Baden-Württemberg Haltung gefährlicher Hunde, Listenhunde & Kampfhunde BW | Gesetzliche Regelungen und Auflagen zur Hundehaltung in Baden-Württemberg

Halten von gefährlichen Hunden & Kampfhunden in Baden-Württemberg, Kampfhundeverordnung BW, PolVOgH Polizeiverordnung BW

Die Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 1 Abs. 3 PolVOgH oder eines Kampfhundes in Baden-Württemberg unterliegt besonderer Regelungen zur Hundehaltung. Ihr Hund hat gebissen und ist nach dem Hundebiss Vorfall als ein gefährlicher Hund gemäß §1Abs.3 Pol VOgH, Polizeihundeverordung BW von der Behörde eingestuft worden? Sie möchten einen American Staffordshire Terrier, einen Bullterrier oder einen Pit Bull Terrier in Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg oder in einer sonstigen Stadt in Baden-Württemberg halten? Welche Hunderassen stehen auf der Rasseliste als Kampfhund in Baden-Württemberg? Nach einer Anzeige beim Ordnungsamt wurde ihr Hund als ein gefährlicher Hund eingestuft? Gibt es besondere Regelungen zu beachten bei der Hundehaltung eines gefährlichen Hundes gem. § 1 Abs.3 PolVOgH oder eines Kampfhundes in Baden-Württemberg? —> Einstufung als gefährlicher Hund / Das Verfahren


Kampfhundeverordnung BW / Gibt es überhaupt Kampfhunde?

Wir benutzen den Begriff Kampfhund oder auch Listenhund nicht gerne, aber der Gesetzgeber hat diese Definition gewählt.
Hunde wie ein Bullterrier, Pittbull oder auch Amstaff sind nicht als Kampfhunde auf die Welt kommen davon, hierin sind sich die Fachexperten einig. In zahlreich durchgeführten Studien konnte keinerlei Nachweise hierfür erbracht werden, dass besonders gefährliche Rassen überhaupt existieren. Jedoch hat der Gesetzgeber bestimmten Hunderassen eine potentielle Gefährlichkeit unterstellt und deren Hundehaltung reglementiert.
Dieses Rechtsgebiet als Teil des besonderen Sicherheitsrechts obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den Ländern. Deshalb gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen.


Wie in den meisten Bundesländern, so wurden auch in Baden-Württemberg zum “Schutz" der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gesetzliche Regelungen erlassen.


Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage Baden-Württemberg Hundehaltung von gefährlichen Hunden und Kampfhunden

Die Haltung von gefährlichen Hunden ist in Baden-Württemberg in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde BW PolVOgH geregelt. Dort ist auch festgelegt, welche Hunde als gefährlich beziehungsweise als sogenannte "Kampfhunde" gelten.
Wenn Sie einen solchen Hund halten möchten, müssen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Gemeinde eine Erlaubnis zur Haltung eines "Kampfhundes" beantragen. Dazu ist es notwendig, dass Sie nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch die erforderliche Sachkunde nachweisen können. Bei Rassen, die laut Verordnung als Kampfhunde gelten, kann eine Verhaltensprüfung durchgeführt und die vermutete Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden.

In Baden-Württemberg ist die Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1 und 2 sowie eines gefährlichen Hundes in der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) geregelt.

Listenhunde Baden-Württemberg 2020

Kampfhunde der folgenden Rassen gelten in Baden-Württemberg als besonders gefährlich, ihnen wird aufgrund ihrer Rasse eine größere Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt. Das gilt auch für Kreuzungen dieser Hunderassen.


Zur Kategorie 1 der in Baden-Württemberg geführten Liste der Kampfhunde zählen die Rassen:

American Staffordshire

Bullterrier und

Pit Bull Terrier

Die oben genannten Hunderassen gelten nach der Polizeiverordnung in Baden-Württemberg grundsätzlich aufgrund ihrer Rasse als besonders gefährlich und aggressiv und damit als "Kampfhunde". Die Hundehalter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung (Negativzeugnis über die vermutet Gefährlichkeit einer Hunderasse) widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist. (Widerlegbarkeit der Gefährlichkeitsvermutung durch Negativzeugnis siehe unten )


Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 BW PolVOgH erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen.

Potentiell können in Baden-Württemberg im Einzelfall (durch z.B. aggressives Verhalten) auch Hunde nachfolgender Rassen Kampfhunde sein:

Listenhunde in Baden-Württemberg der Kategorie 2

Bullmastiff Staffordshire Bullterrier

Dogo Argentino

Bordeaux Dogge

Fila Brasileiro

Mastin Espanol

Mastino Napoletano


Mastiff

Tosa Inu.

Welche Anhaltspunkte können auf eine gesteigerte Gefährlichkeit eines Hundes hinweisen?

Anhaltspunkte zur Annahme einer gesteigerte Gefährlichkeit eines Hunde im Sinne von § 1 Abs. 3 PolVOgH liegen insbesondere vor
bei übersteigertem Dominanzverhalten, Beuteverhalten oder Aggressionsverhalten oder anderen Verhaltensweisen, die deshalb auf ein besonderes Gefährdungspotential hindeuten, weil sie ohne erkennbaren äußeren Anlass oder in einer alltäglichen Situation wiederholt auftreten;

Solche Verhaltensweisen, die Anlass geben zur Vermutung einer Gefährlichkeit des Hunde PolVgH sind insbesondere

  • Schnappen nach Dritten
  • betont aggressives Anknurren und Anbellen Dritter
  • wildes und aggressives Zerren an der Leine
  • gefahrbringendes Anspringen oder Verfolgen von Dritten oder
  • bei gesteigerter Aggressivität des Muttertieres gegenüber den Welpen oder der Welpen untereinander.

Kreuzungen von Kampfhundrasse bzw Kreuzungen von Hunden die auf der Rasseliste BW stehen

Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs.2 PolVOgH weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen können und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.

Die Einstufung als Kampfhund entfällt, wenn der Halter nachweisen kann, dass beide Elterntiere nicht einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Rassen angehören. Sofern Zweifel verbleiben, ob der Hund trotz vorliegender Anhaltspunkte als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen ist, kann durch die Ortspolizeibehörde die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden. Die Kosten trägt der Hundehalter, wenn sich der Hund als Kreuzung erweist oder der Hundehalter insbesondere durch Verschleierung der Erkenntnislage oder Verstoß gegen Sorgfaltspflichten bei der Hundehaltung Anlass zu der weiteren Überprüfung gegeben hat.

Welpen von Hunden der Rasseliste / Welpen von Kampfhunden

Welpen der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunde sind mit ihrer Geburt Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH. Der Halter unterliegt daher ab diesem Zeitpunkt den Pflichten des § 4 Abs. 1 bis 3 und 7 PolVOgH.

Im Sinne des § 2 der Polizeiverordnung sind Hunde als gefährlich anzusehen, wenn sie bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.


Die Vermutung der Kampfhunde-Eigenschaft kann durch Bestehen einer Verhaltensprüfung widerlegt werden.

Anträge auf Verhaltensprüfungen von Kampfhunden sind bei den Ortspolizeibehörden (= Gemeinden) zu stellen. Diese wird dann durch einen Amtstierarzt sowie eines Beamten der Polizeidirektion durchgeführt.



Widerlegbarkeit der Kampfhundeeigenschaft / Verhaltensprüfung §1 Abs.4 PolVOgH
Die Eigenschaft als Kampfhund kann durch den Halter widerlegt werden. Dies geschieht durch eine sogenannte Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung PolVOgH. Zuständig ist die Ortspolizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Halter seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes, meist dem Polizeihundestaffelführer durchgeführt.

Ablauf der Verhaltensprüfung (Negativzeugnis)

Vor Beginn der Verhaltensprüfung sind:

  • Name und Anschrift des Hundehalters

  • Name des Hundes

  • Geburtsdatum oder Alter

  • Geschlecht

  • Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps

unveränderliche Einzeltierkennzeichnung und gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung bzw. Abzeichen festzustellen.

Widerlegbarkeit der Gefährlichkeit eines Hundes: Was wird geprüft? Verfahrensablauf der Prüfung des Hundes
Die Verhaltensprüfung des Hundes erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:

Prüfungsteil 1: Grundgehorsam

Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers

Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen

Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen

Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren

Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize

Die Dauer der Verhaltensprüfung sollte 40 Minuten nicht überschreiten, sofern keine ergänzenden Prüfungen erforderlich sind. Die entscheidungserheblichen Tatsachen und Feststellungen über die Verhaltensprüfung sind zu dokumentieren.
Das Prüfungsergebnis ist für die Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht maßgebend, wenn der Hund die Prüfung zwar bestanden hat, jedoch sonstige Erkenntnisse vorliegen, welche die Eigenschaft als Kampfhund belegen.

Wenn der Hund die Prüfung bestanden hat und seine Gefährlichkeit widerlegt wurde
Wurde die Prüfung bestanden ist damit die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft der in § 1 Abs. 2 Polizeiverordnung genannten Rassen widerlegt und die weitere Haltung des Hundes bedarf nicht der Erlaubnis der Behörde.


Keine Kastrationspflicht und kein Zuchtverbot
Ebenso entfallen das Gebot der Kastration und das Zuchtverbot. Grundsätzlich bestehen zwar die besonderen Halterpflichten nach § 4 der Polizeiverordnung mit sicherer Verwahrung (Absatz 1), Leinenpflicht für Hunde ab 6 Monaten (Absatz 3 PolVOgH ), Mitsichführen einer beglaubigten Kopie des Prüfergebnisses (Absatz 5 PolVOgH), jedoch kann nach § 4 Absatz 6 der Polizeiverordnung BW eine Ausnahme von der Leinenpflicht insbesondere beim Nachweis des Bestehens anerkannter Gehorsamsprüfungen in Betracht kommen.

Wenn der Hund die Prüfung nicht bestanden hat und die Gefährlichkeit des Hunde nicht widerlegt werden konnte
Haltererlaubnis § 3 Abs.1 PolVOgH / Gefährlicher Hund und Kampfhund

Wurde die Prüfung nicht bestanden bedarf die Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1 und 2 nach § 3 Absatz 1 der Polizeiverordnung in Baden-Württemberg der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Dies gilt nicht für Hunde unter 6 Monate.
Sie wird nur erteilt, wenn der Hundehalter als Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und von dem Hund keine Gefahren für Dritte ausgehen.

Eine Erlaubnis zur Haltung z.B. eines
American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier oder eines Hundes aus der Kategorie 2 der Kampfhundelisten in BW wie dem Staffordshire Bullterrier wird zudem von der Behörde nur erteilt, wenn der Hund gekennzeichnet ist (Chip) und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Halter die Hundehaltererlaubnis stets mit sich führen.


Berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes und Kampfhundes (Hundehaltung Baden-Württemberg)

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn es durch die Sachlage bei verständiger Würdigung gerechtfertigt und durch die Rechtsordnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ist (rechtserhebliches Interesse). Bei der Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die Polizeiverordnung dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangigen Rechtsgütern dient. Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden setzt daher einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann. Die Entscheidung ist daher immer eine Einzelfallentscheidung.


Zuverlässigkeit des Hundehalter zur Haltung eines gefährlichen Hundes

Die Zuverlässigkeit besitzen Personen in der Regel nicht, die einschlägige Eintragungen im Führungszeugnis vorweisen. Diese erfolgen durch strafrechtliche Verurteilungen, weshalb hierbei das jeweilige strafrechtliche Delikt, weshalb die Verurteilung erfolgte, von Bedeutung ist.

Sachkundenachweis zur Haltung eines gefährlichen Hundes in Baden-Württemberg

Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall vom theoretischen Teil der Prüfung absehen.
Die Erlaubnis kann befristet und/oder auch mit Auflagen versehen werden.
Wird keine Erlaubnis erteilt und der Hund dennoch weiter gehalten, wird die Ortspolizeibehörde die Haltung untersagen. Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kann die Behörde den Hund beschlagnahmen und einziehen.

Zuchtverbot und Ausbildungsverbot gefährlicher Hund §5 PolVOgH

Nach § 5 der Polizeiverordnung Baden-Württemberg dürfen Kampfhunde im Sinne von § 1 PolVOgH nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden. Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Auch ist nach Absatz 2 die Haltung oder Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken von der Erlaubnis des Landratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises abhängig. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen.


Welche Strafen drohen bei Verstössen gegen die gesetzlichen Regelungen zur Hundehaltung von gefährlichen Hunden PolVOgH in Baden-Württemberg?
Welche Strafen drohen wenn ein Listenhund nicht bei der Behörde angemeldet wurde? Wenn man z.B. einen Pittbull ohne Haltungserlaubnis hält?


Ordnungswidrigkeit


Wer gegen die Regelungen der Polizeiverordnung verstößt begeht nach § 8 eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld in nicht definierter Höhe. Die Ortspolizeibehörde entscheidet daher je nach Einzelfall über die Höhe des festzulegenden Bußgeldes. Verstösse können mitunter mehrere 1.000 Euro Strafe mit sich bringen.

Tierrecht, Anwalt für gefährliche Hunde | Kampfhunde | Listenhunde | Stuttgart | Heidelberg | Karlsruhe | bundesweit

Sie sind Halter der Hunderasse Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Bordeaux Dogge, Mastino Napoletano ,Dogo Argentino? Sie möchten sich einen American Staffordshire Terrier, einen Bullterrier oder einen Pit Bull Terriere, Mastin Espanol, Mastiff oder einen Hund der Rasselisten BW anschaffen? Die Behörde verlangt weitere Auflagen zur Hundehaltung wie eine Hundehaltererlaubnis?

Ihr Hund wird ohne Grund als gefährlicher Hund eingestuft? Es drohen weitere Auflagen zur Hundehaltung wie Sachkunde, Maulkorbzwang, Leinenzwang wenn nicht sogar die Beschlagnahmung des Hundes?

Nur wer seine Rechte kennt kann sich dagegen wehren. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.
Wir sind für SIE und Ihren HUND - bundesweit tätig - Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung…

Spezialisierung und fachübergreifende Erfahrung = kompetenter umfassender Rechtsrat für SIE!

Telefon: 06136/762833
[email protected]
Kontaktfeld


Aktuelles zum Thema Gefährlicher Hund, Hundegesetze, Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, Hundebiss finden sie auch unter Hunderecht Blog: Der Tieranwalt

kampfhundeverordnung BW Anwalt Tierrecht
Baden-Württemberg PolvOgH Haltung gefährlicher Hund Ackenheil

Ackenheil Anwaltskanzlei / Die Tierrechtskanzlei - bundesweite Rechtsberatung
gefährlicher Hund | Kampfhund | Sachkunde | Hundehaltererlaubnis
Andreas Ackenheil

Listenhunde in BW 2020 Baden-Wuerttemberg

Telefon: 06136/762833
[email protected]

Fax: 0 61 36 / 76 32 91

Raiffeisenstrasse 23 a

55270 Klein-Winternheim / Mainz

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung
Ihres Falles !

Fachbuch für behördliche Auflage Hundehaltung Ackenheil
Ordnungsrechtliche Grundlagen und Praxis - Problemfall Hund
Anwalt Ackenheil - Fachbuch Auflage 2021

Als erfahrener Experte in der Rechtsberatung rund um das Spannungsfeld zwischen Behörden, Mitbürgern und Hundehaltern hat Rechtsanwalt Ackenheil dieses Fachbuch rundum neu überarbeitet und aktualisiert.

Diese Fachbuch umfasst die gesetzlichen Hintergründe für behördliches Tätigwerden und Auflagen.
In diesem Fachbuch finden Sie u.a.:

  • Rechtsprechung zu sämtlichen Problemfeldern, wie der Untersagung der Hundehaltung, Maulkorb-und Leinenzwang bis zur Tötung eines Hundes von Amts wegen
  • Rechtsgrundlagen rund um die Erlaubnispflicht für Hundetrainer / Hundeschulen
  • Alles Rund um den Umgang und Probleme mit Hunden in der Kommune

Sie erhalten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Hintergründe und die aktuelle Rechtsprechung. Dabei wird für die juristische Bewertung sowohl die landes- wie auch die bundesrechtliche Ebene herangezogen.

Ordnungsrechtliche Grundlagen klar ersichtlich

Sie werden Schritt für Schritt durch die Problemfelder rund um den Hund geführt und lösen so Ihren konkreten Fall. Dieses Buch wurde von Praktikern für Praktiker verfasst.

Weiteres aus dem Inhalt:

  • Allgemeines und Begriffe zu Rechtsproblemen rund um die Einstufung von Hunden
  • Sonstige Gefährdung durch Hunde
  • Auflagen zur Hundehaltung
  • Anleinpflicht und Leinenzwang
  • Maulkorbzwang
  • Lärm durch Hunde
  • Herrenlose Hunde und Fundhunde
  • Rechtsprobleme rund um Listenhunde / gefährliche Hunde nach einem Vorfall