Hund am Arbeitsplatz | Hunderecht Anwalt Ackenheil - Hunderechtsanwalt - bundesweit

Darf ich meinen Hund mit ins Büro nehmen? Kann der Chef einen Hund am Arbeitsplatz verbieten? Anwalt für Hunderecht Hunderechtsanwalt Ackenheil erläutert die rechtlichen Probleme rund um das Thema „Hund am Arbeitsplatz“.
Hund am Arbeitsplatz
Der Hund am Arbeitsplatz
„Dürfen wir unsere Hunde zum Beratungsgespräch in die Kanzlei mitbringen?“ werden wir immer wieder von Mandanten gefragt. Die Antwort lautet jeweils: selbstverständlich ja! Studien belegen es immer wieder: Hunde bereichern nicht nur unser Leben, sie sind fester Bestandteil. Bereichern sie aber auch unseren Berufsalltag?
Die positiven Auswirkungen von Hunden am Arbeitsplatz sind wissenschaftlich bewiesen und unbestritten. Unsere Vierbeiner verbessern das Betriebsklima und sorgen schnell für positive und ausgeglichene Stimmung unter Kollegen und Kunden. Sie wirken damit stressmindernd und leistungsfördernd.
Viele Arbeitgeber haben jedoch noch nicht den positiven Nutzen von Hunden am Arbeitsplatz erkannt. Sie lehnen es daher ab, wenn der Arbeitnehmer darum bittet, seinen Hund mit zum Arbeitsplatz nehmen zu dürfen.

Gibt es ein „Recht für einen Hund am Arbeitsplatz?“

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers?
Wie sieht es arbeits- und tierschutzrechtlich aus? Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch, seinen Hund mit in die Firma bringen zu dürfen und lässt sich dieser gerichtlich durchsetzen? Hier lautet die Antwort leider: nein!
Bisher lehnten die Gerichte einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers nach Abwägungen der beiderseitigen Interessen ab. Das Amtsgericht Heidelberg entschied bereits im Jahre 1991, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sei, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes jedoch ausdrücklich gestattet oder über längere Zeit sogar geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes am Arbeitsplatz nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe gegen ein Verbleiben des Tieres vorliegen (Az.: 5 Ca 454/91). Dies wird beispielsweise bei Belästigung der Kunden, Ärger mit den Kollegen, bei aggressivem Verhalten des Hundes oder aus hygienischen Gründen angenommen. Im September 2013 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf ganz aktuell entschieden, dass eine Mitarbeiterin einer Werbeagentur ihre kleine dreibeinige Hündin nicht weiter mit zur Arbeit bringen darf (8 Ca 7883/12). Das Gericht musste auf entsprechenden Vortrag des Arbeitgebers feststellen, dass sich Kollegen durch die Hündin bedroht fühlten und die Arbeitsabläufe durch den Vierbeiner gestört seien. Um eine gütliche Einigung zu erzielen wurden seitens des Gerichts sogar eine Mediation und der Einsatz eines Hundepsychologen angeregt. Eine Einigung kam jedoch leider nicht zustande, so dass das Gericht entscheiden musste. Da es keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers gibt wurden im konkreten Fall die Interessen des Arbeitgebers und des Unternehmens als vorrangig bewertet, was dazu führt, dass die Hündin zukünftig nicht mehr mit zum Arbeitsplatz gebracht werden darf.
Der Trend „für den Hund am Arbeitsplatz“ lässt sich aber nicht mehr aufhalten. Es gibt jedoch arbeits- und tierschutzrechtliche Grundsätze zu beachten.

Arbeitsrechtliche Regelungen: Wann darf der Hund mit zur Arbeit? In welchen Fällen darf der Arbeitgeber den Hund verbieten?
Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers, einen Hund mit zum Arbeitsplatz bringen zu dürfen. § 106 der Gewerbeordnung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb, was bedeutet, dass er dem Arbeitnehmer verbieten kann, einen Hund mit zur Arbeit zu bringen. Der Arbeitgeber muss jedoch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. So kann ein Blindenführhund beispielsweise als unentbehrliches Hilfsmittel angesehen werden, mit der Folge, dass ein blinder Arbeitnehmer durchsetzen kann, einen Blindenführhund mit zur Arbeit nehmen zu dürfen. Dies stellt jedoch lediglich eine Ausnahme dar.

Es ist daher aus arbeitsrechtlicher Sicht zwingend die Zustimmung des Arbeitgebers - ggfls. auch des Betriebsrates - einzuholen. Wie so oft im Arbeitsrecht kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung getroffen werden. Voraussetzung hierfür ist häufig, dass der Arbeitgeber den Hund kennen lernt und sich einen eigenen Eindruck verschaffen kann, wie gut der Hund sozialisiert ist und wie auch die Arbeitskollegen auf den Hund reagieren. Hierzu eignet sich hervorragend ein Probearbeitstag, auf den der „Kollege Hund“ trainiert und vorbereitet werden kann. Eventuell gibt es aus dem Kreise der Arbeitskollegen einen „Fürsprecher“, der in das Gespräch mit dem Arbeitgeber eingebunden werden kann. Die Kollegen müssen zwar nicht zustimmen, da in erster Linie der Arbeitgeber über die Belange des Unternehmens entscheidet und hierfür der Ansprechpartner ist. Dennoch darf der Hund nicht die Arbeitsabläufe stören oder die Gesundheit der Mitarbeiter beeinträchtigen, weshalb letztlich der Arbeitgeber auch zu berücksichtigen hat, ob seitens eines Mitarbeiters ggfls. eine Hundehaarallergie oder eine psychische Beeinträchtigung (Angst vor Hunden) vorliegt. In solchen Fällen wird sich der Arbeitgeber gegen das Mitbringen des Hundes an den Arbeitsplatz entscheiden müssen. Auch ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Hund für jeden Arbeitsplatz geeignet ist. Es kann hier rassetypische Unterschiede geben. Auch dürfen sich die Kollegen nicht belästigt fühlen, wenn der Hund z.B. gerade nach einem Regenschauer nicht gerade „nach Rosen duftet“.

Auf jeden Fall sollte die Zustimmung des Arbeitgebers aus Beweisgründen für den Arbeitnehmer schriftlich als Anlage zum Arbeitsvertrag festgehalten werden. Sicherlich kann der Arbeitgeber das Vorhandensein einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zur Bedingung für seine Zustimmung machen, da ein Ausgleich eventueller Schäden, die durch den Hund verursacht werden können, sichergestellt sein muss. Auch kann der Arbeitgeber zur Bedingung machen, dass der Hund den Arbeitsablauf nicht stört, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer beispielsweise in den Pausen mit dem Hund „Gassi“ geht und eben nicht während der Arbeitszeit. Eventuell möchte ein Arbeitgeber ein tierärztliches Attest, dass der Hund gesund ist. Dies sollte für den Tierhalter kein Problem darstellen. Es muss geklärt sein, wer den Hund beaufsichtigt, wenn der Hundehalter in ein Meeting oder zu einem Auswärtstermin zum Kunden muss. Zu berücksichtigen ist, dass die erklärte Zustimmung seitens des Arbeitgebers jederzeit widerrufen werden kann.
Gerade große internationale Unternehmen wie beispielsweise die Firma „Google“ haben in letzter Zeit auf den Trend „pro Hund am Arbeitsplatz“ bereits reagiert und eine eigene weltweite „dog policy“ geschaffen, nach der Hunde überall im Unternehmen willkommen sind. Schaffen Unternehmen eine solche allgemeine Regelung dann gilt diese auch für alle Arbeitnehmer.

Tierschutzrechtliche Regelungen
Aus tierschutzrechtlicher Sicht muss berücksichtigt werden, dass die Regelungen des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutzhundeverordnung eingehalten werden. Die Räumlichkeiten müssen daher für einen Hund geeignet sein (d.h. kein Raucherbüro, ausreichende Belüftung, Schutz vor Kälte und Sonne, keine lauten Geräusche, Rückzugsmöglichkeiten für den Hund etc.). Bei dem Hund sollte es sich auch nicht unbedingt um einen Welpen handeln, da dieser besonderer Aufmerksamkeit und Betreuung bedarf. Es muss gewährleistet sein, dass der Hund keinen Gefahren ausgesetzt wird (beispielsweise gefährliche Maschinen in einer Produktionshalle, die zu Verletzungen beim Hund führen können). Man sollte den Hund nach und nach an die neue Situation im Büro gewöhnen, d.h. man sollte die Anwesenheit im Büro sukzessive erhöhen und ihm eine Eingewöhnungsphase geben. Auch sollten die Kollegen Gelegenheit haben, den Hund kennen zu lernen und sich an die für alle neue Situation zu gewöhnen. Denken Sie auch an eine spielerische Beschäftigung für den Hund, die Sie aber nicht von der Arbeitsleistung ablenkt. Hier helfen Hundetrainer und Hundeschulen gerne weiter.

Hund außerhalb des Büros
Die Hunde müssen aber nicht zwingend mit an den Arbeitsplatz. Es gibt Unternehmen in Deutschland, die beispielsweise einen Hundebereich auf dem Firmengelände geschaffen haben, auf dem sich die Hunde während der Arbeitszeit des Hundehalters aufhalten können. Dort können sie mit Artgenossen spielen und haben Hundehütten als Rückzugsmöglichkeit. Im Sommer kann ein kleiner Kinderpool mit Wasser zur Abkühlung und im Winter eventuell bei den Hundehütten ein kleiner Ofen aufgestellt werden. Je größer das Unternehmen und die Anzahl der Hunde ist kann auch eine Betreuungsperson angestellt werden. Für die Kosten kommen häufig Unternehmen und Hundehalter gemeinsam auf.

Haftung: Wer haftet für Hunde im Büro
Verursacht der Hund am Arbeitsplatz einen Schaden, indem er einen Arbeitnehmer beißt oder den Schreibtisch anknabbert, dann ist die Angelegenheit nicht anders zu beurteilen, als wenn dies im privaten Bereich erfolgt wäre. Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter zunächst für Schäden seines Tieres unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Eine Begrenzung der Haftung findet in der Regel nur dann statt, wenn der Hund vor dem Hundebiss bspw. durch den Arbeitnehmer provoziert wurde. Die eingetretenen Schäden können durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, die jeder Tierhalter abschließen sollte, abgedeckt werden.
Eine Haftung kann jedoch auch eintreten, wenn der Hund nichts getan hat, da er nur geschlafen hat. So hatte das OLG Hamm jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kundin über eine schlafend im Eingangsbereich eines Ladengeschäftes liegende Hündin stürzte (Az.: 19 U 96/12). Die Schäferhündin gehörte einer Verkäuferin eines Reitsportgeschäftes. Die 61-jährige Kundin übersah nach dem Bezahlen an der Kasse die Hündin und zog sich durch den Sturz eine schwere Knieverletzung zu. Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zu. Ob daneben auch eine Haftung des Ladenbesitzers und damit des Arbeitgebers der Tierhalterin in Betracht kommt hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Die Grundzüge der Tierhalterhaftung werden in einem der nächsten Artikel behandelt.

Kann man für das Mitbringen des Hundes zur Arbeit abgemahnt werden?
Bei einem schuldhaften Fehlverhalten des Arbeitnehmers erfolgt in der Regel eine Abmahnung. Hat der Hund z.B. ein Kabel aus dem Computer gezogen und ist dabei ein Schaden entstanden, dann kommt es ausschließlich auf das Verschulden des Hundehalters an, da den Hund kein Verschulden treffen kann. Hat der Arbeitnehmer seine Aufsichtspflicht bzgl. des Hundes verletzt so kann dies neben der Tierhalterhaftung auch zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung führen. Man sollte daher seinen Hund immer „im Blick haben“.

Hunde im Büro und der positiver Nebeneffekt
Eine Forschungsgruppe an der Buffalo University New York fand 2001 heraus, dass die Anwesenheit von Haustieren in Stresssituationen den Blutdruck senken kann. Die Leistungsfördernde Wirkung von Hunden am Arbeitsplatz ist unbestritten, da sich die Halter keine Gedanken mehr um den oftmals alleine zu Hause gelassenen Vierbeiner machen müssen. Die Gesundheit der Mitarbeiter steigt und deren Gewicht nimmt durch die ständige Bewegung beim „Gassigehen“ ab. Viele Kollegen verabreden sich sogar auch mal am Wochenende zum gemeinsamen Spazierengehen mit den Hunden, was die Kommunikation fördert.
Einen weiteren Nebeneffekt vermeldete kürzlich auch BBC-Online. Dank des Spaniels „Rupert“, den ein Geschäftsführer einer Zeitarbeitsfirma mit ins Büro bringt, um seinen Mitarbeitern über Stresssituationen hinwegzuhelfen, sind bereits vier der zwölf Raucher in dem Büro zu Nichtrauchern geworden. Anstelle zum Rauchen vor die Türe zu gehen, wie dies früher der Fall war, gehen die Mitarbeiter nun lieber eine Runde mit dem Spaniel. Es ist daher sogar angedacht, in Zweigstellen der Firma Bürohunde „anzuschaffen“.

Aktionen zum Thema Hunde im Büro
Der Deutsche Tierschutzbund veranstaltet seit einiger Zeit zu Aufklärungszwecken den Aktionstag „Kollege Hund – Ein tierischer Schnuppertag“. Er will aufmerksam machen auf die nachgewiesenen positiven Auswirkungen von Hunden auf das Arbeitsklima in Unternehmen. Hundebesitzer sollen einen Tag lang ihren Hund mit zur Arbeit bringen dürfen, da wissenschaftliche Studien belegen, dass „Hunde gut sind für das Arbeitsklima“, teilt der Bund auf seiner Webseite mit.
Einige Hundeschulen haben bereits ihr Leistungsangebot auf Trainings für Bürohunde am Arbeitsplatz ausgeweitet und machen auf diese ebenfalls durch Aktionstage aufmerksam. So werden spezielle Gruppenkurse angeboten, in denen neben dem eigentlichen Training der Hunde auch die Hundehalter viele hilfreiche Tipps und Tricks erhalten, wie sie ihren Hund auf den Arbeitsalltag vorbereiten und mit ihm am Arbeitsplatz umgehen können. Den Hunden können bspw. leise Kommandos beigebracht werden, damit die anderen Kollegen gerade beim Telefonieren mit Kunden nicht durch die Kommandos für den Hund gestört werden. Selbstverständlich kann auch im Einzeltraining vor Ort am Arbeitsplatz trainiert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Hunde in den Bundestag?
Im Juni 2013 brachten ca. 15 Bundestagsabgeordnete eine fraktionsübergreifende Initiative in den Bundestag ein. Sie wollten zukünftig ihre Hunde mit zur Arbeit bringen dürfen. Derzeit ist dies leider aufgrund der bestehenden Hausordnung nicht möglich, die lediglich Blindenführhunde zulässt. Die Initiative wurde daher vorerst abgelehnt. Die Diskussion bei den Parlamentariern ist damit jedoch angefacht. Wenn nun einige Politiker befürchten, dass bald Hamsterkäfige im Plenarsaal stehen oder Katzen durch den Bundestag streunen, so wird verkannt, dass sich nicht alle Tiere für den Arbeitsplatz eignen. Dies wird aufgrund der besonderen Bindung zum Halter und der speziellen Haltungsbedingungen wohl nur bei Hunden möglich sein. Die Zukunft wird zeigen, wie sich das Thema weiter entwickeln wird.

Emma und Maggie – zwei Kanzleihunde, stellvertretend für die Hunde der Ackenheil Anwaltskanzlei Mitarbeitern
Als positives Beispiel dafür, wie Hunde das Arbeitsleben bereichern können, stehen sicherlich unsere zwei Kanzleihunde Emma und Maggie, zwei Cavalier-King-Charles-Spaniel. Emma ist seit knapp 9 Jahren jeden Tag in der Kanzlei und fester Bestandteil des „Kanzleiteams“. Maggie kam vor kurzem hinzu. Unsere beiden Spaniels sorgen für gute und ausgeglichene Stimmung im Team. Unsere Hündinnen heißen unsere Mandanten auf das herzlichste Willkommen, lassen sich streicheln, teilweise sogar auf den Arm nehmen.
In dieser entspannten Atmosphäre lassen sich selbst die schwierigsten juristischen Beratungsgespräche für den Mandanten einfacher gestalten.
Gerade bei schwierigen Situationen, wenn Mandanten beispielsweise ihren Hund bei einer Operation oder durch einen Unfall/Hundebiss verloren haben und nun um rechtliche Beratung bitten schaffen es diese beiden Hündinnen in kurzer Zeit, die meist emotional angespannten Mandanten durch eine „non-verbale Kommunikation“ zu beruhigen und zu entspannen. Diese unbewusste sehr emotionale Ebene des Menschen können oftmals nur Tiere erreichen. In unserer alltäglichen Kanzleipraxis sind Hunde daher stets willkommen und nicht mehr wegzudenken.
Kurios: Der Cavalier-King-Charles-Spaniel ist die einzige Hunderasse, die aufgrund gesetzlicher Regelungen in England in jedes öffentliche Gebäude darf. Die kleinen Spaniels dürfen damit neben in Behörden und Museen auch ins Parlament. Wenn dies auch in der Realität vor Ort schwer umzusetzen ist existiert dieses Gesetz dennoch. Es wäre schön, wenn der Deutsche Bundestag diesem Beispiel folgen würde.

Auszug: Veröffentlichung Anwalt Ackenheil SPF

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