Pferdekauf: Worauf man beim Pferdekauf achten sollte | Tipps von Anwalt für Pferderecht - bundesweite Rechtsberatung
1. Worauf man beim Pferdekauf achten sollte

Der Traum vom eigenen Pferd ist oft kostspielig und will daher gut überlegt sein. Auf welche juristische Fallstricke Sie beim Pferdekauf achten sollten, um auch nach dem Kauf viel Freude mit dem Pferd zu haben, erläutert folgend Rechtsanwalt und Spezialist für Pferderecht Andreas Ackenheil.
Bevor man sich für ein Pferd entscheidet fragt man sich: Habe ich genügend Zeit, Freiraum und auch die finanziellen Mittel, um dem Tier auf Dauer gerecht zu werden? Wo befindet sich der nächste auf Pferde spezialisierte Tierarzt, der im Krankheitsfall schnell helfen kann? Wo finde ich das für mich passende Pferd und wie erfolgt überhaupt die Übernahme? Sind diese ersten Fragen zur Anschaffung eines Pferdes geklärt rückt der Kauf des Pferdes in greifbare Nähe.
Urteile zum Pferdekauf

Der Kauf eines Pferdes, mündlich oder mit schriftlichem Kaufvertrag?


Kaufvertrag - Der Pferdekaufvertrag

Wie bei jedem Tierkauf ist man gut beraten, wenn man ein Pferd nicht ohne schriftlichen Kaufvertrag erwirbt. Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages, jedoch ist durch diesen später beweisbar, was genau vereinbart war, welche Beschaffenheit das Pferd haben sollte und zu welchem genauen Kaufpreis es erworben wurde. Gerade in den nördlichen Bundesländern gibt es jedoch noch vermehrt die schöne alte Tradition des Pferdekaufs per Handschlag. Gerade Pferdehändler leben diese Tradition.


Warum kein Pferdekauf per Handschlag?

Ein Handschlag besiegelt den rechtlich wirksamen und damit die Vertragspartner bindenden Vertrag. Aufgrund der erheblichen Beweisproblematik ist dem privaten Pferdekäufer jedoch von dieser Tradition entschieden abzuraten, da er den Umfang der rechtlichen Erklärungen oft nicht abschätzen kann und im Gewährleistungsfall vor fast unlösbare Beweisprobleme gestellt wird.


Der Online Pferdekaufvertrag

Auch ist davon abzuraten, Vertragsvordrucke aus dem Internet zu nutzen, die nicht zuvor von fachkundiger Seite geprüft wurden. In vielen Verträgen sind die aufgeführten Klauseln nicht immer wirksam, was für den Laien oft nicht erkennbar ist. Es ist daher ratsam, den Vertrag vor Abschluss rechtlich prüfen zu lassen. Hierzu kann man sich an Verbraucherschutzverbände oder auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwälte wenden, die gerne weiter helfen.


Tierärztliche Ankaufuntersuchung beim Pferdekauf

Will der Verkäufer sein Pferd an den Käufer veräußern, wird dieser den Ankauf in der Regel von einer erfolgreichen tierärztlichen Untersuchung des Pferdes, der so genannten Ankaufuntersuchung (AKU) abhängig machen.
Aber auch der Käufer kann seinerseits einen Tierarzt mit einer Ankaufsuntersuchung beauftragen, bevor es zum Kaufabschluss kommt.
Ein Tierarzt prüft die Gesundheit des Pferdes entweder durch einfache klinische Untersuchung (kleine AKU) oder durch weiterführende Untersuchungen (große AKU). Die häufigste weiterführende Untersuchung ist die röntgenologische Untersuchung, woraufhin das Pferd in eine Röntgenklasse (1-4) eingeteilt wird.


Achtung: Änderung ab 2018 Abschaffung der Röntgenklassen —> Näheres Ankaufsuntersuchung Pferderecht Tipp Video


Häufig fasst der Tierarzt seinen Befund schriftlich zusammen und stellt ihn dem Auftraggeber ( meist der Pferdebesitzer) zur Verfügung. Die Untersuchungsergebnisse können damit als Bestandteil mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Ergibt sich später, dass die vom Tierarzt festgestellten Ergebnisse falsch waren, stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu.
Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. Insoweit kann es zu Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer und den Tierarzt kommen.


Vertragsklauseln beim Kauf eines Pferdes

Wenn man ein Pferd mit schriftlichem Kaufvertrag erwirbt kann der Vertrag in der Regel über viele einzelne allgemeine Vertragsklauseln verfügen. Diese sind vorformulierte Regelungen im Vertrag, weshalb auf diese die Grundsätze über Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar sind.
Die tatsächliche rechtliche Wirksamkeit ist dabei aber nicht immer sichergestellt. Häufig werden solche Verträge einfach unterzeichnet, ohne dass die einzelnen Regelungen genau gelesen wurden. Nach den Grundsätzen über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind jedoch beispielsweise solche Regelungen unwirksam, die den einen Vertragspartner gegenüber dem anderen wesentlich benachteiligen oder die für diesen so überraschend sind, dass er mit ihnen im Vertrag nicht zu rechnen braucht. Für den Käufer können diese Regelungen einen „Rettungsanker“ darstellen, auf den man sich jedoch nicht verlassen sollte, da die Unwirksamkeit einzelner Vertragsregelungen oft nur vom Gericht in einem durchaus langwierigen und kostenintensiven Prozess festgestellt wird.


Gewährleistung beim Pferdekauf

In unserer pferderechtlichen Beratung spielen häufig Gewährleistungsprobleme und Verjährungsfristen eine entscheidende Rolle.

Pferdekauf zwischen Privatpersonen
Zwischen Privatpersonen kann die Haftung für Mängel in der Regel ausgeschlossen werden, so dass besondere Vorsicht geboten ist, wenn man ein Pferd von einer Privatperson erwirbt.

Pferdekauf von einem Unternehmer

Der gewerbliche Verkäufer (in der Regel der Pferdehändler) kann die Haftung hingegen nicht komplett ausschließen, er haftet für ein „gebrauchtes“ Pferd zumindest ein Jahr lang, was dem Käufer eine vorläufige Sicherheit bietet. Beim Kauf eines Fohlens kommt in der Regel die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zum Tragen, da nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Fohlen als „neue Sache“ gilt, für welche die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt.
Regelmässig müssen daher die Ansprüche auch innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Achtung beim Pferdekauf aus dem Ausland
Besondere Vorsicht ist auch angebracht, wenn ein Pferd aus dem Ausland erworben wird. Tritt ein Mangel am Pferd innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, so sind die Ansprüche des Käufers in der Regel im Ausland geltend zu machen. Die hierfür einschlägigen europarechtlichen Vorschriften sehen nur wenige Ausnahmefälle vor, in denen Ansprüche auch in Deutschland geltend gemacht werden können. So u.a., wenn der Verkäufer seinen geschäftlichen Fokus nur auf Deutschland ausgerichtet hat und daher nahezu ausschließlich Pferde nach Deutschland verkauft. Dies ist letztlich eine Beweisfrage, die oft nur gerichtlich geklärt werden kann.


Wann ist ein Pferd mangelhaft?

Ein Pferd ist mangelhaft wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder es sich nicht für die im Vertrag festgehaltene Verwendung eignet.

Es kommt leider immer wieder vor, dass ein Pferd nicht die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit besitzt, das Pferd damit als mangelhaft angesehen wird. Es kommen dabei sowohl gesundheitliche wie auch tatsächliche Mängel in Betracht (bspw. Unreitbarkeit des Pferdes). Die Beschaffenheit des Pferdes bezieht sich grundsätzlich nicht nur auf die Gesundheit des Pferdes, sondern kann sich auch auf den Verwendungszweck und weitere Umstände beziehen.

Das Pferd ist nicht so wie beim Kauf vereinbart: Wann spricht man bei einem Pferd von einem Mangel?


Beschaffenheitsvereinbarung des Pferdes über die Aussage zum Verwendungszweck des Pferdes:

  • Turnierpferd

  • Sportpferd

  • Dressurpferd

  • Springpferd

  • Voltigierpferd

  • Zuchtstute

  • Deckhengst

  • Anfängerpferd


In der Verkaufsanzeige oder im Kaufvertrag über die Eigenschaften des Pferdes können insbesondere folgendes stehen:

  • gesund, kerngesund

  • brav

  • kindergeeignet

  • L-fertig

  • Ausbildungsgrad

  • turniergeeignet / turniererfahrend

  • geländesicher

  • oder auch die Ergebnisse von tierärztlichen Verkaufsuntersuchungen oder Ankaufsuntersuchungen


Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes kann sich auch auf die Abstammung, Rasse (z.b. Pony), bestimmte körperliche Merkmale (Stockmaß) oder die Einordnung von Befunden in eine bestimmte Röntgenklasse beziehen. z.B. bei Befunde Verkaufsuntersuchungen oder Ankaufsuntersuchungen.

Weicht der tatsächliche Ist-Zustand des Pferdes von den jeweils vereinbarten Beschaffenheit ab, gilt das Pferd als mangelhaft.


Wer muss den Mangel des Pferdes beweisen? Muss der Pferdekäufer den Mangel des Pferdes beweisen oder der Pferdeverkäufer die Mangelfreiheit des Pferde?

Für den Fall, dass vor Vertragsabschluss keine AKU (Ankaufsuntersuchung) durchgeführt wurde oder diese nicht wirksam in den Vertrag mit aufgenommen wurde helfen oft nur die allgemeinen Beweisregelungen weiter. Danach muss derjenige den Anspruch beweisen, der sich auf ihn beruft, was den Käufer vor Beweisschwierigkeiten stellen kann. Eventuell war bei der Vertragsanbahnung oder dem Vertragsabschluss ein Zeuge anwesend, der mit seinen Aussagen weiterhelfen kann.
Erwirbt der Käufer das Pferd von einem gewerblichen Verkäufer, so tritt beim so genannten „Verbrauchsgüterkauf“ die Beweislastumkehr ein. Diese besagt, dass bei einem Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Übernahme des Pferdes aufgetreten ist, vermutet wird, dass er bereits bei Übernahme vorhanden war. Aufgrund der damit einhergehenden Beweislastumkehr muss nun der Verkäufer beweisen, dass das Pferd bei Übergabe an den Käufer keinen Mangel aufwies, er damit ein mangelfreies Pferd verkauft hat.
Will der Käufer aufgrund eines Mangels das Pferd an den Verkäufer zurückgeben, einen Teil des Kaufpreises zurück oder aber Tierarztkosten erstattet erhalten muss er den Verkäufer bei Auftritt des Mangels zunächst informieren. Dies sollte aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Auch muss der Verkäufer aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen (Tierarztbehandlung oder weiterer Beritt etc.). Das Erfordernis der Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich.
Kommt er der Verkäufer des Pferdes der Aufforderung nicht nach kann der Käufer seine Ansprüche geltend machen.

Im Streitfall sollte der Käufer jedoch zunächst versuchen, mit dem Verkäufer des Pferdes einvernehmlich eine Lösung zu finden.
Scheitert dies, können oft nur die Gerichte helfen.


Ein Pferd in Deutschland kaufen

Hat man sich einmal für den Pferdekauf entschieden, so stellt sich die Frage welchen Weg man einschlägt, um sein Traumpferd zu finden. In Deutschland gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die den Zugang zum Pferdemarkt eröffnen.
Idealerweise hat man bereits Kontakte im Umkreis geknüpft und lässt sich von seinem Trainer/Ausbilder beraten und gegebenenfalls sogar begleiten. Über die Erfahrung und Kontakte kann man sicher sein, eine seriöse Anlaufstelle für den Pferdekauf zu finden.

Pferdekauf über Pferdeportale
Sind diese Möglichkeiten jedoch verwehrt, wird üblicherweise zunächst über Internetportale gesucht. Hierbei ist entscheidend, sich über die Plattform hinaus über den Anbieter zu informieren. Maßgebliches Kriterium ist zunächst herauszufinden, ob der Verkäufer als Privatkäufer auftritt oder als gewerblicher Pferdehändler. Ersteres ist aus dem Gesichtspunkt der Herkunft des Pferdes meistens angenehmer, da der private Verkäufer den genauen Aufenthalt des Pferdes und dementsprechend seine Geschichte kennt, die natürlich den Charakter des Pferdes enorm prägt.

Pferdekauf bei einem Pferdehändler
Kauft man ein Pferd über einen Pferdehändler, der eine Vielzahl von Pferden veräußert, so darf man nicht erwarten, dass dieser den Werdegang eines jeden Tieres im Detail kennt. Dieses Kriterium muss nicht unbedingt negativ sein, sollte jedoch in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Der Nutzungszweck des Pferdes als Sport- oder Freizeitpferd spielt hierbei auch eine große Rolle.

Gewerblicher Pferdeverkäufer
Der gewerbliche Verkäufer kann unter Umständen auch selbst Züchter sein, so dass die Pferde womöglich in seinem Gestüt herangewachsen sind und dieser Gesichtspunkt wegfällt. Es kommt somit auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, bei der Pferdesuche diverse Zuchtverbände einzuschalten, die auch beratend zur Seite stehen. Für diese Möglichkeit müsste allerdings für den Suchenden die Rasse und Eignung des Pferdes bereits feststehen.


Pferdekauf von Privat oder Händler?

Bezieht man als privater Käufer ein Pferd von einem privaten Verkäufer, so ist ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung -ungeachtet der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz- möglich.

Kauft man als Privatperson ein Pferd bei einem Händler, der gewerblich tätig ist und damit als Unternehmer im Sinne des BGB zu qualifizieren ist, so liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vor. Hierbei ist der Gewährleistungsausschluss nur unter strengeren Voraussetzungen möglich.
Zugunsten des Käufers gilt insbesondere die Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Pferdes.


Pferdekauf im Ausland

Ein Pferd importieren

Hat man sich für ein Pferd entschieden, so stellen sich ohnehin einige organisatorische Fragen. Erschwert wird die Situation wenn man das Traumpferd im Ausland gefunden hat und es nach dem Kauf in den heimischen Stall bringen möchte. Im Folgenden finden Sie einige Aspekte, die Sie bei dem Import des Pferdes beachten sollten.
Grundsätzlich sollte jedes Pferd, das importiert wird, vorab einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Hierbei wird festgestellt, ob das Tier gesund und dementsprechend transportfähig ist. Es wird der Zustand des Tieres auf etwaige Verletzungen überprüft, die den Transport beeinträchtigen könnten.
Ungeachtet dessen sollte man sich im Vorfeld darüber im Klaren sein welche Unterlagen man für den Transport benötigt. Im Detail hängt dies davon ab, ob sich das Pferd bereits in der EU befindet oder aus einem Drittstaat importiert werden soll.


Der Kauf eines Pferdes innerhalb der EU

Der Import eines Pferdes, das sich bereits in der EU befindet, ist unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dies resultiert aus den übergreifenden einheitlichen Regelungen der Europäischen Union.
Zunächst sollte eine Gesundheitsbescheinigung des zu importierenden Pferdes beantragt werden. Hierzu ist die Veterinärbehörde aufzusuchen, die für den Herkunftsbetrieb des Pferdes zuständig ist.
Während des Transports muss die Gesundheitsbescheinigung sowie der Equidenpass des Pferdes mitgeführt werden.
Letztlich sind stets die Bestimmungen über Tierseuchen und die allgemeinen Tierschutzvorschriften zu beachten.
Erfolgt der Transport des Pferdes im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, so ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen zu beachten.


Der Kauf eines Pferdes außerhalb der EU - Der Import eines Pferdes aus Drittländern in die EU

Bei einem Drittstaatenimport aus Nicht-EU-Staaten gelten keine einheitlichen EU- Normen. Es sind daher die Vorschriften des jeweiligen Herkunftslandes des Pferdes anwendbar.
Es ist daher ratsam sich vorab mit den genauen Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Drittstaates bekannt zu machen. Hierbei ist empfehlenswert, die jeweiligen Behörden der Grenzkontrollen zu kontaktieren, über die die Einfuhr in die EU erfolgen soll.


Importkosten beim Pferdekauf aus dem Ausland

Zu beachten sind letztlich auch die Kosten, die im Rahmen des Imports entstehen. Grundsätzlich bestehen dieses aus den Fahrtkosten an sich, Zollgebühren sowie Tierarztkosten.

Gängig ist es im Pferdegeschäft die Importkosten auf den Kaufpreis des Pferdes hinzuzurechnen. Es ist ratsam dies vorher abzuklären.

Die genauen Kosten können bei Transportunternehmen bzw. Speditionen, die auf Tiertransporte spezialisiert sind, erfragt werden. Idealerweise übernimmt auch hier der Verkäufer die Organisation.

(Auszug: Das Recht rund um das Haustier, Autor Andreas Ackenheil )

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Pferdekauf und Pferdeverkauf: Worauf man achten sollte beim Pferdekauf
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Andreas Ackenheil *
*assoziiertes Mitglied der Europäische Vereinigung für Pferderecht, Pferdemedizin und hippologisch gutachterliche Tätigkeit EWIV


Telefon: 06136/762833
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