nicht von der Richtigkeit der für eine Bissigkeit sprechenden Schilderungen überzeugt, kann eine Bissigkeit nicht bejaht werden.
Man kann leider nicht oft genug darauf hinweisen, dass jeder Hund nicht nur große Hunde als gefährliche Hunde eingestuft werden können.


Hund beißt Menschen

Beißattacken zwischen den Hunden. Ob verschuldet oder unverschuldet werden dabei manchmal auch die Halter der Hunde verletzt, da sie ihren Hund schützend in die Hundebeißerei eingegriffen haben und dann von einem Hund gebissen wurden.


Mein Hund hat gebissen, was kann auf mich zukommen?

Regelmässig teilt das Ordnungsamt dem Hundehalter dessen Hund gebissen haben soll mit, dass sein Hund als gefährlicher Hund eingestuft werden soll. Viele Halter wissen dann nicht, welche Folgen damit verbunden sind und wie sie am besten reagieren sollen. Hundebiss, Anzeige, Behördenschreiben, Wesenstest, Maulkorb, Hundehaltererlaubnis, Sachkunde - Wann gilt ein Hund als gefährlich? Wir bringen „Licht ins Dunkel“.



Einstufung als gefährlicher Hund / Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
Post vom Ordnungsamt

Regelmässig erhält der Hundebesitzer nach einem Beißvorfall Post vom Ordnungsamt. Die Behörde ermittelt gegen den Hundehalter und leitet ein Behördenverfahren ein. Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob sie vom Beißvorfall durch Anzeige (anonym oder durch den Betroffenen) oder aufgrund eigener Kenntnis (bspw. durch Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes) erfahren hat. Nach Grundlage der einzelnen Landesverwaltungsverfahrensgesetze wird das Ordnungsamt den Hundehalter zunächst zur Stellungnahme auffordern, in der er den Vorfall aus seiner Sicht schildern kann. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet.

Wenn er jedoch von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch macht ist es ratsam, der Behörde direkt auch die zur Verfügung stehenden Zeugen nebst Anschrift zu benennen. Nur so können auch diese zum Vorfall angehört werden. Auch sollte mitgeteilt werden, ob der eigene Hund oder der Hundehalter selbst bei dem Vorfall verletzt wurden.

Expertenrat: Oftmals kann der Hundehalter die Sachlage nicht umfassend einschätzen und die Folgen seiner Aussagen nicht absehen. Daher ist es ratsam frühzeitig einen Anwalt spezialisiert auf die Abwehr der Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes zu beauftragen.

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Einstufung als gefährlicher Hund
Wie wir Ihnen helfen können: 1. Schritt Akteneinsicht

Nach erfolgter Beauftragung wird sich zunächst mit der Behörde in Verbindung gesetzt und Akteneinsicht beantragt. Nach erfolgter Akteneinsicht wird er dann eine Stellungnahme für den Hundehalter abgeben. Die Behörde, die dem Hundehalter zuvor eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat verlängert diese regelmässig, da sie daran interessiert ist, den Sachverhalt aus der Sicht des Hundehalters zu erfahren.
Erhält die Behörde dann die Stellungnahme des Hundehalters (nebst den Zeugenaussagen) muss sie den Einzelfall entscheiden. Sie muss entscheiden, ob es erforderlich ist, den Hund mit allen Rechtsfolgen für den Halter als gefährlich einzustufen oder das Verfahren einzustellen, da bspw. nicht erwiesen ist, dass der Hund tatsächlich gebissen hat. Für den Fall der Einstellung verbleibt ein Aktenvermerk, auf den im Wiederholungsfalle seitens der Behörde zurückgegriffen werden kann.

Jeder betroffene Hundehalter ist daher gut beraten, wenn er einen Beißvorfall nicht unkommentiert lässt.

Sicherlich kann die Behörde die Anhörung des Hundehalters auch mündlich in einem Termin bei der Behörde vornehmen. Manche Hundehalter meinen, dies sei der einfachere Weg und sprechen lieber mit der Behörde, als eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Man muss hierbei jedoch bedenken, dass mündliche Erklärungen durch die Behörde auch falsch verstanden werden können, was sich schädlich für den Hundehalter auswirken kann. Auch ist es für einen später eingeschalteten Rechtsanwalt in der weiteren Beratung und Betreuung häufig schwierig, da er an das gebunden ist, was der Halter zuvor der Behörde gegenüber mitgeteilt hat. Daher kann nur wiederholt geraten werden, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten.


Gefährliche Hunde: Wann gilt ein Hund als gefährlich?
Die Behörde stuft nicht nur nach einem Beißvorfall einen Hund als gefährlich ein. Entsprechend der einzelnen Landeshundegesetze können Hunde auch als gefährlich eingestuft werden, wenn ihnen bestimmte Handlungen nachgewiesen werden.

So gelten z.B. in Rheinland-Pfalz Hunde als gefährliche Hunde, wenn

  • sie sich als bissig erwiesen haben,

  • durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

  • die Hunde in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

  • die Hunde eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben


Hier lohnt sich ein Blick ins Hundegesetz des Bundeslandes, in dem man lebt. Hier Liste Landeshundegesetze

Was dabei unter den Begriffen „bissig“, „in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen“ etc. zu verstehen ist muss im konkreten Einzelfall bestimmt werden.


Wann gilt mein Hund bissig?

Ein Hund gilt als bissig, wenn er eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat und es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelte. Ein bissiger Hund ein Hund der versucht hat, eine Person oder ein Tier durch einen Biss zu verletzen, es jedoch nicht zu einer Körperverletzung gekommen ist (z.B. wegen der Beschaffenheit der Kleidung oder einer entsprechenden Reaktion der betroffenen Person oder eines Dritten). Dagegen reicht das Anbellen einer Person oder das Zerbeißen einer Sache für die Annahme der Bissigkeit des Hundes allein nicht aus.


Wann ist das Anspringen des Hundes als gefährliches Verhalten anzusehen?

Ein Anspringen ist regelmäßig dann in aggressiver Weise erfolgt, wenn der Hund den Körperkontakt auf Grund einer kämpferischen Angriffslust herbeigeführt hat. In Gefahr drohender Weise ist es erfolgt, wenn aus der Sicht der angesprungenen Person - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat. Das Beschnuppern einer Person, das Einnehmen einer Drohgebärde, das Anbellen oder auch das Hochspringen zur Begrüßung sind keine Verhaltensweisen, die eine Gefährlichkeit eines Hundes begründen.

Neben den vorgenannten Handlungen können auch Hunde bestimmter Rassen als gefährliche Hunde angesehen werden.


Gefährliche Hunde aufgrund Rasse / Listenhunde sogen. Kampfhunde
In Rheinland-Pfalz gelten beispielsweise Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen (Mischlinge, Kreuzungen), als gefährliche Hunde.

Jedes Bundesland kann hier nach eigener Entscheidung im jeweiligen Landeshundegesetz eine sogenannte „Rasseliste“ bestimmen. Diese Listen sind zudem auch in ständiger Veränderung, daher ist es ratsam sich den aktuellen Stand im jeweiligen Gesetzestext nach zu lesen. Gerade im Internet kursieren veraltete Rasselisten, deren aktuellen Stand sowie Quelle nicht ersichtlich sind.

Zur Information welche Hunde als gefährliche Hunde gelten: Auflistung der einzelnen Landeshundegesetze
Um stets aktuell auf die sich stetig wechselnden Regelungen der einzelnen Landeshundegesetze reagieren zu können wurden auf die Seiten der jeweiligen Ministerien der einzelnen Bundesländer zu den Hundegesetzen verlinkt.


Hundehaltererlaubnis zum Halten und Führen gefährlicher Hunde
Wer einen Hund, der einer unterstellt gefährlich geltenden Rasse angehört, halten möchte bedarf zwingend einer Hundehaltererlaubnis, die durch die Behörde ausgestellt wird. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor und wird dennoch ein Hund dieser Rasse gehalten droht die Sicherstellung des Hundes durch die Behörde. Kann der einem Beißvorfall zu Grunde liegende Sachverhalt seitens der Behörde nicht lückenlos ermittelt werden oder ist die Behörde bei unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen nicht von der Richtigkeit der für eine Bissigkeit sprechenden Schilderungen überzeugt, darf eine Einstufung des Hundes nicht erfolgen.


Einstufung als gefährlicher Hunde / Einstufungsverfügung
Hund wurde von der Behörde als ein gefährlicher Hund eingestuft. Was nun?

Hat sich die Behörde dazu entschlossen, den Hund für gefährlich einzustufen, erfolgt dies grundsätzlich schriftlich versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung. Der Hundehalter erhält regelmässig die Verfügung in einem gelben Briefumschlag mit Angabe des Übergabedatums an den Hundehalter.

Achtung! Frist! Das Datum ist wichtig, da ab diesem Datum die Rechtsmittelfrist von 1 Monat läuft. Innerhalb dieser Frist kann der Hundehalter je nach Regelung in seinem Bundesland entweder Widerspruch gegen die Verfügung einlegen oder direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen. Was er tun kann steht in der Rechtsmittelbelehrung. Die Frist ist seitens der Behörde nicht verlängerbar, so dass die Verfügung rechtskräftig wird, versäumt der Hundehalter die Einlegung des Rechtsmittels. In sehr seltenen Ausnahmefällen kann ein Antrag auf sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gestellt werden. In diesem speziellen Fall ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt dringend anzuraten.


Hund wurde provoziert und hat gebissen: Darf ein Hund sich wehren und verteidigen?

Nach einem Hundebeißvorfall - Wird jeder Hund der gebissen hat als ein gefährlicher Hund eingestuft? Viele Hundehalter sind nach einer Beißattacke deprimiert, gerade wenn sie zu Unrecht beschuldigt werden, ihr Hund habe gebissen. Es kommt nicht selten vor, dass für die an der Beißattacke beteiligten Personen erkennbar ist, dass nicht der Hund des Hundehalters zugebissen hat sondern der Anlass durch den Hund des Betroffenen gesetzt wurde, sich der Hund des Halters also nur „verteidigt“ und damit rechtmässig gebissen hat.

Sie sind dann enttäuscht, dass der Betroffene gegenüber der Behörde nicht die Wahrheit sagt und vorgibt, der Hund des Halters sei aggressiv und habe gebissen. Sie „erinnern“ sich gegenüber der Behörde dann plötzlich an Einzelheiten des Sachverhaltes, die die Vermutung nahe legen, der Hund des Halters sei aggressiv. Sie geben an, es habe in der Vergangenheit ständig Probleme mit dem Hund des Halters gegeben, die aber erstaunlicherweise nicht zur Anzeige gebracht wurden „da man den Frieden wahren wollte“ oder der Hund des Halters kam mit gefletschten Zähnen und aufgestellter Rute auf den Hund des Betroffenen zu, um diesen ohne Grund zu beißen.

Manchmal liest man in den entsprechenden Aussagen der Betroffenen dann auch, sie wollen den Hundehalter nicht „anschwärzen, aber wenn in Zukunft mal ein Kind von diesem Hund gebissen werden sollte“, könne man sich das nicht verzeihen, weshalb man den Halter bei der Behörde melden müsse. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffenen, würden sie wahrheitsgemäß den Sachverhalt schildern, Gefahr laufen würden, dass ihr eigener Hund als Aggressor zu qualifizieren wäre mit dem Ergebnis, dass ihr eigener Hund als ein gefährlicher Hund einzustufen wäre und sie die Folgen selbst zu tragen hätten. Dies ist den Behörden meist auch bewußt, weshalb es auch auf kleine Einzelheiten des Sachverhalts ankommt. In extremen Fällen der unwahren Angaben der Betroffenen gegenüber der Behörde kann der Hundehalter nach entsprechender Akteneinsicht auch Strafanzeige gegen den Betroffenen u.a. wegen des Straftatbestandes der „falschen Verdächtigung“ stellen, weshalb allen Beteiligten dringend anzuraten ist, wahrheitsgemäß gegenüber der Behörde zu antworten.


Einstufung als gefährlicher Hunde / Auflagen zur Hundehaltung nach einem Beißvorfall
In der Verfügung, dass der Hund als gefährlicher Hund eingestuft würde, können dem Hundehalter auch Auflagen zur Hundehaltung eines gefährlichen Hundes erteilt werden (bspw. Leinen- und Maulkorbzwang, Haltungserlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes, Warnschild am Grundstückseingang, welches auf den Hund hinweist etc). Gefährliche Hunde sind nach den einzelnen Landeshundegesetzen, Hundegesetzen und Hundeverordnugen außerhalb des „befriedeten Besitztums“ sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Die Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Solche Auflagen werden meist unter der Maßgabe der „sofortigen Vollziehung“ auferlegt, was bedeutet, dass das einzulegende Rechtsmittel die Verfügung nicht zeitlich außer Kraft setzt. Der Hundehalter muss, auch wenn er Rechtsmittel gegen die Verfügung einlegt, weil er sich gegen sie zur Wehr setzen möchte, die Auflagen befolgen, da er andernfalls wenigstens ein Bußgeld riskiert. Oftmals wird in der Verfügung seitens der Behörde dann formuliertDer Widerspruch (oder die Klage) hat keine aufschiebende Wirkung“. Der betroffene Hundehalter fühlt sich hierdurch meist benachteiligt und seitens der Behörde unfair behandelt. Die Gesetzeslage sieht jedoch eine solche Möglichkeit vor, da die Behörde in diesen Fällen davon ausgeht, dass sich der Hund als bissig und als gefährlich erwiesen hat und die Bevölkerung vor solchen Hunden geschützt werden muss. Der Hundehalter steht einer solchen Auflage aber nicht machtlos gegenüber.


Einstufung als gefährlicher Hund: Maulkorb-und Leinenzwangen nach einem Beißvorfall
Wie kann ich mich gegen die Verfügung mit der Auflage Maulkorb und Leinenzwang wehren?

Gegen eine Verfügung bzw deren Auflage, der Hund muss Maulkorb tragen und darf nur an der Leine (Leinenzwang) geführt werden, kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf „einstweiligen Rechtsschutz“ gestellt werden. Das Gericht muss sich dann zeitnah innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen um die Angelegenheit kümmern und vorab entscheiden, welche Interessen im konkreten Fall höher zu bewerten sind: die Interessen der Bevölkerung an Schutz und Einhaltung der Gesetze oder die grundrechtlich geschützten Interessen des Hundehalters auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“, die es ihm erlauben, sich mit seinem Hund frei bewegen zu dürfen (ohne Leine und Maulkorb). Die Gerichte urteilen hier grundsätzlich nicht pauschal, auch wenn es sich um einen schnellen Rechtsweg handelt. Sie prüfen eingehend und umfassend die Aspekte des konkreten Einzelfalles und entscheiden dann.


Rechtsmittel gegen Maulkorb-und Leinenzwang - Der Widerspruch gegen die Verfügung

Der betroffene Hundehalter muss, wenn er die Einstufungsverfügung nicht akzeptieren möchte, jedenfalls Rechtsmittel einlegen. Im Falle des Widerspruchs bedeutet dies, dass er diesen bestenfalls schriftlich und wenigstens per Einwurfeinschreiben bei der Behörde einreicht. Schriftlich per Einwurfeinschreiben daher, damit er den Beweis des Zugangs bei der Behörde hat. Den Zugang prüfen die Gerichte im späteren gerichtlichen Verfahren. Die Behörde prüft daraufhin erneut den Sachverhalt und gibt die Angelegenheit regelmässig, sofern sie die Verfügung nicht zurücknimmt, zur Entscheidung an den Kreis- oder Stadtrechtsausschuss weiter. Dieser entscheidet durch den sogenannten „Widerspruchsbescheid“, gegen diesen erneut innerhalb von 1 Monat das Rechtsmittel der Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden kann. Jedenfalls im Klageverfahren ist es anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Einstufung als gefährlicher Hund / Leinen- und Maulkorbzwang
Hat der Hundehalter die Auflage des Leinen- und Maulkorbzwanges erhalten, so stellt sich die Frage, wie diese einzuhalten ist. Gefährliche Hunde sind dabei so anzuleinen, dass sie sich weder aus dem Halsband lösen noch die Befestigung der Leine öffnen noch die Leine zerreißen können. Dem gefährlichen Hund darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen kann. Wird er z.B. auf einem nur wenige Meter breiten Weg geführt, ist er, sofern Personen oder Tiere in der Nähe sind, an kurzer (höchstens 50 cm langer) Leine zu führen. In machen Bundesländern dürfen als gefährliche Hunde geltende Hunde grundsätzlich nur an einer max. 2 m langen Leine geführt werden. Zudem darf die sachkundige Person, die zum Führen des Hundes berechtigt ist in manchen Bundesländern nur einen gefährlichen Hund bei sich führen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass damit das Beißen sicher verhindert wird. Er darf nicht abgestreift werden können.


Nachdem der Hund als gefährlicher Hund eingestuft wurde: Halteerlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes / Listenhundes
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist entsprechend der einzelnen Landeshundegesetze eine Erlaubnis erforderlich. Diese muss bei der zuständigen Behörde wie Gemeindeverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung beantragt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei u.a. erfüllt sein:

  • schriftlicher Antrag auf Halteerlaubnis,

  • ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes,

  • Vorliegen eines positiven Wesenstests für den Hund,

  • Auszug aus dem Bundeszentralregister,

  • die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und

  • der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie die Chipnummer des Hundes müssen nachgewiesen werden.


Unproblematisch können die Chipnummer sowie das Vorliegen der Tierhalterhaftpflichtversicherung schriftlich belegt werden (Chipnummer hierbei über eine Kopie des EU-Heimtierausweises). Bei der Versicherung ist eine Mindestversicherungssumme i.H.v. 500.000 EUR für Personenschäden und i.H.v. 250.000 EUR für Sachschäden vorgeschrieben. Eine Versicherungssumme i.H.v. mindestens 750.000 EUR für Personen- und Sachschäden ist ausreichend.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister wird bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt und liegt meist nach ca. 3 Wochen vor. Die Vorlage eines Führungszeugnisses reicht nicht immer aus. Ein Antragsformular auf Halteerlaubnis eines gefährlichen Hundes kann über die Internetseite der Gemeinde oder Stadt heruntergeladen werden. Die Kommunen stellen solche Formulare zur Verfügung, in der dann entsprechende Angaben über Hund und Halter angegeben werden müssen. Liegt der Behörde ein entsprechend ausgefüllter Antrag vor erteilt sie zunächst eine vorläufige (befristete) Halteerlaubnis. Vorläufig aus dem Grunde, da die weiteren Voraussetzungen wie positiver Wesenstest etc. noch nicht vorliegen. Die Hundehaltererlaubnis ist zudem auch stets mit sich zu führen.


Einstufung als gefährlicher Hund: Wesenstest und Sachkunde

Für den Wesenstest sowie die Sachkunde ist eine Begutachtung durch einen zugelassenen Wesensprüfer erforderlich, die innerhalb von max. 3 Monaten nach Einstufungsverfügung durchzuführen ist. Diese Frist ist nur in geringen speziellen Ausnahmefällen verlängerbar. Wer als Wesensprüfer zugelassen ist bestimmt zunächst die Behörde. Bei vielen Behörden werden entsprechende Listen geführt, in der dann die Personen aufgeführt sind. Bei diesen handelt es sich häufig um spezialisierte Tierärzte oder Hundetrainer mit besonderer Erfahrung. Diese prüfen dann vor Ort Hund und Halter und fassen ihr Ergebnis schriftlich zusammen. Dieses schriftliche Ergebnis (Wesenstest) geht dann über den beauftragenden Hundehalter an die Ordnungsbehörde, die es zur Akte nimmt. Bei dieser Prüfung wird im Erfolgsfalle dem Hundehalter auch die Sachkunde schriftlich bescheinigt, wobei er keine schriftliche Prüfung zu absolvieren hat. Es wird regelmässig durch den Wesensprüfer darauf geachtet, ob der Halter seinen Hund „im Griff hat“, ob dieser daher die Kommandos beherrscht und abrufbar ist.


Nicht bestandener Wesenstest: Was ist wenn mein Hund den Wesenstest nicht bestanden hat?

Besteht der Hund den Wesenstest nicht kann dieser nochmals wiederholt werden. Grundsätzlich kann der Wesenstest nicht beliebig oft wiederholt werden.


Berechtigtes Interesse zum Halten eines gefährlichen Hundes / Halten eines Listenhundes
Als problematisch können sich hingegen das berechtigte Interesse sowie die Zuverlässigkeit erweisen. Hier haben die Behörden ein eigenes Entscheidungsermessen und können die Erteilung der Halteerlaubnis im negativen Falle auch hieran scheitern lassen.

Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen, sodass die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommt. Dabei kann es bspw. um Fälle gehen, in denen eine intensive Mensch-Tier-Beziehung besteht und der Hund bspw. auf Grund eines besonderen Umstandes (Verteidigung des Halters, weil dieser von einer anderen Person angegriffen wurde) gebissen hat. Das berechtigte Interesse liegt auch dann regelmäßig vor, wenn ein in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehaltener gefährlicher Hund an eine Privatperson abgegeben werden kann. Dadurch wird eine dauerhafte Unterbringung eines gefährlichen Hundes in einem Tierheim-Zwinger verhindert und den Belangen des Tierschutzes Rechnung getragen.

Zuverlässigkeit des Hundehalters
Ein Hundehalter besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes in der Regel nicht, wenn er nicht fristgemäß auf die Aufforderungen der Behörde reagiert, diese sogar ignoriert und überhaupt nicht handelt. Jeder betroffene Hundehalter ist daher gut beraten, immer im Kontakt mit der Behörde zu bleiben, auch wenn er sich nur kurz beim Sachbearbeiter telefonisch meldet. Er wird auch dann als unzuverlässig angesehen, wenn er rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass die abgeurteilte Tat auch unter Verwendung eines gefährlichen Hundes ausgeführt werden kann. Vielmehr ist bereits die Begehung einer Straftat geeignet, Zweifel am Verantwortungsbewusstsein der oder des Verurteilten zu wecken.

Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes
Wird ein gefährlicher Hund ohne die erforderliche Erlaubnis (quasi illegal) gehalten und kann eine Erlaubnis nicht erlangt werden, ist die Haltung dieses Hundes durch die Behörde zu untersagen. Achtung Hundehalter! Da ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt, kann der als gefährlich eingestufte Hund erforderlichenfalls sogar ohne vorherigen Erlass einer Untersagungsverfügung sichergestellt werden.

Euthanasierung eines gefährlichen Hundes
Nach der Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund kann im schlimmsten Fall die Behörde auch die Tötung des Hundes anordnen. Denn die örtlichen Behörden haben das Recht, besonders aggressive Hunde zu beschlagnahmen und einschläfern zu lassen. Bevor ein gefährlicher Hund von Amts wegen euthanasiert wird, muss jedoch wesentlich mehr passiert sein als ein einfacher Hundebiss. Der Hund muss dafür einem Menschen schwerwiegende Verletzungen zugefügt haben und allgemein als höchst aggressiv eingestuft werden.

Hundesteuer für gefährliche Hunde
Die kommunalen Hundesteuersatzungen sehen regelmässig eine erhöhte Hundesteuer für gefährlich eingestufte Hunde vor. Die Hundesteuer soll nach dem Gesetzeszweck dazu dienen, die Zahl der Hunde in der Gemeinde niedrig zu halten, dauerhaft zu kontrollieren und sicher zu stellen, dass nach und nach die Haltung von Listenhunden (vielfach fälschlicherweise als „Kampfhunde“ bezeichnet) wesentlich erschwert wird.
Die Hundesteuer ist eine Abgabe, der keine bestimmte Leistung entgegensteht und dient der Finanzierung sämtlicher kommunaler Aufgaben. Was viele Halter von Listenhunden als ungerecht empfinden wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim 2009 (AZ 2 S 1619/08) als gerechtfertigt angesehen: die erhöhte Hundesteuer für Listenhunde gegenüber nicht Listenhunden. Das OVG Koblenz ging im Mai 2013 sogar so weit, dass Kommunen mit maroden Haushalten zur finanziellen Sanierung die Hundesteuer deutlich erhöhen dürften.
In jüngerer Zeit entschied jedoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 9 C 8.13), dass die erhöhte Hundesteuer für Listenhunde bezahlbar bleiben muss und daher nicht unverhältnismässig hoch sein darf. Das Gericht sah eine Jahressteuer in Höhe von 2.000 EURO als zu hoch an. Wie hoch die Steuer tatsächlich sein darf wurde nicht genau festgelegt. Tendenziell wird eine erhöhte Hundesteuer in Höhe von 900 EURO jährlich noch als angemessen angesehen, was einer monatlichen steuerlichen Belastung von 75 EURO entspricht.
Diese Regelungen gelten nicht nur für die Listenhunde sondern auch für die als gefährlich eingestuften Hunde. Böswillig kann man nun meinen, den Behörden ist bei einer Beißattacke nicht an der Ermittlung des wahren Sachverhaltes gelegen. Sie stufen zunächst die Betroffenen Hunde ein und kassieren die erhöhte Hundesteuer. Wenn letztlich durch ein Verwaltungsgericht feststellt werden sollte, dass im konkreten Fall ein Hund nicht einzustufen sei, kann dies immer noch geändert werden. Eine solche Annahme ist meist unbegründet, da die Sachbearbeiter in den Ordnungsbehörden an Recht und Gesetz gebunden sind und nicht einseitig nur in eine Richtung ermitteln dürfen. Sie gehen oftmals seriös mit der Angelegenheit um und versuchen deeskalierend zwischen den betroffenen Parteien zu vermitteln. Dennoch mag es auch in diesem Bereich „schwarze Schafe“ geben, weshalb es jedem betroffenen Hundehalter zusteht, sich gegen die Behördenentscheidung der Einstufung des Hundes zu wehren und diese letztlich durch ein Gericht prüfen zu lassen.


Hundesteuer für gefährliche Hunde / Ordnungswidrigkeiten / Verstoß gegen Landeshundegesetz, Hundegesetz & Verordnungen
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Regelungen der Landeshundegesetze, Hundegesetze und Verordnungen kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verhängt werden.


Rechtsschutzversicherung für gefährliche Hunde
Viele Hundehalter besitzen neben der Tierhalterhaftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutzversicherung. Diese übernimmt regelmässig die Kosten ab einem Klageverfahren, in manchen Fällen je nach Vertragsinhalt auch bereits im sogenannten „außergerichtlichen Verwaltungsverfahren“, wenn es also um die Einlegung eines Widerspruches im Vorfeld der Klage geht. Jeder Hundehalter sollte daher im Zweifel bei seiner Rechtsschutzversicherung in Erfahrung bringen, ab wann sein Versicherungsschutz eingreift und diesen im Zweifelsfall anpassen.


Jede Beißattacke ist mit unangenehmen Folgen für Hund und Halter verbunden. Nicht selten werden auch Hundebesitzer beim Spaziergang mit ihrem Hund von Polizeibeamten aufgehalten und mit dem Vorwurf ihr Hund sei ein nach dem einschlägigem Landeshundegesetz ein Hund der als potentiell gefährlich gilt, konfrontiert.
Der Hundehalter steht jedoch einer behördlichen Verfügung nicht machtlos gegenüber, wenn er sich an die gesetzten Fristen hält. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der je nach Fall oftmals Schlimmeres verhindern kann. Gerade im Anhörungsverfahren hat sich so mancher Hundehalter schon um Kopf und Kragen geredet.

Es kann daher nur jedem Hundehalter dringend angeraten werden sich frühzeitig beraten zu lassen.

Als spezialisierter Anwalt auf dem Gebiet der Landeshundegesetze, Hundegesetze sowie Verordnungen zur Hundehaltung berate ich und mein Kanzleiteam kompetent im Anhörungsverfahren, bei der Abwehr gegen Verfügungen der Ordnungsbehörden nach dem speziellem Landeshundegesetz und zudem legen Rechtsmittel gegen Verfügungen des Veterinäramts. Dazu gehören auch rechtliche Schritte gegen Leinen-und Maulkorbzwang, gegen die Androhung eines Wesenstest, aber vor allem ist unser Ziel die Verhinderung der Gefährlichkeitsfeststellung des Hundes oder sogar die Untersagung der Haltung des Hundes
Nur wer seine Rechte als Hundehalter kennt kann sich wehren!

Als Experten für Hunderecht und die Rechtsgebiete rund um den Hund und die Hundehaltung:
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Ordnungsrechtliche Grundlagen und Praxis - Problemfall Hund
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Als erfahrener Experte in der Rechtsberatung rund um das Spannungsfeld zwischen Behörden, Mitbürgern und Hundehaltern hat Rechtsanwalt Ackenheil dieses Fachbuch rundum neu überarbeitet und aktualisiert.

Diese Fachbuch umfasst die gesetzlichen Hintergründe für behördliches Tätigwerden wie der Einstufung eines gefährlichen Hundes und den Auflagen
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In diesem Fachbuch finden Sie u.a.:

  • Rechtsprechung zu sämtlichen Problemfeldern, wie der Untersagung der Hundehaltung, Maulkorb-und Leinenzwang bis zur Tötung eines Hundes von Amts wegen
  • Einstufung als gefährlicher Hund
  • Rechtsgrundlagen rund um die Erlaubnispflicht für Hundetrainer / Hundeschulen
  • Alles Rund um den Umgang und Probleme mit Hunden in der Kommune

Sie erhalten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Hintergründe und die aktuelle Rechtsprechung. Dabei wird für die juristische Bewertung sowohl die landes- wie auch die bundesrechtliche Ebene herangezogen.

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Weiteres aus dem Inhalt:

  • Allgemeines und Begriffe zu Rechtsproblemen rund um die Einstufung von Hunden als gefährliche Hunde
  • Sonstige Gefährdung durch Hunde
  • Auflagen zur Hundehaltung
  • Anleinpflicht und Leinenzwang
  • Maulkorbzwang
  • Lärm durch Hunde
  • Herrenlose Hunde und Fundhunde
  • Rechtsprobleme rund um Listenhunde / gefährliche Hunde nach einem Vorfall
Veröffentlichungen Autorentätigkeit Rechtsanwalt Ackenheil

Als Spezialist für Rechtsfragen zum Landeshundegesetz, den einzelnen Hundegesetzen, der Hundehaltung veröffentlicht Rechtsanwalt Ackenheil regelmässig in zahlreichen Onlineportalen und Fachzeitschriften Fachbeiträge. Näheres erfahren Sie Hier

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