Pferdehaltung Rechtslage | Anwalt für Pferdehaltung - bundesweite Rechtsberatung Pferderecht - Tierschutzrichtlinien zur Pferdehaltung
BMEL - Tierschutz - Leitlinien für den Tierschutz im Pferdesport
Die artgerechte Pferdehaltung: In früherer Zeit war dem Pferd als Zug- und Reittier eine für die Menschen lebensnotwendige Rolle zugewiesen.Heute werden Pferde überwiegend für Sport und Freizeit gehalten.
Dies ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen rechtens, jedoch sind an den Umgang mit Pferden Anforderungen zu stellen, die der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf gerecht werden müssen, denn "niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen" (Paragraf 1 des Tierschutzgesetzes).

Verboten ist es nach § 3 des Tierschutzgesetzes:

  • "einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, ....ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, ....

  • ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,..

  • an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden."

Der verhaltens- und tierschutzgerechte Umgang mit Pferden bei der Ausbildung, beim Training und bei der Nutzung verlangt ein hohes Wissen und Können.
Tierlehrer und Personen, die häufig mit Pferden Umgang haben, müssen in der Lage sein, das Verhalten des Pferdes als Ausdruck seiner Befindlichkeit zu erkennen und zu akzeptieren, von ihm nur die jeweils möglichen
Leistungen zu verlangen und die für die Situation geeigneten Hilfen anzuwenden. Deshalb müssen diesem Personenkreis bei der Aus- und Fortbildung auch Erkenntnisse der Verhaltenslehre vermittelt werden.

Die vorliegenden Leitlinien zeigen die Anforderungen auf, welche an Umgang, Ausbildung und Training von Pferden sowie an jegliche Nutzung dieser Tiere, insbesondere in sportlichen Wettbewerben (einschließlich
Leistungsprüfungen), in der Freizeit, bei der Reiter- und Fahrerausbildung, aber auch in der Land- und Forstwirtschaft, unter den Aspekten des Tierschutzes zu stellen sind.

I. Umgang mit Pferden bei Ausbildung und Nutzung

Das Pferd ist nur dann in der Lage, seine angeborenen Anlagen voll zu entfalten, wenn seine artgemäßen Lebensanforderungen erfüllt werden und es sich mit seiner Umwelt - das heißt auch mit dem Menschen - in
Einklang befindet. Dies zu erreichen, muß Ziel aller Ausbildung und Nutzung von Pferden sein.

Voraussetzung dafür ist, dass das Pferd nicht "vermenschlicht", sondern seiner Art gemäß behandelt wird.

1. Grundsätzliches

a) Verhalten in Bezug auf Nutzen und Schaden für den Organismus
Jedes Tier zeigt ein seiner Art entsprechendes Verhalten, um Stoffe, Reize und räumliche Strukturen seiner Umgebung zu nutzen oder, falls sie für schädlich gehalten werden, sie zu meiden ("Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung"). Sinnesreize aus der Umgebung werden vom Tier hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Körper erfaßt und mit entsprechendem Verhalten beantwortet.

b) Bewegung
Unter naturnahen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden am Tag. Unter Haltungsbedingungen ist daher täglich für angemessene Bewegung zu sorgen.

c) Fluchttier
Körper und Verhalten des Pferdes entsprechen seiner hohen Spezialisierung als Fluchttier. Schreckhaft zu sein ist für Pferde natürlich und bewahrt sie vor möglichen Schäden. Beim Umgang mit Pferden, besonders
bei ihrer Ausbildung, muß dieses angeborene Verhalten berücksichtigt werden. Pferde wegen Schreckreaktionen oder Scheuen zu bestrafen, ist deshalb falsch und verstärkt nur Angst und körperliche Verspannung.

d) Herdentier
Für Pferde ist unter natürlichen Bedingungen der soziale Verband lebenserhaltend; Alleinsein ist für sie wesensfremd. Darauf ist nicht nur während der Ausbildung, sondern beim gesamten Umgang mit ihnen und
bei der Gestaltung des Haltungsumfeldes Rücksicht zu nehmen.Pferde fühlen sich nur in Gesellschaft von Artgenossen oder von anderen Lebewesen, die sie als Partner akzeptieren, sicher. Einem Pferd außerhalb eines Herdenverbandes Sicherheit zu vermitteln, bedarf daher ständiger und geduldiger Zuwendung.

e) Wissen und Einfühlungsvermögen des Menschen
Tierlehrer und Personen, die mit Pferden häufig Umgang haben (z. B. Ausbilder, Trainer, Reiter, Fahrer, Pfleger, Schmied, Tierarzt), müssen das angeborene Verhalten von Pferden und ihr arttypisches Ausdrucksverhalten kennen und verstehen. Sie sollen auch in der Lage sein, das vom Einzeltier im Laufe seines Lebens erworbene Verhalten und die jeweils bestehende Handlungsbereitschaft des Tieres zu erkennen und entsprechend zu berücksichtigen.

f) Vertrauen des Tieres zum Menschen
Unbekanntes löst beim Pferd in der Regel Meidereaktionen aus. An fremde Dinge muß das Pferd deshalb langsam und mit sinnvoller Hilfengebung herangeführt und gewöhnt werden. Es ist falsch, in solchen Situationen auf das Pferd gewaltsam einzuwirken. Ziel beim Umgang mit dem Pferd muß sein, dass es den Menschen als ein Lebewesen erkennt, gegenüber dem keine schadensvermeidenden Reaktionen erforderlich sind und in dessen Gegenwart es sich auch in bedrohlich erscheinenden Situationen sicher fühlt. Das Vertrauen zum Menschen ist auch Voraussetzung für das Pferd, die Zeichen und Hilfen verstehen und annehmen zu können.

g) Mensch als Partner
Das Pferd begreift den Menschen als "sozialen Partner", der ranghöher, ranggleich oder rangniedriger sein kann, oder aber als Feind. Rangleichheit gegenüber dem Pferd schafft häufige Auseinandersetzungen, Unterlegenheit des Menschen erschwert die Ausbildung, Feindschaft verhindert sie.

Der Mensch soll seine ranghöhere Position durch Einfühlung und Zuwendung zum Pferd, Wissen und Erfahrung, Konsequenz und Bestimmtheit erreichen. Brutalität erzeugt nicht höheren Rang, sondern Feindschaft.
Der Mensch muß begreifen, dass das Pferd nur dann "Fehler" macht, wenn es die Hilfen nicht verstanden hat, es abgelenkt ist, das Verlangte zu häufig wiederholt wird (beispielsweise durch ständiges Üben derselben
Lektion) oder das Pferd überfordert ist. Er muß auch wissen, dass solche "Fehler` und scheinbarer Ungehorsam auch aus körperlichen oder gesundheitlichen Mängeln oder aus früherer Überforderung entstehen können.

2. Verständigung zwischen Mensch und Pferd

a) Hilfen
Hilfen sind als Verständigungsmittel zwischen Mensch und Tier anzusehen, die der Auslösung der gewünschten Reaktionen dienen. Die Hilfengebung muß für das Tier verständlich und konsequent erfolgen.
Dabei sind Hilfen zu minimieren, das heißt der Zweck soll -mit dem jeweils geringstmöglichen Aufwand und der jeweils geringstmöglichen Intensität an Einwirkungen erreicht werden. Hilfen dürfen im Grundsatz keine
Schmerzen verursachen. Die Grenze der Intensität von Einwirkungen auf das Pferd ist am Vergleich mit dem innerartlichen Sozialverhalten der Pferde und den dort angewandten Verständigungs- und Durchsetzungsmitteln zu orientieren, soweit diese nicht zu Schäden führen.

b) Art der Hilfen
Die Verständigung zwischen Mensch und Pferd wird möglich durch:

1.Stimmhilfen (zum Beispiel beruhigend, auffordernd, 1. belohnend),
2. optische Zeichen (zum Beispiel Körpersprache des Ausbilders),
3. Berührungshilfen (zum Beispiel Schenkeldruck, Touchieren mit der Gerte oder Peitsche),
4. Gewichtshilfen (Sitz),
5. Führungshilfen (zum Beispiel Longe, Zügel).

Voraussetzung erfolgreicher Einwirkung ist die Verständigung durch richtige Hilfengebung, die sowohl theoretischer Grundkenntnisse als auch konsequenter Übung bedarf.

c) Lernen durch Belohnung
Das Lernen kann nur in kleinen Stufen erfolgen, wobei Hilfengebung, Reaktion auf die Hilfen des Ausbilders und die Belohnung des Pferdes miteinander verknüpft werden. Eine sinnvolle Ausbildung des Pferdes ist nur
möglich, wenn es versteht, was man von ihm will. Das Pferd versteht den Willen des Tierlehrers am besten, wenn seine Reaktionen auf die Hilfen des Tierlehrers bei "Richtigmachen" belohnt oder "Falschmachen" nicht
belohnt werden. Das Tier lernt," richtiges" Verhalten mit der Belohnung zu verknüpfen. Belohnung kann sein:

Loben mit der Stimme, Zügel hingeben, Lektion beenden, Streicheln, Leckerbissen usw. Leckerbissen (wie Möhren oder Futterwürfel) sollen nur der Vertrauensbildung und derBelohnung dienen.
Der Versuch, Ausbildungsziele durch Bestrafung zu erreichen, ist nicht verhaltensgerecht,sondern ineffektiv und tierschutzwidrig.

d) Strafen als Ausnahmen
Strafen sowie Zurechtweisungen durch Hand, Gerte oder dergleichen, dürfen nur in unumgänglichen Situationen eingesetzt werden. Sie müssen angemessen sein (siehe auch Punkt 2a). Lob, Zurechtweisungen
und Strafen sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Verhalten wirksam. Strafen dürfen keine längerdauernden Schmerzen und keinesfalls Schäden verursachen. Strafaktionen nach mißglücktem Einsatz sind sinnlos und tierschutzwidrig.

3. Ausbildung und Training
a) Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung und Nutzung von Pferden dürfen nur solche Leistungen, Verhaltens- und Bewegungsabläufe sein, die in der Tierart, in der Rasse sowie im einzelnen Pferd von Natur aus angelegt sind.
Nur wenn Körper und Verhalten des Pferdes für die angestrebte Leistung geeignet sind, kann das Ziel erreicht werden.
Es liegt in der Verantwortung des Menschen, Eignung und Grenzen des Pferdes zu erkennen.
b) Aufbau der Ausbildung und des Trainings
Junge Pferde müssen schonend ausgebildet und langsam an ihre Aufgaben herangeführt werden. Die jeweiligen Schritte und Maßnahmen der Ausbildung müssen sich nach Alter und Entwicklungszustand des einzelnen Pferdes richten. Sinnvolle Ausbildungsstufen sind auch Voraussetzung für bestmögliches Lernen und schonenden Aufbau der Leistungsfähigkeit.

Wenn talentierte Pferde Leistungen anbieten, die ihrem Entwicklungsstand voraneilen, so muß der Tierlehrer dafür Sorge tragen, dass die körperliche Entwicklung des Pferdes mit seiner Leistungsbereitschaft Schritt hält.
Damit die durch das Training bewirkten Veränderungen von Körper und Verhalten des Pferdes physiologisch sind, ist auch auf richtigen Aufbau der Ausbildungs- und Trainingseinheiten zu achten. Beispielsweise sollen
versammelnde und lösende Übungen im Wechsel erfolgen. Lösende Übungen müssen jeweils am Beginn und am Ende der Arbeit stehen. Bei der Ausbildung und beim Training ist auch die Tagesform zu berücksichtigen; die Anforderungen sind dem aktuellen Leistungsvermögen anzupassen.

4. Haltungsumfeld
Zur Verantwortung des Menschen gegenüber dem Mitgeschöpf Pferd bei Ausbildung, Training und Nutzung gehört die artgemäße und verhaltensgerechte Gestaltung seines Umfeldes. Das gesamte Haltungssystem soll
für die Pferde maximale Sicherheit und Geborgenheit bieten. Zur pferdegerechten Haltung und zum Vertrauensaufbau tragen entscheidend auch der einfühlsame Pfleger und der verständnisvolle, gut ausgebildete Hufschmied bei.

Quelle: BMEL - Tierschutz - Leitlinien für den Tierschutz im Pferdesport Teil 1 Stand 2009
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Anwalt für Pferderecht / Pferdekaufrecht / Pferdehaltung
Andreas Ackenheil *

*assoziiertes Mitglied der Europäische Vereinigung für Pferderecht, Pferdemedizin und hippologisch gutachterliche Tätigkeit EWIV


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