§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.8f TSchG - Sachkundegespräch Fragenkatalog | Hundehundetrainer



Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz?
Eine Erlaubnis nach dem § 11 TierSchG benötigt jeder, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet ( Genehmigung für Hundeschulen, Hundeausbilder und Hundetrainern) oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet gemäß nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz (TierSchG). Diese Erlaubnispflicht gilt auch für verhaltenstherapeutische Tätigkeiten wie z.b. bei Hundepsychologen und Hundeverhaltenstrainer es der Fall ist. Gewerbsmäßig Tätigkeit z.b. eines Hundetrainers bedeutet hierbei, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt es demjenigen, der eine Erlaubnis zur Tätigkeitsausübung z.b. als gewerblicher Hundetrainer beantragt oder auch eine Erlaubnis zum Führen einer Hundeschule beantragt, seine Fachkunde hinreichend nachzuweisen.

Erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG
 
1.Hundetrainer fachliche Kenntnisse über die Biologie des Hundes

• Anatomie des Hundes
• motorische, sensorische und kognitive Fähigkeiten
• Fortpflanzung (Verhalten Rüden/Hündin, Zyklus, Trächtigkeit, Geburt)
• Individualentwicklung (Ontogenese)
• Verhaltensbiologie
• Soziale Organisation (Rangordnung, Sozialverhalten)
• Ausdrucksverhalten (Kommunikation mit Artgenossen und Menschen)
• Spielverhalten
• Aggressionsverhalten
• Jagdverhalten
• Domestikation (domestikationsbedingte Veränderungen)
• Rassekunde (Eignungen und rassespezifisches Verhalten)
 

2.Hundetrainer fachliche Kenntnisse über die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene Hundehaltung / Hundezucht

• Grundlagen der Hygiene
• Grundlagen der Zucht, Haltung, Ernährung und Pflege des Hundes
• Erkennen von Abweichungen (anatomisch, physiologisch)
• Welpenentwicklung (Sozialisation und Habituation)
 

3.Hundetrainer fachliche Kenntnisse über häufige Erkrankungen des Hundes, medizinische Prophylaxe/Versorgung

• Verletzungen, Erste Hilfe, Notfallmaßnahmen
• wichtige Infektionskrankheiten, wie z.B. Staupe, Parvovirose, Tollwut, Zwingerhusten
• Impfungen und Gesundheitsprophylaxe
• Endo- und Ektoparasitosen
• häufige Erkrankungen (Bewegungsapparat, Stoffwechselerkrankungen, altersbedingte Einschränkungen etc.)
 

4.Hundetrainer fachliche Kenntnisse über einschlägige tierschutzrechtliche und sonstige Bestimmungen

• Tierschutzgesetz / Tierschutz-Hundeverordnung
• Sonstige Hunde betreffende Rechtsbereiche (z.B. StVO, BGB (Haftpflicht), bundes- und landesrechtliche Regelungen zu gefährlichen Hunden)
 

5.Hundetrainer fachliche Kenntnisse Nachweis über Ausbildung, Training

• Lernverhalten (Lernformen, klassische Konditionierung, operante/instrumentelle Konditionierung, formales, soziales Lernen)
• Kommunikation ( Ausdrucksverhalten des Hundes, andere Kommunikationsformen des Hundes, Hund-Mensch-Kommunikation, Mensch-Hund Kommunikation)
• tierschutzgerechte und tierschutzwidrige Erziehungsmethoden
• altersspezifische Ausbildung (v.a. Welpen)
• angemessene Beschäftigung und Auslastung von Hunden (rassespezifisch,altersgemäß)
• Trainingsgestaltung (Ablauf, Aufbau etc.)
• Angst- und Aggressionsverhalten sowie Angst- und Aggressionsvermeidung im Alltag / in der Hundeausbildung, Ursachen, Entstehung und Korrektur von Meide - und Abwehrverhalten
• Stress bei Hunden (Physiologie des Stressgeschehens, Stressvermeidung und Stressmanagement, Auswirkungen von Stress im Alltag und in der Hundeausbildung)
• Erkennen und Korrigieren unerwünschten Verhaltens, Verhaltensstörungen (z.B. Bellen, Zerstören, Trennungsangst, stereotypes Verhalten)
• Hundesport (Sparten, Trainingsvoraussetzungen)
 

6.Hundetrainer fachliche Kenntnisse durch Nachweis über ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit Hund und Hundehalter
 
• Kommunikation zwischen Trainer und Hundehalter (Didaktik, Vermittlung von Lerninhalten und Aufbau von Trainingsaufgaben)

Der vorliegende Fragenkatalog erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.Er soll einen Überblick über das Antragsverfahren nach § 11 Tierschutzgesetz für Hundeschulen und Hundetrainer geben. Änderungen können nicht ausgeschlossen werden.
Aktuelles: Hundetrainer, Tiertherapeuten in der Corona Krise: Entschädigung vom Staat für Tierberufler

Aufgrund der Corona Krise stehen viele Tierberufler wie Hundetrainer, Hundepensionen, Tiertherapeuten vor dem Aus. Teilweise erhalten sie ein komplettes Tätigkeitsverbot (Untersagung z.B. weil der Hundetrainer selbst am Coronavirus erkrankt ist und in Quarantäne muss), teilweise wird ihre Tätigkeit durch die Behörde erheblich eingeschränkt (z.B: durch Ausgangssperren oder auch Ausgangsbeschränkungen). Ergebnis ist in allen Fällen erhebliche finanzielle Einbußen, die die Existenz gefährden oder sogar vernichten können.Können auch Hundetrainer, Tiertherapeuten oder auch Gassigänger auf Unterstützung in der Krise hoffen? Informationen zu den Voraussetzungen, dem Antrag und den wichtigsten Fristen: Entschädigung für Hundetrainer und Co. vom Staat aufgrund der Corona Krise
Fachgespräch § 11 I S.1 Nr.8f TierSchG - Fachgespräch für Hundetrainer Tipps & Risiken
Fachgespräch §11 TierSchG für Hundetrainer: Tipps und Risiken des Fachgesprächs § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG. Ablauf des Fachgesprächs, Inhalt des Fachgesprächs, externer Sachverständiger, Hund-Halter-Team, Protokoll und WER entscheidet, ob das Fachgespräch bestanden wurde? Weitere Information: Fachgespräch § 11 I S.1 Nr. 8 f TierSchG


Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG - Die Tätigkeit der gewerbmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden
Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG - Die Tätigkeit der gewerbmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden (Hundetrainer, Hundetherapeuten, Hundepsychologen) bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 21 Abs.5 Satz1 SchG i. V. m § 11 Abs. 2 Nr.1 TierSchG a.F. kommt es darauf an, ob die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Weiter Informationen zum Genehmigungsverfahren nach § 11 TierSchG für Hundetrainer.


Genehmigungsverfahren Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG Aktuelles

Neue Regelungen bzgl. Nachweis der Sachkunde Hundetrainer §11I S.1 Nr.8 f Tierschutzgesetz? Bis zum heutigem Tage wurden von vielen Behörden die Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK zur Ausbildung und Fortbildung von Hundetrainern ohne Probleme als Sachkundenachweis gemäß dem Nachweis der Sachkunde für Hundetrainer gemäß §11I S.1 Nr.8f Tierschutzgesetz akzeptiert.

Behörden, die die Erlaubnis insbe. die Sachkunde von Hundetrainer oder Hundeverhaltenstherapeuten zu prüfen haben können auch private Ausbilder und Fortbildungen und deren erfolgreichen Abschluss als geeigneten Sachkundenachweis für das Genehmigungsverfahren anerkennen. Ist diese Vorgehensweise neu?

Unsere Erfahrung aus unser alltäglichen Rechtsberatung von Hundetrainer und der Durchsetzung erfolgreicher Genehmigungsverfahren zeigt, dass diese Praxis schon seit Jahren üblich ist und daher immer noch auf dem Einzelfall und deren juristische Durchsetzung ankommt.
Eine aktuelle Neuerung im Genehmigungsverfahren gemäß §11Abs1S.1 Nr.8f TierSchG gibt es jedoch nicht, dies bestätigte das Ministerium auf Nachfrage.

Weiter Informationen
Genehmigungsverfahren Hundetrainer Hundeausbilder Hundeverhaltenstherapeut



Sie haben Probleme bei der Beantragung der Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG? Sie können als Hundetrainer Nachweise über ihre Sachkunde erbringen? Die Behörde erkennt diese Weiterbildungen oder auch ihre langjährige Tätigkeit als Hundetrainer nicht an und lädt Sie zur Prüfung und einem Fachgespräch? Sie möchten eine Hundeschule betreiben? Die Behörde droht Ihnen als Hundetrainer mit der Untersagung Ihrer Tätigkeit als Hundetrainer und der Androhung von Zwangsgeld?

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Als spezialisierter Anwalt für § 11 TierSchG , insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG vertritt und berät Rechtsanwalt Ackenheil Hundetrainer, Hundeschulen und Berufsgruppen rund um den Hund bundesweit.

Aktuelles zum Thema Hund, Sachkunde, Erlaubnis für Hundetrainer § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG finden Sie auch unter
Hunderechtsblog: Der Tieranwalt



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  • Rechtsprechung zu sämtlichen Problemfeldern, wie der Untersagung der Hundehaltung, Maulkorb-und Leinenzwang bis zur Tötung eines Hundes von Amts wegenAlles Rund um den Umgang und Probleme mit Hunden in der Kommune

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Ordnungsrechtliche Grundlagen klar ersichtlich

Sie werden Schritt für Schritt durch die Problemfelder rund um den Hund, §11 Tierschutzgesetz und der Hundetrainererlaubnis geführt und lösen so Ihren konkreten Fall.