Pferdeausbildung / Pferdesport Richtlinien BML | Anwalt für Pferdesport & Pferdeausbildung - bundesweite Rechtsberatung Pferderecht, Tierschutzrichtlinien zur Pferdehaltung

II. Ausbildungsbeginn, Einsatz und Wettbewerbe (Ausbildung von Pferden und Pferdesport)

1. Mindestalter für Ausbildung und Einsatz des Pferdes

a) Allgemeine Erziehung des Pferdes
Die allgemeine Erziehung des Pferdes gehört zur Ausbildung im weitesten Sinne und beginnt schon am ersten Lebenstag durch regelmäßigen Kontakt des Pflegers zum Fohlen. Ist das Fohlen mit dem Menschen vertraut, wird es an erste Hufpflegemaßnahmen, an das Putzen, an das Halfter, das Führen u.a. gewöhnt. Nach dem Absetzen kann mit dem freien Lauftraining ohne Belastung, d. h. ohne Reiter, Fahrgerät und ohne Longe, begonnen werden. Gegen ein Mitlaufen des Fohlens als Handpferd ohne Trense und ohne Ausbinden ist nichts einzuwenden.

b) Ausbildung zum vorgesehenen Nutzungszweck
Die Ausbildung unter Gewöhnung an Zaumzeug, Longe, Sattel, Geschirr, Fahrzeug etc. darf nur von Personen mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten durchgeführt werden. Der Beginn der Ausbildung muß sich an der körperlichen Entwicklung des Pferdes orientieren. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Reit- und Fahrpferde früher als im Alter von 3 Jahren in die Ausbildung zum vorgesehenen Nutzungszweck zu nehmen, verletzt in der Regel die unter Punkt I.3 dargestellten Grundsätze. Bei frühreifen Pferderassen mit ausschließlichem Training auf Schnelligkeit kann das Mindestalter herabgesetzt werden (z. B. bei Pferden für Galopp- und Trabrennen), sofern auch hier die Grundsätze unter Punkt I.3 gewahrt bleiben.

Vor dem ersten Start sind alle Galopp- und Trabrennpferde fachtierärztlich zu untersuchen. Bei der Ausbildung und beim Training ist darauf zu achten, dass ein für die Sportart geeigneter Boden zur Verfügung steht. Individuelle Veranlagungen für bestimmte Bodenarten sind zu berücksichtigen.

2. Wettbewerbseinsatz, weiterführende Ausbildung, Hengstleistungsprüfungen, Auktionen / Pferdeauktion
Zwischen dem Beginn der Ausbildung und dem ersten Einsatz bei Wettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen muß ein ausreichend langer und individuell angepaßter Zeitraum für den Leistungsaufbau zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls bei der Weiterführung der Ausbildung in höhere Leistungsklassen. Das früheste für den Wettbewerbseinsatz geeignete Alter und die Belastung in den einzelnen Reit- und Fahrdisziplinen ist je nach Sport- bzw. Nutzungsart sowie je nach Pferderasse unterschiedlich.

Die einzelnen Pferdezucht- und Sportverbände legen in ihren Regelwerken Mindestalter für den frühesten Einsatz der Pferde fest. Über diese Angaben zu Trainingsbeginn und Einsatzalter sowie über die Belastung in
den einzelnen Sportarten besteht bisher kein allgemeiner Konsens. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Auswertung empirischer Erfahrungen und gezielter wissenschaftlicher Untersuchungen.

Übereinstimmung besteht darin, dass die bisherigen Mindestaltersangaben der Verbände nicht unterschritten werden dürfen. Ein höheres Mindestalter für Einsätze, als es allgemein gefaßte Regeln zulassen, kann für
einzelne Pferde gelten, da die unter Punkt 1. 3. genannten Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssen.
Einsätze junger Pferde, z. B. bei Hengstleistungsprüfungen oder bei Auktionen, sind analog zu vergleichbaren Anforderungen in Wettbewerben zu beurteilen.

3. Begrenzung der Wettbewerbseinsätze und Erholungszeiten
Die Häufigkeit der Einsätze eines Pferdes je Tag und Jahr ist nach den Anforderungen so zu begrenzen, dass Überforderungen oder Schäden vermieden werden.
Ungeeigneter Boden und extreme Wetterbedingungen können zu Schäden bei den Pferden führen. Bei für die betreffende Sportart ungeeignetem Boden oder extremen Wetterbedingungen sind Wettbewerbe nicht
durchzuführen bzw. die Anforderungen den Wetterbedingungen anzupassen, z. B. durch Verkürzung der Strecken oder des Parcours, Auslassen schwerer Hindernisse.

Zwischen den Einsätzen sind Erholungszeiträume entsprechend der Beanspruchung der Pferde sicherzustellen. Der Zeitraum zwischen den Einsätzen muß Alter, Trainings- und Leistungsstand der Pferde berücksichtigen.
Die Häufigkeit des Einsatzes von Pferden in Wettbewerben ist unter Beachtung des Alters der Pferde so zu begrenzen, dass deren Gesundheitszustand auch langfristig nicht beeinträchtigt wird.

4. Gesundheitszustand bei der Nutzung der Pferde
Vor jeder Nutzung ist ein Pferd auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen. Ein Pferd, beim dem vor, während oder nach der Nutzung Anzeichen einer Erkrankung auftreten, oder das einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat, ist umgehend einem Tierarzt vorzustellen. Ein Pferd mit einer Erkrankung, die seine Nutzung ausschließt oder einschränkt, darf bis zu seiner Gesundung nicht oder nur insoweit eingesetzt werden, als es seinem Zustand angemessen ist und die Nutzung nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Ausbildung, Training und Nutzung der Pferde erfordern einen einwandfreien Zustand der Hufe. Eine ordnungsgemäße Hufpflege und soweit erforderlich, regelmäßiger, fehlerfreier, sachgemäßer Hufbeschlag sind daher unerlässlich.
Bei Wettbewerben muß eine angemessene tierärztliche Versorgung der Pferde in jedem Falle gewährleistet sein. Grundsätzlich muß bei Wettbewerben ein Tierarzt anwesend, bei kleineren Veranstaltungen mindestens aber jederzeit erreichbar sein. Der Gesundheitszustand der Pferde und die ordnungsgemäße Ausrüstung sind durch den Veranstaltungs-/Turniertierarzt und ein Mitglied der Richtergruppe/Rennleitung stichprobenweise unmittelbar vor oder nach dem Wettbewerb zu prüfen.

Ein Pferd, bei dem während eines Wettbewerbes Krankheitserscheinungen erkennbar sind, oder das einen Schaden erlitten hat, darf nicht weiter eingesetzt werden, es sei denn, dass der Schaden nur geringfügig und für das Pferd offensichtlich nicht belastend ist. Der fachlich Verantwortliche hat zu entscheiden, ob das Pferd weiterhin eingesetzt werden kann, oder ob es vom Wettbewerb ausgeschlossen werden muß. In Zweifelsfällen ist das Pferd aus dem Wettbewerb zu nehmen; erforderlichenfalls ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Bei allen Prüfungen, die mit besonders hohen Leistungsanforderungen verbunden sind, wie Vielseitigkeitsprüfungen ab Klasse L und Distanzritten, sollen die Pferde vor dem Einsatz durch einen Tierarzt einer Verfassungsprüfung unterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungen stichprobenweise durchgeführt werden.

Ergibt die Verfassungsprüfung hinsichtlich der Gesundheit oder der aktuellen Leistungsfähigkeit der Pferde für die betreffenden Wettbewerbe Zweifel, sind die Pferde vom Wettbewerb auszuschließen.
Nach Absolvierung von Geländeritten sind die Pferde unmittelbar nach dem Wettbewerb durch einen Tierarzt zu untersuchen. Pferde, die sich nicht in der physiologischen Zeitspanne erholt haben, sind nicht in die Wertung einzubeziehen.

5. Stürze und Verweigerungen
Stürze sind bei Wettbewerben und auch bei sonstiger Nutzung niemals völlig auszuschließen.
In folgenden Fällen ist ein Pferd aus dem Wettbewerb herauszunehmen bzw. ist eine andere Nutzung
abzubrechen:
Nach einem schweren Sturz (Bodenberührung durch Kopf, Hals, Rücken oder Brust), nach einem leichten Sturz oder einer Kollision, sofern das Pferd verletzt wurde (außer Bagatellverletzungen, wie Hautabschürfungen o. ä.)nach zwei leichten Stürzen im selben Start.
Nach Verweigerungen bei der Springausbildung und beim Springtraining sollen zunächst die Ursachen der Verweigerung gesucht und dann die Anforderungen nach Sprüngen über leichte, einladende Hindernisse allmählich erhöht werden.
Pferde, die in einer Springprüfung dreimal verweigert haben, sind aus dem Wettbewerb herauszunehmen. Springpferde, die aus diesen Gründen ausgeschlossen worden sind, sollten einen Korrektursprung über ein einladendes leichtes Hindernis auf dem Springplatz oder Übungsplatz absolvieren. Pferde in Hindernisse "hineinzureiten", ist tierschutzwidrig.

III. Ausrüstung und Geräte

1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendung
a) Ausrüstung allgemein
Die Ausrüstung muß zweckdienlich, dem Pferd angepaßt und in einwandfreiem Zustand sein; sie darf keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. So darf eine Zäumung mit Hebelwirkung nur von Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand verwendet werden.
Sättel, Sattelunterlagen, Gurte, Geschirre u. a. sind so anzupassen und anzulegen, dass sie weder drücken noch scheuern können.
b) Zäumung
Die Zäumung muß passend und richtig verschnallt sein; eine atembeengende Verschnallung darf nicht benutzt werden. Zu scharfe, nicht passende, abgenutzte oder fehlerhaft eingeschnallte Gebisse können zu erheblichen Schmerzen und Schäden führen. Auch die Verwendung von gebißlosen Zäumungen (z. B. mechanische Hackamore) kann bei unsachgemäßer Verschnallung und Anwendung Schmerzen und Schäden verursachen.
c) Zügelhilfen
Zügel- und Longenhilfen bedürfen einer einfühlsamen Hand. Sie dürfen weder unsachgemäß eingesetzt werden noch mit Schmerzen für das Tier verbunden sein.
In der Regel soll bei Ausbildung und Training auf Hilfszügel verzichtet werden, sofern sie nicht, wie z. B. beim Longieren und bei der Ausbildung der Reiter, die Führungshilfe durch die Hand ersetzen. Hilfszügel dürfen keine Zwangsmittel sein, sondern sollen über kurze Zeiträume dem Pferd helfen, das Geforderte zu verstehen und umzusetzen. Wird ein Pferd durch Hilfszügel, z. B. Schlaufzügel oder durch Zügelhilfen, häufig oder länger anhaltend in Spannung versetzt oder zu stark beigezäumt, so können erhebliche Schmerzen oder Schäden entstehen. Ein derartiger Gebrauch von Führungshilfen ist tierschutzwidrig. Tierschutzwidrig ist es auch, Pferde im Stall, beim Transport oder auf dem Transportfahrzeug auszubinden.
d) Sporen
Die Benutzung von Sporen muß Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand vorbehalten bleiben, die in der Lage sind, dieses Hilfsmittel kontrolliert einzusetzen. Sporen dürfen nicht missbräuchlich eingesetzt werden. Ihr Einsatz darf nicht zu Verletzungen führen.
Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgerechter Anwendung nicht zu Stich oder Schnittverletzungen führen.
e) Peitschen und Gerten
Der Gebrauch von Peitschen, Gerten oder ähnlichen Hilfsmitteln darf bei der Ausbildung, beim Training oder bei der Nutzung, einschließlich des Wettbewerbs, über eine Hilfengebung nicht hinausgehen. Der Peitschen oder
Gerteneinsatz am Kopf und an den Geschlechtsteilen ist tierschutzwidrig.
f) Führmaschinen
Führmaschinen, Laufbänder o. ä. dürfen das Bewegen oder Training durch den Tierlehrer nicht ersetzen, allenfalls ergänzen. Solche Hilfsmittel dürfen nur nach sorgfältiger Eingewöhnung der Pferde und nur unter wirksamer Aufsicht angewendet werden.
g) Unerlaubte Hilfsmittel und Manipulationen
Unerlaubt und tierschutzwidrig ist die Durchführung von Manipulationen oder die Anwendung von Hilfsmitteln durch die einem Pferd bei Ausbildung, Training und Nutzung ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt
werden oder durch die Leiden oder Schäden entstehen können.
Darunter fallen z. B.die Anwendung stromführender Hilfsmittel, wie Elektrotreiber, Elektroführmaschinen mit stromführenden Treibhilfen, stromführende Sporen, stromführende Peitschen, die Durchführung von Manipulationen am Pferd zur Beeinflussung der Leistung, wie Blistern, präparierte Bandagen oder ähnliches, die Anwendung schädigender Beschläge oder das Anbringen von Gewichten an den Extremitäten, die Anwendung einer Methode des Barrens, bei der dem Pferd erhebliche Schmerzen zugefügt werden, um es zum stärkeren Anziehen der Karpal- oder Tarsalgelenke zu veranlassen, zum Beispiel Schlagen mit Hindernisstangen, Gegenständen oder Stangen aus Eisen, Verwendung stromführender Drähte über dem Hindernis.
h) Unerlaubte Eingriffe
Ein Pferd mit Nervenschnitt (Neurektomie) oder eingesetzter Luftröhrenkanüle (Tracheotubus) in einem Wettbewerb zu starten, kann zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen und ist daher unzulässig.
Tierschutzwidrig ist es auch, die Tasthaare oder Ohrhaare zu entfernen.

2. Hindernisse und Geräte
Hindernisse sind so zu gestalten, dass sie dem Ausbildungsstand und der Kondition des Pferdes angepaßt, vom Pferd gut zu sehen und so markiert sind, dass es sich auf das Überspringen, Umgehen oder Umfahren
konzentrieren kann. Hindernisse sind so zu gestalten, dass sie bei Kollisionen keine Verletzungen hervorrufen und beim Mißlingen des Sprunges das Pferd nicht gefährden. Sportgeräte, wie Bälle, Poloschläger sowie sonstige Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie die Pferde nicht verletzen können und durch sie keine Schmerzen oder Schäden zugefügt werden.
3. Fahrzeuge/Fahrgeräte
Die von Pferden zu ziehenden Fahrzeuge müssen in fahrtechnisch einwandfreiem Zustand sein, eine korrekte Anspannung erlauben und, soweit es sich nicht um Renn- und Trainingswagen des Trabrennsportes, Schlitten
oder ähnliche Fahrgeräte handelt, mit funktionsfähigen Bremseinrichtungen ausgerüstet sein. Ihr Eigen- und Ladegewicht muß dem Leistungsvermögen der angespannten Pferde entsprechen. Die Anspannung hat so
zu erfolgen, dass Verletzungen durch Fahrzeuge oder Fahrgeräte ausgeschlossen sind.
4. Transport / Pferdetransport
Transportmittel und Fahrweise müssen beim Transport von Pferden den spezifischen Anforderungen der Pferde entsprechen und dürfen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen (siehe auch Empfehlung Nr. R (87)17 des Minister-Komitees an die Mitgliedstaaten des Europarates für den Transport von Pferden, Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG sowie Richtlinie 95/29/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport).

IV. Doping von Pferden
1. Im Pferdekörper darf zum Zeitpunkt eines Wettkampfes kein Pharmakon und keine körperfremde Substanz enthalten sein.
Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und damit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist durch Sachverständige, die zuständigen Behörden und letztlich die Gerichte im Einzelfall zu
entscheiden.
2. Zur Begriffsbestimmung der Substanzen, die als Dopingmittel im Sinne dieser Leitlinie gelten, können jene Kriterien der Pferdesportverbände herangezogen werden, die von diesen in "Dopinglisten" oder als "unerlaubte Mittel` zur Verhinderung von "Doping" genannt werden. In den Auflistungen werden auch Substanzen genannt, von deren Verabreichung kein Schaden oder Nachteil für das Pferd zu erwarten ist. Das Tierschutzgesetz interpretiert anders als es durch die Verbände geschieht; "Dopingmittel" im Sinne dieses Gesetzes decken nur einen Aspekt der sehr umfangreichen Dopingproblematik ab. Die verbandsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigen über die im Tierschutzgesetz angesprochenen Beweggründe hinaus weitere Kriterien. Es ist deshalb Aufgabe der Verbände, Dopingrichtlinien zu erlassen und ihre Ziele mit Hilfe ihrer Verbandsregeln zu verfolgen und durchzusetzen. Verstöße gegen die Dopingrichtlinien unterliegen verbandsinterner Ahndung; werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz rechtfertigen, sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten.
3. Im Hinblick auf die Lebensmittelgewinnung festgelegte Wartezeiten für Tierarzneimittel sind für die "Dopingproblematik" nicht anwendbar.

Nach Verabreichung eines Medikamentes ist ein Pferd ggf. in einem anstehenden Wettbewerb nicht startberechtigt. Unabhängig davon ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pferd im Krankheitsfall die
erforderliche Behandlung erhält. Im Zweifel über den Zustand des Pferdes muß der Tierarzt hinzugezogen und die Rennleitung/Richtergruppe informiert werden.
4. Allen Ausbildern, Reitern, Trainern und Fahrern muß die Gesamtproblematik des Dopings bekannt sein,insbesondere das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln.
5. Zur Verhinderung von Doping sind Kontrollen erforderlich, die verbandsrechtlich geregelt sind. Sie erstrecken sich auf den Nachweis chemischer Substanzen
("Dopingmittel") und deren Metabolite,
das Verbot von Eigenblut- und Sauerstoffbehandlung,
die tierärztliche Überwachung.
Die Feststellung der Anwendung eines "Dopingmittels" erfordert dessen Nachweis, wobei die zur Analyse kommenden Körperflüssigkeiten, z. B. Harn und/oder Blut, durch die individuellen Verbandsregeln vorgeschrieben werden.
6. Verantwortlich für die praktische Ausführung der Dopingkontrollmaßnahmen auf dem Gelände der Veranstaltung sind die Verbände, Veranstalter, Rennleitungen, Richter und die mit der Entnahme beauftragten Personen.
Dazu gehört:
  • die Bereitstellung des "Dopingbestecks",
  • die Auswahl der zur Kontrolle kommenden Pferde, die Überwachung der Pferde vor, während und nach
  • dem sportlichen Wettbewerb,
  • Bereitstellung einer für die Dopingprobenentnahme geeigneten Box bzw. bei kleineren Veranstaltungen
  • eines geeigneten abgesperrten Platzes,
  • die Anordnung einer Dopingkontrolle bei Verdacht (unabhängig von Routinekontrollen) und
  • die ordnungsgemäße Lagerung und der Versand der Dopingproben.
Reiter, Fahrer und Trainer oder deren Beauftragte tragen vor und nach dem Wettbewerb die alleinige Verantwortung für das Pferd.
V. Schlussbemerkungen
Diese Leitlinien sind das Ergebnis des Bemühens aller an dieser Arbeit. Beteiligten - BML, Verbände, Ländervertreter und anderer Sachverständiger - zu einvernehmlichen Feststellungen zu kommen. Es liegt auf
der Hand, dass zu einzelnen Fragen abweichende oder weitergehende Auffassungen bestehen. Der vorliegende Text repräsentiert den Diskussionsstand zum Tierschutz im Pferdesport vom 1. November 1992.
Nach jeweiligem Abschluß wissenschaftlicher Untersuchungen zu den noch offenstehenden Fragen und nach Vorliegen weiterer Erfahrungen aus der Praxis werden die Leitlinien fortgeschrieben.

Quelle: BMEL - Tierschutz - Leitlinien für den Tierschutz im Pferdesport Teil 2 Stand 2009
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Anwalt für Pferderecht / Pferdesport / Pferdeausbildung
Andreas Ackenheil *

*assoziiertes Mitglied der Europäische Vereinigung für Pferderecht, Pferdemedizin und hippologisch gutachterliche Tätigkeit EWIV


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