Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG | Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Tierschutzgesetz Anwalt Ackenheil - Bundesweite Rechtsberatung für Hundetrainer, Hundeschulen, Berufe rund um den Hund



Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG - Die Tätigkeit der gewerbsmässigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden (Hundetrainer, Hundetherapeuten, Hundepsychologen) bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 21 Abs.5 Satz1 SchG i. V. m § 11 Abs. 2 Nr.1 TierSchG a.F. kommt es darauf an, ob die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Im Folgenden wird erläutert wie das Genehmigungsverfahren nach § 11 TierSchG für Hundetrainer Schritt-für-Schritt abläuft.

Die dritte Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes (TSchG) ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten und regelt, dass ab dem 1. August 2014 zwingend Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten eine behördliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG benötigen.

Aufgrund der fehlenden rechtlichen Umsetzungsrichtlinien ist immer noch nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis für Hundetrainer gemäß § 11 Tierschutzgesetz gewährt wird. Jedes Bundesland und dessen Veterinärbehörden können die Umsetzung des Gesetzes im Detail anders handhaben, was bedeutet, dass zunächst jedes Veterinäramt eigenständig die Voraussetzungen regelt, unter welchen sie die gewünschte Erlaubnis den Hundetrainern erteilt.
Zwingende Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag sowie der Nachweis der Sachkunde. Die weiteren Voraussetzungen bestimmt das Veterinäramt selbst.


1.Genehmigungsverfahren Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG | Der Antrag für die Erlaubnis
Der Antrag muss nicht zwingend durch ein vorgegebenes Antragsformular der Behörde erfolgen. Er kann auch formlos gestellt werden. Bietet das Veterinäramt ein entsprechendes Formular auf der eigenen Homepage an sollte dieses der Einfachheit halber verwendet werden.


2. Genehmigungsverfahren Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG Sachkunde und Fachgespräch | Der Nachweis der Sachkunde
Die Pflicht soll sicherstellen, dass Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Dies setzt in Anwendung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Tierschutzgesetz (Ziffer 12.2.2.2) eine erforderliche Sachkunde voraus, die in der Regel aufgrund einer entsprechenden beruflichen Ausbildung (bspw. als Tierpfleger/in, Tiermedizinische/r Fachangestellte/r oder als Hundefachwirt/in (IHK) nachgewiesen ist.
Diejenigen Antragsteller, die nicht über eine solche Ausbildung verfügen können die Sachkunde über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung/an einem Lehrgang der IHK Potsdam zum „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK“, der Landestierärztekammer Schleswig-Holstein oder der Fachakademie für Hundetrainer in Köln nachweisen.
Nach diesseitiger Auffassung kann ein Veterinäramt nicht zwingend die erfolgreiche Teilnahme an einem der vorgenannten Lehrgänge verlangen. Dies scheint auch gerade aufgrund der weiten Entfernung zu den Lehrgangsorten unverhältnismässig gerade für Antragsteller, die aus dem Süden Deutschlands anreisen müssten.
Wer nicht über eine solche Ausbildung verfügt muss regelmässig an einem Fachgespräch der Veterinärbehörde teilnehmen, welches grundsätzlich in einen theoretischen und einen praktischen Teil untergliedert ist und einer fachlichen Prüfung entspricht. Hierauf bestehen die Behörden. Wer nicht an einem solchen „Gespräch“ teilnimmt bei dem wird angenommen, dass er nicht über die nötige Sachkunde verfügt, was bedeutet, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt wird.

Hundetrainer Sachkundenachweis und die Anerkennung der beruflichen Erfahrung
Viele Hundetrainer verfügen jedoch über jahrelange, oftmals sogar über Jahrzehnte lange berufliche Erfahrung. Sie sind der Auffassung, dass diese Erfahrung berücksichtigt werden und dazu führen müsse, dass sie die Erlaubnis auch ohne die Teilnahme an dem „Fachgespräch“ erhalten müssten.

Anwalt Ackenheil wegweisendes Urteil
Im konkreten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Gericht entschieden, dass die ca. 630 praktischen Stunden des Antragstellers zu berücksichtigen seien. Er sei daher nicht zwingend auf die Absolvierung eines drei tägigen und in drei Teilbereiche gegliederten Fachgesprächs zu verweisen, zumal dieses einer beruflichen Prüfung gleiche. Aufgrund des einstweiligen Charakters konnte das Gericht die Sachkunde des Antragstellers nicht verbindlich feststellen, Dies ist Aufgabe des anschließenden Hauptsacheverfahrens. Das Gericht stellte jedoch fest, dass sich die Behörde mit den vom Hundetrainer vorgelegten Unterlagen nicht im Ansatz auseinandergesetzt habe. Das Gericht ist daher bereits jetzt der Auffassung, dass die Tätigkeit des Hundetrainers erlaubnisfähig sei. Das Verlangen der Behörde nach einem dreitägigen Sachkundegespräch, so die Richter, finde im Tierschutzgesetz jedenfalls keine Stütze.

Die Sachkunde muss daher auch durch den Nachweis der jahrelangen Berufserfahrung nebst geeigneter Weiterbildung durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Fortbildungsnachweisen, Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten etc. anerkannt werden. Wenn sich Veterinärämter weigern, dies anzuerkennen, werden sie gerichtlich hierzu verpflichtet werden müssen. Eine Behörde muss gegenüber dem Bürger immer verhältnismässig entscheiden, was hier für diesen Fall nicht gewährleistet wäre.


3. Genehmigungsverfahren Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG weitere Unterlagen zur Darlegung zur Erlaubnis
Da für die Erlaubniserteilung über den schriftlichen Antrag und den Nachweis der Sachkunde hinaus keine weiteren zwingenden Voraussetzungen verbindlich geregelt sind und die zuständige Behörde daher nach eigenem Ermessen den Antrag bearbeitet empfiehlt es sich, dem Antrag weitere Unterlagen beizufügen.

Diese sind u.a.:
• umfassender Lebenslauf
• Beschreibung der Räume/Örtlichkeiten, in denen die Tätigkeit durchgeführt wird
• Beschreibung der Art und des Umfangs der Tätigkeit
• polizeiliches Führungszeugnis
• Nachweise über die Zuverlässigkeit etc.


4. Genehmigungsverfahren Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG | Die Zuverlässigkeit
Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller der Behörde persönlich bekannt ist und hinsichtlich seiner Person keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Es ist daher immer erforderlich, rechtzeitig auf behördliche Schreiben und Aufforderungen zu reagieren und diese nicht unbeantwortet zu lassen. Es dürfen gegen den Antragsteller keine Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz oder die diesbezüglichen Rechtsvorschriften in den letzten 5 Jahren vorliegen. Die Behörde kann daher auch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt wird.
Auch muss eine solide finanzielle Grundlage des Betriebes vorliegen. An der Zuverlässigkeit kann daher seitens der Behörde gezweifelt werden, wenn gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren läuft oder er überschuldet ist.


5. Genehmigungsverfahren Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG | Wie lange dauert das Verfahren ?
Die Behörden sollen die Anträge innerhalb von vier Monaten bearbeiten, wobei die Frist um zwei Monate verlängert werden kann. Wer einen Antrag zur Erteilung der Erlaubnis für undetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG für stellt kann zugleich eine vorläufige befristete Erlaubnis beantragen und erhalten, bis der Antrag endgültig bearbeitet und die Erlaubnis erteilt wird.


6. Genehmigungsverfahren Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG und die rechtlichen Möglichkeiten
Sollte die Behörde bisher noch nicht oder nicht ausreichend gehandelt haben sollte die Einleitung rechtlicher Schritte überlegt werden.

Hierzu kommen verschiedene Konstellationen in Betracht:

a. Antrag für die Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG ist gestellt, die Behörde hat noch nicht gehandelt
Wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist noch nicht entschieden wurde und sich die Behörde bzgl. der Bescheidung des Antrags nicht äußert steht dem Antragsteller zu, beim zuständigen Verwaltungsgericht eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ einzureichen. Diese ist grundsätzlich nach dem Gesetz nach drei Monaten seit Antragstellung und Untätigkeit der Behörde möglich. Da jedoch in der 3. Novellierung des TschG der Behörde die Möglichkeit gegeben wurde, den Antrag innerhalb von max. 6 Monaten zu bescheiden, so sollte diese Frist abgewartet werden. Wer die Frist aus persönlichen Gründen nicht abwarten kann oder befürchtet, in der Zwischenzeit Schwierigkeiten mit der Behörde zu erlangen, dem steht der einstweilige Rechtsweg offen. Hier kann sich das Verwaltungsgericht schnell und zeitnah mit der Angelegenheit befassen und eine Vorabentscheidung treffen, wenn zu befürchten ist, dass der Antragsteller ansonsten schwere Nachteile erleiden würde.


b. Genehmigungsverfahren Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG Erlaubnis mit Auflagen erteilt oder Antrag abgelehnt
Was kann ich tun wenn der Antrag auf die Erlaubnis nach § Tierschutzgesetz abgelehnt wurde?
Wenn die Erlaubnis mit Auflagen erteilt oder der Antrag abgelehnt wurde kann sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung wehren. In dem jeweiligen Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die die Frist und die weitere Vorgehensweise erläutert. Dies wird in der Regel die Einlegung eines Widerspruches innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Bescheides sein. Dieser setzt das Widerspruchsverfahren in Gang, welches regelmässig mit dem Widerspruchsbescheid endet. Die Behörde erhält in diesem Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und ggfls. zu revidieren. Ändert die Behörde nicht ihre Auffassung, wird meist über den Kreisrechts- oder Stadtrechtsausschuss der so genannte Widerspruchsbescheid erlassen. Hier kann der Kreisrechts- oder Stadtrechtsausschuss die behördliche Entscheidung abändern oder diese bestätigen. Bestätigt er die Entscheidung der Ausgangsbehörde, kann entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid gegen diesen innerhalb von 1 Monat beim Verwaltungsgericht geklagt werden. Die Fristen sind zwingend einzuhalten, da ansonsten der Ausgangsbescheid oder nachfolgend der Widerspruchsbescheid rechtskräftig werden können.
Wenn der Antragsteller jedoch in einem der wenigen Bundesländer seine Tätigkeit ausübt, in denen das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, dann wird in der Rechtsmittelbelehrung vermerkt sein, dass gegen den Bescheid direkt Klage beim Verwaltungsgericht eigereicht werden kann. Auch hier ist die Klage innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Bescheides einzureichen.


c. Genehmigungsverfahren Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG und der einstweiliger Rechtsschutz
Im Bescheid kann der sogenannte „Sofortvollzug“ angeordnet werden, was dem Antragsteller die Möglichkeit bietet, direkt das Verwaltungsgericht im Wege eines einstweiligen und damit schnellen Rechtsschutzes mit der Entscheidung in der Sache zu betrauen (Eilverfahren). Das Verfahren ist auch möglich für den Fall, dass zu befürchten ist, dass der Antragsteller schwere Nachteile erleidet. Die Entscheidung ist jedoch nur vorläufig und damit nicht endgültig, da wie unter „b.“ beschrieben gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden sollte, soll der Bescheid nicht rechtskräftig werden. Das Eilverfahren regelt die Angelegenheit nur vorab und bietet meist keine dauerhafte Rechtssicherheit.


d. Genehmigungsverfahren Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG Gespräch mit der Behörde
Man sollte immer im Kontakt mit der Behörde stehen, da so Unstimmigkeiten und Mißverständnisse geklärt werden können. Der Sachbearbeiter wird regelmässig lieber den Antrag bescheiden als ein Klageverfahren zu riskieren. Stellt er sich jedoch quer sollten rechtliche Schritte eingeleitet werden, da das Verwaltungsgericht den Einzelfall zu entscheiden, behördliches Ermessen in der Entscheidung zu überprüfen hat und erforderlichenfalls korrigieren kann.


7.Fazit Genehmigungsverfahren Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG
Bei der Einleitung rechtlicher Schritte sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen, da die Umsetzung oft komplex ist und der „Teufel im Detail“ steckt. Gerade bei der schriftlichen Begründung können Fehler entstehen, die nur schwer oder überhaupt nicht mehr korrigiert werden und zur Versagung der gewünschten Erlaubnis führen können.


Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter:
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil ist Gründer der Ackenheil Anwaltskanzlei mit Sitz bei Mainz. Die Kanzlei ist seit über 15 Jahren auf die Themengebiete Recht rund ums Tier spezialisiert und bundesweit tätig. Sie vertritt Hundeschulen, Hundetrainer, Privatpersonen, Züchter und Tierärzte genauso wie Vereine in allen Fragen des Tierrechts, insbesondere in allen Fragen des Hunderechts. Rechtsanwalt Ackenheil veröffentlicht regelmässig in zahlreichen Onlineportalen, Internetblogs und Hundezeitschriften juristische Fachbeiträge und veranstaltet Tierrechtsseminare. Er veröffentlichte den Ratgeber „Ihr Recht rund um das Haustier des Haustiermagazin HundeKatzeMaus.
Herr Rechtsanwalt Andreas Ackenheil engagiert sich seit Jahren im Tierschutz und nimmt sich aktiv dem Problem der erblich bedingten Zuchterkrankungen und der Listenhunde an.

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Erlaubnispflicht Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG
Achtung! Wegweisendes Urteil: Berufserfahrung muss anerkannt werden
Das Gericht stellte in dem von Rechtsanwalt Ackenheil erstritten Urteil in Jahre 2016 u.a. eindeutig fest, dass die zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG die bisherige berufliche Erfahrung zu berücksichtigen hat. Damit darf die Behörde nicht pauschal und ohne nähere Prüfung der vorgelegten praktischen Nachweise auf die Prüfung bestehen.
Dieses Wegweisende Urteil führte schon dazu, dass weitere Gerichte wie z.B. das Verwaltungsgericht Ansbach im April 2017 sich dieser Ansicht anschlossen.
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Genehmigungsverfahren Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG Aktuelles

Neue Regelungen bzgl. Nachweis der Sachkunde Hundetrainer §11I S.1 Nr.8 f Tierschutzgesetz? Bis zum heutigem Tage wurden von vielen Behörden die Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK zur Ausbildung und Fortbildung von Hundetrainern ohne Probleme als Sachkundenachweis gemäß dem Nachweis der Sachkunde für Hundetrainer gemäß §11I S.1 Nr.8f Tierschutzgesetz akzeptiert.

Behörden, die die Erlaubnis insbe. die Sachkunde von Hundetrainer oder Hundeverhaltenstherapeuten zu prüfen haben können auch private Ausbilder und Fortbildungen und deren erfolgreichen Abschluss als geeigneten Sachkundenachweis für das Genehmigungsverfahren anerkennen. Ist diese Vorgehensweise neu?

Unsere Erfahrung aus unser alltäglichen Rechtsberatung von Hundetrainer und der Durchsetzung erfolgreicher Genehmigungsverfahren zeigt, dass diese Praxis schon seit Jahren üblich ist und daher immer noch auf dem Einzelfall und deren juristische Durchsetzung ankommt.
Eine aktuelle Neuerung im Genehmigungsverfahren gemäß §11Abs1S.1 Nr.8f TierSchG gibt es jedoch nicht, dies bestätigte das Ministerium auf Nachfrage.
(Email v. 28 Juni 2018)


Auf Nachfrage, ob es aktuelle Änderungen zum Genehmigungsverfahren für Hundetrainer bezgl. Nachweis der Sachkunde gemäß §11I S.1Nr.8f TierSchG gibt, teile das Ministerium per Email vom 28.Juni.2018 wie folgt mit:


Sehr geehrte Kanzlei für Tierrecht,

zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass es zum Erlaubnisverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG für die gewerbsmäßige Hundeausbildung keine aktuellen Änderungen gibt.
….
Zu Ihrer Information füge ich das zwischen Bund und Ländern abgestimmte Merkblatt vom Nov. 2015 bei.

Dr. Thomas Pyczak Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz


Merkblatt Nachweis Sachkunde §11 I S.1Nr.8f TierSchG für Hundetrainer / Hundeverhaltenstherapeut

Auszug Merkblatt Nachweis Sachkunde §11 I S.1Nr.8f TierSchG für Hundetrainer / Hundeverhaltenstherapeut

Kriterien zur Beurteilung einer ausreichenden Sachkunde

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.F.) darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.

Die Darlegungslast dafür, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, hat der Antragsteller. Die Nummern 12.2.2.2 bis 12.2.2.4 AVV Tierschutzgesetz enthalten Hinweise zur Auslegung von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG, die auch auf die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG entsprechend Anwendung finden.
Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.F.) genannte Ausbildung umfasst im Sinne der Nr. 12.2.2.2 erstes TiretderAVV TierSchG jede"abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus-oder Weiterbildung, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt."
Angaben und Nachweise zur bisherigen Tätigkeit sind von der Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist deralleinige Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit nicht ausreichend, entscheidend ist nach Nr. 12.2.2.2 zweites Tiret der AVV TierSchG,dass der Antragsteller "auf Grund seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat."In allenFällen, in denen keine abgeschlossene Aus-oder Weiterbildung nachgewiesen wird, ist gemäß 12.2.2.3 Satz 2 der AVV TierSchG im Regelfall ein Fachgespräch zu verlangen (siehe dazu auch unter 5.).

Zu dem vom Antragsteller vorzulegenden Angaben s. Nr. 3 b

Vom Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund entsprechender Aus-oder Weiterbildung kann insbesondere ausgegangen werden bei:

•Tierärzten mit entsprechender Erfahrung sowie bei
•Absolventen geeigneter Aus-, oder Weiterbildungsangebote mit fachspezifischer Abschlussprüfung in Theorie und Praxis durch öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. durch Tierärztekammern, Industrie-und Handelskammern)

oder

bei Nachweis einer Aus-oder Weiterbildung (s.u.) mit geeigneter Prüfung durch Verbände oder öffentlich-rechtliche oder private Anbieter.

Zum Merkblatt Hundetrainer Nachweis Sachkunde §11I S.1.Nr 8f TierSchG
Fachgespräch § 11 I S.1 Nr.8f TierSchG - Fachgespräch für Hundetrainer Tipps & Risiken
Fachgespräch §11 TierSchG für Hundetrainer: Tipps und Risiken des Fachgesprächs § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG. Ablauf des Fachgesprächs, Inhalt des Fachgesprächs, externer Sachverständiger, Hund-Halter-Team, Protokoll und WER entscheidet, ob das Fachgespräch bestanden wurde? Weitere Information: Fachgespräch § 11 I S.1 Nr. 8 f TierSchG
Veröffentlichungen Autorentätigkeit Rechtsanwalt Ackenheil Genehmigungsverfahren für Hundetrainer §11 I S.1Nr.8 TierSchG (Auszug)

Herr Rechtsanwalt Ackenheil veröffentlicht regelmässig in zahlreichen Onlineportalen und Fachzeitschriften Fachbeiträge zum §11 Tierschutzgesetz.

Neue Erlaubnis für Hundetrainer (§11 Tierschutzgesetz I S.1 Nr. 8 TierSchG) Tierrecht Blog deutscher Anwaltverein

SitzPlatzFuss 16 Buchmagazin für Hundetrainer und Berufe rund um den Hund: Die Rechtsberatung für Hundeschulen (Anwalt Andreas Ackenheil)

SitzPlatzFuss 17 Buchmagazin für Hundetrainer und Berufe rund um den Hund: Hund und Unternehmen - Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz (Anwalt Andreas Ackenheil)


Erlaubnispflicht für Hundetrainer §11 TSchG Anwalt Ackenheil

Sie haben Probleme bei der Beantragung der Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG? Sie können als Hundetrainer Nachweise über ihre Sachkunde erbringen? Die Behörde erkennt diese Weiterbildungen oder auch ihre langjährige Tätigkeit als Hundetrainer nicht an und lädt Sie zur Prüfung und einem Fachgespräch? Sie möchten eine Hundeschule betreiben? Die Behörde droht Ihnen als Hundetrainer mit der Untersagung Ihrer Tätigkeit als Hundetrainer und der Androhung von Zwangsgeld?

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Als spezialisierter Anwalt für § 11 TierSchG, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG vertritt und berät Rechtsanwalt Ackenheil Hundetrainer, Hundeschulen und Berufsgruppen rund um den Hund bundesweit.

Aktuelles zum Thema Genehmigungsverfahren für Hundetrainer, Hund, Sachkunde, Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG finden Sie auch unter
Hunderechtsblog: Der Tieranwalt

Aktuelles: Hundetrainer, Tiertherapeuten in der Corona Krise: Entschädigung vom Staat für Tierberufler

Aufgrund der Corona Krise stehen viele Tierberufler wie Hundetrainer, Hundepensionen, Tiertherapeuten vor dem Aus. Teilweise erhalten sie ein komplettes Tätigkeitsverbot (Untersagung z.B. weil der Hundetrainer selbst am Coronavirus erkrankt ist und in Quarantäne muss), teilweise wird ihre Tätigkeit durch die Behörde erheblich eingeschränkt (z.B: durch Ausgangssperren oder auch Ausgangsbeschränkungen). Ergebnis ist in allen Fällen erhebliche finanzielle Einbußen, die die Existenz gefährden oder sogar vernichten können.Können auch Hundetrainer, Tiertherapeuten oder auch Gassigänger auf Unterstützung in der Krise hoffen? Informationen zu den Voraussetzungen, dem Antrag und den wichtigsten Fristen: Entschädigung für Hundetrainer und Co. vom Staat aufgrund der Corona Krise
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  • Rechtsgrundlagen rund um die Erlaubnispflicht für Hundetrainer / Hundeschulen
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Sie erhalten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Hintergründe und die aktuelle Rechtsprechung. Dabei wird für die juristische Bewertung sowohl die landes- wie auch die bundesrechtliche Ebene herangezogen.

Ordnungsrechtliche Grundlagen klar ersichtlich

Sie werden Schritt für Schritt durch die Problemfelder rund um den Hund, §11 Tierschutzgesetz und der Hundetrainererlaubnis geführt und lösen so Ihren konkreten Fall.