Rheinland-Pfalz Haltung gefährlicher Hunde, Listenhunde RLP | Gesetzliche Regelungen und Auflagen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz
Gefährlicher Hund: gefährlicher Hund § 1 LHundG (LHundG) RLP

In Rheinland-Pfalz gilt ein Hund als gefährlicher Hund gem. § 1 Abs.1 LHundG aufgrund eines Vorfalls oder aufgrund seiner Rasse gem. § 1 Abs. 2 LHundG (sog. Listenhund). Die Festlegung der Gefährlichkeit eines Hundes sowie die Haltung und Führung gefährlicher Hunde unterliegt besonderen Regelungen.

Sie sind Hundehalter in Mainz, Koblenz, Ludwigshafen am Rhein und das Ordnungsamt hat Ihren Hund als gefährlichen Hund gem. § 1 Abs. 1 LHundG eingestuft und ordnet u.a. Maulkorb-und Leinenzwang an?
Nachdem Ihr Hund z.B. gebissen hat, einen Menschen angesprungen oder ein Reh gehetzt hat, wurde die Gefährlichkeit Ihres Hundes gem. § 1 Abs. 1 LHundG festgestellt? Wann gilt ein Hund als gefährlicher Hund?
Sie möchten einen American Staffordshire Terrier, einen Bullterrier oder einen Pit Bull Terrier in Mainz, Trier, Koblenz oder einer sonstigen Stadt in Rheinland-Pfalz halten? Welche Hunderassen gelten als Listenhunde in Rheinland-Pfalz?


Welche besonderen Gesetze sind bei der Hundehaltung eines gefährlichen Hundes in Rheinland-Pfalz zu beachten?

Als Hundehalter wohnen Sie in Mainz, Ludwigshafen am Rhein, Trier, Koblenz, Kaiserslautern, Worms, Neuwied, Neustadt an der Weinstraße, Speyer, Bad Kreuznach, Landau, in einer sonstigen Stadt oder Umland in Rheinland-Pfalz? Wie in den meisten Bundesländern, so wurden auch in Rheinland-Pfalz zum “Schutz" der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden“ gesetzliche Regelungen erlassen.

Für Hundehalter in Rheinland-Pfalz gilt das Landeshundegesetz LHundG RLP.

Das Landeshundegesetz LHundG wird ergänzt durch folgende bundesrechtliche Regelungen:

  • Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ((HundVerbrEinfG)
  • Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO) sowie
  • Tierschutz- Hundeverordnung (TierSchHuV)


Wann gilt in Rheinland-Pfalz ein Hund als gefährlicher Hund?

Landeshundegesetze Rheinland-Pfalz LHundG RLP

Das LHundG aus Rheinland-Pfalz unterscheidet zwischen 1.gefährlichen Hunden (§ 1 Abs. 2) aufgrund seiner Rasssenzugehörigkeit
und 2. gefährlichen Hunden (§ 1 Abs. 1) aufgrund ihres Wesens.

1. Gefährlicher Hunde aufgrund der Rassezugehörigkeit, § 1 Abs.2 LHundG RLP

Listenhunde Rheinland-Pfalz 2020

Als "Listenhunde" gelten in Rheinland-Pfalz die Hunderasse unter § 1 Abs. 2 LHundG RLP. Sie gelten als besonders gefährlich, ihnen wird aufgrund ihrer Rasse eine größere Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt. Das gilt auch für Kreuzungen dieser Hunderassen.


Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 2 LHundG RP sind:

• American Staffordshire Terrier,

• Staffordshire Bullterrier,

• American Pit Bull Terrier,

• sowie Hunde, die von einer dieser Rasse oder diesem Typ abstammen.


2. Gefährlicher Hunde aufgrund des Wesens, § 1 Abs.1 LHundG RP


Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs.1 LHundG sind:

• Hunde, die sich als bissig erwiesen haben § 1 Abs. 1 Nr.1 LHundG RP

• Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen

• Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben

• Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.



Expertenrat: Man kann leider nicht oft genug darauf hinweisen, dass jeder Hund, nicht nur große Hunde sondern auch kleine Hunde, als gefährliche Hunde eingestuft werden können.


Ihr Hund hat ein Reh oder Schaf gejagt oder sogar gerissen? Ihr Hund hat eine Person angesprungen und sie verletzt? Ihr Hund hat gebissen?
Kam es zu einer Anzeige, nimmt der behördliche Weg seinen Lauf und Sie als Hundebesitzer bekommen Post von der Behörde und werden zu einer Anhörung geladen. Sie werden von der Ordnungsbehörde aufgefordert eine Stellungnahme zu dem Vorfall zu tätigen. Es droht Ihrem Hund die Einstufung als gefährlicher Hund oder auch genannt die Feststellung seiner Gefährlichkeit aufgrund seines Wesens.

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Einstufung als gefährlicher Hund / Das Verfahren


Expertenrat: Oftmals kann der Hundehalter die Sachlage nicht umfassend einschätzen und die Folgen seiner Aussagen nicht absehen. Daher ist es ratsam sich frühzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen.


Welche besonderen Auflagen zur Haltung gefährlicher Hunde gibt es in Rheinland-Pfalz?

Nach der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes benötigt man zur Haltung des gefährlichen Hundes eine Haltererlaubnis. In Rheinland-Pfalz ist die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hund in § 3 LHundG regelt.


Erlaubnis § 3 LHundG RLP (Erlaubnispflicht)

Zur Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf es in Rheinland-Pfalz einer Erlaubnis. Gemäß § 6 LHundG (Widerruf der Erlaubnis) kann die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 LHundG RLP jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen sind.

Die Erlaubnis gemäß § 3 LHundG muss beantragt werden bei:

  • Gemeindeverwaltung,
  • Verbandsgemeindeverwaltung oder
  • Stadtverwaltung


Zur Beantragen der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,

  • die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und

  • der Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss gemäß § 4 Abs. 2 nachgewiesen werden


Sachkundenachweis zur Haltung eines gefährlichen Hundes in Rheinland-Pfalz

Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall vom theoretischen Teil der Prüfung absehen.
Die Erlaubnis kann befristet und/oder auch mit Auflagen versehen werden.
Wird keine Erlaubnis erteilt und der Hund dennoch weiter gehalten, wird die Ortspolizeibehörde die Haltung untersagen. Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kann die Behörde den Hund beschlagnahmen und einziehen.

Näheres zum berechtigten Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes, der Zuverlässigkeit des Hundehalters und den sonstigen Voraussetzungen finden Sie unter:

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Einstufung als gefährlicher Hund / Das Verfahren


Haltung gefährlicher Hunde in Rheinland-Pfalz

Nach Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes muss der Hund so gehalten werden, dass keine Gefahr für Mensch und Tier oder Sachen besteht. Vorschriften zur Haltung eines gefährlichen Hundes sind in § 4 LHundG geregelt.


Die Haltung gefährlicher Hunde gemäß § 4 LHundeG

Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.

Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 50.0000 EUR für Personenschäden und in Höhe von 25.0000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach § 12 zuständige Behörde.

Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.

Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnort der Halterin oder des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Namen und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.


Führen gefährlicher Hunde gemäß § 5 LHundG Rheinland-Pfalz

Ein gefährlicher Hund darf nur von Personen geführt werden, die volljährig und körperlich in der Lage sind, den Hund sicher zu führen und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen zum Führen eines gefährlichen Hundes erfüllt.

Ein Hundehalter darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

Maulkorb-und Leinenzwang: Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

Maulkorbzwang kann aufgehoben werden: Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.


Zuchtverbot und Ausbildungsverbot gefährlicher Hund § 2 LHundG

Nach § 5 der Polizeiverordnung Baden-Württemberg dürfen gefährlich Hunde nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden. Gefährliche Hunde können nach Anordnung der Behörde dauerhaft unfruchtbar gemacht werden,
wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht


Welche Strafen drohen bei Verstössen gegen die gesetzlichen Regelungen zur Hundehaltung von gefährlichen Hunden in Rheinland-Pfalz?
Welche Strafen drohen wenn ein Listenhund nicht bei der Behörde angemeldet wurde? Wenn man einen nach der Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes gem.
§ 1 Abs.1 LHundG RP Hund ohne die geforderten Haltungserlaubnis hält?


Welche Strafen drohender bei einem Verstoß gegen das Landehundegesetz?

Verstoß gegen das Landeshundegesetz in Rheinland-Pfalz

Wer gegen die Regelungen des LHundG zur Haltung gefährlicher Hunde verstößt begeht nach § 10 LHundG eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 EURO. Wer einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis, ohne Maulkorb, oder ihn auch frei ohne Leine laufen läßt riskiert ein Bußgeld mithin bei Häufigkeit der Verstöße sogar ein Haltungsverbot.
Näheres hierzu finden sie unter:
Landeshundegesetz LHundG RLP


Tierrecht, Anwalt für gefährliche Hunde & Listenhunde | Ludwigshafen | Trier | Koblenz | bundesweit

Ihr Hund hat einen anderen Hund / Menschen gebissen? Oder hat Ihr Hund ein Reh gehetzt? Die Behörde verlangt weitere Auflagen zur Hundehaltung wie eine Erlaubnis gemäß § 3 LHundG?

Ihr Hund wird ohne Grund als gefährlicher Hund gemäß LHundG eingestuft? Es drohen weitere Auflagen zur Hundehaltung wie einen Sachkundenachweis, einen Maulkorb-Leinenzwang wenn nicht sogar die Beschlagnahmung des Hundes?

Nur wer seine Rechte kennt kann sich dagegen wehren. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.
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Aktuelles zum Thema Gefährlicher Hund, Hundegesetze, Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, Hundebiss finden Sie auch unter
Hunderecht Blog: Hunderechtsanwalt



Anwalt für Tierrecht insb. gefährliche Hunde Listenhunde rlp

Ackenheil Anwaltskanzlei / Die Tierrechtskanzlei - bundesweite Rechtsberatung
gefährlicher Hund | Listenhund | Sachkunde | Hundehaltererlaubnis
Andreas Ackenheil

Listenhunde in RLP Rheinland-Pfalz 2020

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Ordnungsrechtliche Grundlagen und Praxis - Problemfall Hund
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Sie erhalten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Hintergründe und die aktuelle Rechtsprechung. Dabei wird für die juristische Bewertung sowohl die landes- wie auch die bundesrechtliche Ebene herangezogen.

Ordnungsrechtliche Grundlagen klar ersichtlich

Sie werden Schritt für Schritt durch die Problemfelder rund um den Hund geführt und lösen so Ihren konkreten Fall. Dieses Buch wurde von Praktikern für Praktiker verfasst.

Weiteres aus dem Inhalt:

  • Allgemeines und Begriffe zu Rechtsproblemen rund um die Einstufung von Hunden
  • Sonstige Gefährdung durch Hunde
  • Auflagen zur Hundehaltung
  • Anleinpflicht und Leinenzwang
  • Maulkorbzwang
  • Lärm durch Hunde
  • Herrenlose Hunde und Fundhunde
  • Rechtsprobleme rund um Listenhunde / gefährliche Hunde nach einem Vorfall