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Leinenzwang: nicht uneingeschränkt

Gleich vier Entscheidungen hatte der Bußgeldsenat des OLG Dresden im Februar zum Thema »Anleinzwang für Hunde« zu treffen. In zwei Fällen ging es um eine entsprechende Polizeiverordnung der Stadt Leipzig, die anderen Verfahren betrafen Regelungen der Städte Zwickau und Plauen. Zugrunde lagen jeweils Rechtsbeschwerden von Hundebesitzern, die wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht zu Bußgeldern bis zu 400 € verurteilt worden waren

Der Bußgeldsenat hat hierzu nun folgendes entschieden:

Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang (Leinenpflicht) für Hunde im Gemeindegebiet vorsieht, verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keinerlei Ausnahmen vom allgemeinen Leinenzwang vorsieht. Zwar bestehen angesichts der von freilaufenden Hunden ausgehenden abstrakten Gefahr keine Bedenken gegen einen ordnungsbehördlich geregelten allgemeinen Anleinzwang (Leinenpflicht). Mit dessen zeitlich und räumlich unbeschränkter Geltung im gesamten Gemeindegebiet würde aber dem Anspruch der Bevölkerung auf Schutz vor Belästigung und Gefahren einseitig zu Lasten der Hundehalter Rechnung getragen. Den insoweit anzulegenden Maßstäben werden die in Leipzig und in Plauen geltenden Polizeiverordnungen gerecht. Sie enthalten jeweils Ausnahmeregelungen, wonach Hunde auf so genannten »Freilaufflächen« vom Leinenzwang (Leinenpflicht) befreit sind. In Leipzig gebe es beispielsweise insgesamt 47 »Hundewiesen« mit einer Gesamtfläche von 16,72 Hektar. Die berechtigten Interessen der Hundebesitzer sind damit ausreichend berücksichtigt.
Dagegen verstößt die Polizeiverordnung der Stadt Zwickau, kraft derer sich das Anleingebot (Leinenpflicht) faktisch auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot. Sie ist daher insoweit unwirksam, weshalb der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren vom Senat freigesprochen wurde.OLG Dresden Beschluss vom 07.02.2007, Ss (Owi) 395/06 (betrifft Zwickau), Beschlüsse vom 07.02.2007, SS (Owi) 188/06 und 301/06 (betreffen Leipzig), Beschluss vom 13.02.2006, SS (Owi) 721/06 (betrifft Plauen) OLG Dresden


Heimtierausweis - Nachweis Tollwutimpfung
Nur ein Haustier, das nach seiner eindeutigen Identifizierbarkeit (durch Einbringung eines Chips) gegen Tollwut geimpft wurde, erfüllt die Verbringungsvorschriften innerhalb der Europäischen Union nach der HeimtierVO. Ein Hund (Katze ect.), der erst nach der der Tollwutimpfung gechippt ( Einbringen eines Chips unter die Hund des Hundes) und daher erst nach der Impfung indentifizierbar wurde erfüllt diese nicht . Es kann daher eine Unterbringung in eine Quarantätnestation für das Tier angeordnet werden. Die zuständige Behörde kann mit dem Amtstierarzt beschließen, entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers unter amtlicher Kontrolle isoliert unterzubringen. Auch kann angeordnet werden, sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, das Tier zu töten. . Nur wenn die Impfung eines Tieres erfolgt, dessen Identität durch einen Transponder oder in manchen Ausnahmefällen (ältere Tiere) durch Tätowierung eindeutig feststeht, lässt die Impfbescheinigung den zwingenden Schluss zu, dass Tier über den notwendigen Tollwutimpfschutz verfügt. Das Risiko des Nachweises des Impfschutzes trägt mithin der Haustiereigentümer oder die für das Tier bei seiner Verbringung verantwortliche natürliche Person. Verwaltungsgericht Hannover,Az.11 A 5040/09


Hunde in der Scheidung - Wer bekommt die Hunde?
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Hunde, welche als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, gemäß § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind, wobei die Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen ist. Die getrennt lebende Eheleute, hielten in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie. Im Zuge des Scheidungsverfahren beantragte der Ex die Herausgabe von 2 Hunden und somit die Trennung des Hunderudels.
Im Grundsatz waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließ der Senat die Wertung des § 90a BGB mit einfließen, wonach Tiere keine Sachen sind, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.
Der Senat stellte zunächst fest, dass das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet wäre, weil beide sich gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten.
Ausschlaggebend war, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Hunderudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als „Rudelmitglied“ und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Familiensenats nicht zumutbar.Oberlandesgerichts Nürnberg Az. 10 UF 1429/16


Hund in der Scheidung - Wer bekommt den Hund?
Hunde werden nach einer Scheidung wie Haushaltsgegenstände auf die vormaligen Eheleute verteilt. Hatte das nunmehr getrennte Paar mehrere Hunde, ist auch den Tieren die Trennung zuzumuten, wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig in einem am Dienstag, 5. März 2013, bekanntgegebenen Beschluss vom 20. Februar 2013 entschied (Az.: 15 UF 143/12). Die Eheleute lebten mehrere Jahre mit drei Hunden in einem Landhaus mit großem Grundstück. Das blieb auch nach ihrer Trennung und zunächst auch nach ihrer Scheidung so. Dann allerdings wollte der Mann ausziehen – und die Basset-Hündin mitnehmen. Die Frau sollte den Boxer-Rüden und den Cocker Spaniel behalten. Wie in erster Instanz schon das Familiengericht entschied in einem „Haushaltsverfahren“ genauso nun auch das OLG. Die Hunde würden „nach den Regeln über die Verteilung von ‚Haushaltsgegenständen’ aufgeteilt“, betonten die Schleswiger Richter. Dabei entspreche es „der Billigkeit“, dass der Mann einen der Hunde mitnehmen könne. Dafür sei der Basset am besten geeignet, weil der Mann in seiner neuen Wohnung nicht so viel Platz habe wie die Frau in dem Landhaus mit großem Grundstück. Ohne Erfolg blieb auch das Argument der Frau, die drei Hunde würden im Fall einer Trennung leiden. Die Trennung sei „auch für die Hunde verkraftbar“, befand das OLG. Weil Tiere rechtlich als Sachen gelten, hatte 2012 der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nach dem Unfalltod einer Labradorhündin der Besitzerin nur Schadenersatz, nicht aber auch ein Schmerzensgeld zugesprochen. Der Tod eines Haustiers sei nicht mit dem eines nahen Angehörigen vergleichbar (Az.: VI ZR 114/11)

Leinenzwang-Verordnung einer Stadt ist unwirksam
Die «Leinenzwang-Verordnung» der Stadt Gifhorn aus dem Jahr 2010 , die ganzjährig in einen Leinenzwang ( Leinenpflicht ) in Wildschon-, Erholungs- und Sportgebiete vorsah , ist unwirksam da sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen auf den Normenkontrollantrag eines Hundesbesitzers aus Gifthorn entschieden. Inhaltlich sei die Verordnung allerdings rechtmässig, führte das Gericht dazu aus. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Nach der verfahrensgegenständlichen Verordnung der Stadt sind Hunde in den ausgewiesenen Wildschon-, Erholungs- und Sportgebieten, ganzjährig an der Leine zu führen ( Leinenpflicht ). Der in Gifhorn wohnhafte Antragsteller hatte dagegen eingewandt, dass der freie Auslauf für seinen Hund nur noch sehr eingeschränkt möglich sei. Es bestehe auch keine hinreichend konkrete Gefahr für das Wild, die eine solche ganzjährige Leinenzwang Verordnung rechtfertigen könnte.Das OVG hat dem Normenkontrollantrag des Hundehalters aus Gifthorn stattgegeben, weil die Verordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.Das Gericht wies aber daraufhin, dass die Verordnung der Leinenpflicht / Leinenzwang an sich inhaltlich rechtens sei. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für den Erlass einer solchen Verordnung in Bezug auf Wildschongebiete hier erfüllt. Danach sei lediglich erforderlich, dass Wild oder sonstige wild lebende Tiere auf den Flächen der freien Landschaft, für die der Leinenzwang angeordnet wird, vorhanden ist beziehungsweise sind und die Verordnung dem Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes und der sonstigen wild lebenden Tiere vor Beunruhigung dient. Das Gericht entschied das dies hier der Fall sei.Weitere Voraussetzungen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Allerdings sei bei dem Erlass der Verordnung auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, so das OVG. Dabei sei der Schutz des Wildes und der sonstigen wild lebenden Tiere gegen das Interesse der Hundehalter, ihren Tieren freien Auslauf zu gewähren, abzuwägen. Hier spreche jedoch Vieles dafür, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt sei, zumal es im Stadtgebiet von Gifhorn noch genügend Flächen in der freien Landschaft für den Auslauf von Hunden gebe.So entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen im Urteil vom 20.11.2012 (4 KN 16/11)


Anleinpflicht für Hunde in Grünanlagen
Eine kommunale Satzungsbestimmung, nach der Hunde in Grünanlagen anzuleinen sind und ein Verstoß gegen dieses Gebot mit einem Bußgeld geahndet werden kann, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. Das auf Art. 2 I GG beruhende Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beinhaltet das Recht des Hundehalters, seinen Hund möglichst ohne staatliche Einschränkungen zu halten und die Grundsätze artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen. Aus demselben Grundrecht (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) folgt jedoch auch, dass jedermann Anspruch darauf hat, vor Gefahren und Belästigungen, die von frei umherlaufenden - also ohne Leine geführten - Hunden ausgehen, geschützt zu werden. Diese beiden Grundrechte bestehen nebeneinander. Mögliche Interessenkollisionen sind durch staatliche Regelungen, z. B durch einen angeordneten Leinenzwang, zu lösen.Oberlandesgericht Düsseldorf


Kein Leinenzwang für jeden Hund
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt. Ein Hundehalter aus Lünen muss deshalb zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgelder in Höhe von je 50 Euro nicht bezahlen. Die Richter sprachen ihn frei, weil die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch zu bestimmten Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist zwar weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch eine Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, aber unangemessen eingeschränkt. Oberlandesgericht Hamm


Kein Leinenzwang wegen anonymer Beschwerde
Hundebesitzer müssen keinen Leinenzwang für ihren Hund hinnehmen, nur weil sich ein anonymer Bürger beim Ordnungsamt beschwert hat. Eine anonyme Beschwerde über einen vermeintlich aggressiven Hund ist nicht verwertbar, stellte das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem am Donnerstag, 17. November 2011, verkündeten Urteil klar (Az.: 6 A 90/10). Damit darf ein Hundehalter seinen Golden Retriever wieder ohne Leine frei laufenlassen. Zuvor hatte sich beim Landkreis Osnabrück ein Bürger anonym beschwert, der Hund greife Menschen an. Daraufhin wurde ein Leinenzwang angeordnet, sobald sich das Tier „außerhalb ausbruchssicherer Privatgrundstücke“ aufhält. Es bestehe ansonsten eine „konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung“, so der Landkreis. Dem widersprach allerdings das Verwaltungsgericht. Allein auf anonyme Beschwerden hin dürfe eine solche Anordnung nicht getroffen werden. Die Behörde hätte vielmehr den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Ehefrau des Hundehalters gebe es vielmehr Hinweise, dass es sich um ein friedfertiges und umgängliches Tier handele.

Nicht angeleinte Hunde auf dem Feldweg
Eine Hundezüchterin ging mit ihren sechs nicht angeleinten West-Highland-Terriern auf einem Feldweg spazieren, als der Jagdpächter mit seinem Fahrzeug kam. Er forderte die Frau auf ihre 6 Hunde anzuleinen, damit diese nicht weiter frei stöbern können. Es kam zum Streit zwischen der Hundezüchterin und dem Jagdpächter. Der Jagdpächter wollte dann mit seinem Lader langsam weiterfahren. Die Hunde der Züchterin von dem Streit aufgewühlt umkreisten das Fahrzeug und bellten.In dieser Situation wurde ein Zuchtrüde verletzt. Die Hundezüchterin behauptete, dass der Hund nicht mehr zu Zuchtzwecken eingesetzt werden könne und machte einen Zuchtausfallschaden in Höhe von 39.600 Euro geltend. Das Gericht wies aber ihre Klage ab. Das Gericht kam zudem zu dem Ergebnis, dass sich der Jagdpächter korrekt verhalten hatte. Denn gerade auf verkehrsarmen Feldwegen darf ein Kraftfahrer in der Regel auch dann langsam weiter fahren, wenn sich Hunde in der Nähe seines Fahrzeugs befinden und dieses anbellen. Hier konnte der Lader ohnehin nicht schneller als 20 km/h fahren. Oberlandesgericht Koblenz Az.: 12 U 1156/03


Leinenzwang und Freilauffläche
Ordnet eine Gemeinde oder Stadt in ihrer Satzung an, dass alle Hunde im Gemeindegebiet grundsätzlich an der Leine zu führen sind, so ist dieser generelle Leinenzwang unzulässig und unverhältnismäßig. Auch und gerade den Haltern von kleinen und als ungefährlich eingestuften Hunden muss ein gewisser Freiraum verbleiben. Der generelle Leinenzwang ist daher nur dann rechtens, wenn solchen Tieren Flächen zur Verfügung gestellt werden, wo diese frei laufen können. Oberlandesgericht Hamm Az.: 5 Ss Owi 1225/00

Hunde müssen angeleint werden
Ist in der Gefahrenabwehrverordnung einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz eine Pflicht zur Anleinpflicht für Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen geregelt, so muss diese Anleinpflicht von den Hundehaltern und Hundeführern eingehalten werden. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht von Hunden eine Gefahr aus (Tiergefahr). Deshalb ist es gerechtfertigt, innerhalb bebauter Ortslagen einen Anleinzwang vorzuschreiben. Für den verständigen, durchschnittlichen Hundehalter ist der räumliche Geltungsbereich einer solchen Regelung ohne weiteres erkennbar. Er muss den Hund dort anleinen, wo gewöhnlich mit dem Erscheinen von Personen und/oder anderer Tiere zu rechnen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine nicht nur vereinzelte Bebauung mit Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden besteht. Oberverwaltungsgericht Koblenz Az.: 7 C 10539/06.OVG

Hundehalter - Hundesteuer
Führen mehrere Personen einen gemeinsamen Hausstand oder Haushalt, dann ist jeder dieser Personen Gesamtschuldner der Hundesteuer für einen gemeinsam gehaltenen Hund. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hund als Nutztier allen Personen im Haushalt dient. VG Kassel, Az.: 5 UE 2111/97


Steuer für Zuchthunde
Die Abschaffung der sog. Zwingersteuer für Hunde, mit der Hobbyzüchter zu einer Pauschalsteuer unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde herangezogen werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ist einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 05. Januar 2004 zu entnehmen (Az.: 2 L 2205/03.TR).
Der Entscheidung lag ein Antrag eines Hundezüchters im Landkreis Bernkastel-Wittlich zugrunde, der auf seinem 5700 qm großen Grundstück Hunde der Rasse Chihuahua züchtet und der auf der Basis der sog. Zwingersteuer bisher zu einer jährlichen Hundesteuer in Höhe von etwa 96 Euro herangezogen worden ist. Nachdem die veranlagende Ortsgemeinde zum 01. Januar 2003 eine neue Hundesteuersatzung in Kraft gesetzt hat, die anstelle der bisherigen Zwingersteuer nur noch die Einzelbesteuerung von Hunden vorsieht, wird der Antragsteller nunmehr zu einer jährlichen Steuer in Höhe von etwa 900 Euro herangezogen. Zu Recht, wie die Richter der 2. Kammer nun entschieden haben. Verwaltungsgericht Trier Az.: 2 L 2205/03.TR.


Hundesteuer: Steuerfreiheit für "Arbeitshund"
Sieht die Hundesteuersatzung einer Gemeinde oder Stadt vor, dass solche Hunde von der Steuer befreit werden, die in einem Wirtschaftsbetrieb (z.B. als Wachhund) eingesetzt werden oder die zur Zucht gehalten werden, so gilt diese Befreiung auch dann, wenn diese Hunde gelegentlich und nebenbei auch "privat genutzt" werden. Der Hundehalter muss dann nachweisen, dass das private Interesse an dem Tier von völlig untergeordneter Bedeutung ist. VGH Mannheim


Gefahrloses Gassigehen muss möglich sein
Kommt es immer wieder zwischen zwei Hunden auf einem frei zugänglichen öffentlichen Grundstück zu einer Rauferei (hier: Berner Sennenhund und Schäferhund) bei der stets der einer eine Hund sich als aggressiv gegenüber dem anderen Hund verhält ,dann kann dies eine Unterlassungsantrag bei Gericht begründen. Im zum entscheidenden Fall fiel der aggressive Hund erneut grundlos den anderen Hund an und verletzte ihn. Das Gericht verpflichtete nun den Halter des aggressiven Hundes, durch geeignete Maßnahmen es zu verhindern, dass sein Hund den anderen Hund anfällt. Wie der Hundehalter diese gerichtliche Auflage nachkommt , bleibt alleine ihm überlassen. Erfüllt er diese Pflicht nicht, riskiert er ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro. Landgericht Coburg


Hund kann nicht erben
Immer wieder kommt es vor, dass z.B. Hunde per Testament als Erben eingesetzt werden. Bisher bekam dann derjenige das Erbe ausgezahlt, der den Hund nach dem Tod des Erblassers betreute. Vor solchen Regelungen ist die hinterbliebene Familie jetzt geschützt: Tiere sind keine rechtsfähigen Personen und können daher nichts erben. Geld und Wertgegenstände bleiben zukünftig in der Familie. LG München

Hunderecht - einstweilige Verfügung: Hundewohl nicht ausschlaggebend
Hundebesitzerin bekommt ihren Hund nicht zurück, nachdem sie diesen für einen gewissen Zeitraum an ihre Bekannte überließ.
Eine einstweilige Verfügung kann nur erlassen werden, wenn ein dringlicher Grund dafür vorliegt. Die Sorge um das Wohlbefinden eines Hundes ist nicht zwingend einer solcher Grund. Dies entschied das Amtsgericht München. In dem zugrunde liegenden Fall brachte eine Münchnerin Anfang 2012 ihren Hund zu ihrem Vater, da sie kurz zuvor ein Kind zur Welt gebracht hatte. Dort begegnete er einer Bekannten, die sich daraufhin bei der Hundebesitzerin meldete und anbot, den Hund bei sich aufzunehmen.LG Darmstadt


Bekannte gab Hund nach Aufforderung nicht mehr an die tatsächliche Hundebesitzerin heraus
Diese war damit einverstanden, dass der Hund für 14 Tage bei der Bekannten untergebracht wurde. Als sie dann den Hund wieder zurückhaben wollte, um zu testen, ob dieser sich mit dem Säugling verträgt, gab die Bekannte den Hund nicht mehr heraus. Sie gab sogar an, nach Berlin ziehen zu wollen und den Hund mitzunehmen.
Daraufhin beantragte die Hundebesitzerin beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung. Es müsse schnell gehandelt werden, da nicht klar sei, wo in Berlin die Bekannte sich aufhalten werde. Außerdem sei das Hundewohl gefährdet. Die derzeitige Hundebetreuerin habe psychische Probleme und trinke Alkohol.Köln


Erlass einer Leistungsverfügung nur, wenn kein ordentliches Verfahren abgewartet werden kann.
Der zuständige Amtsrichter lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung allerdings ab: Eine Dringlichkeit liege nicht vor. Die Antragstellerin begehre den Erlass einer Leistungsverfügung. Eine solche könne nur ergehen, wenn die Antragstellerin auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sei, dass sie ein ordentliches Verfahren nicht abwarten könne, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden. Solche wesentliche Nachteile lägen hier nicht vor. Bei nicht artgerechter Haltung des Hundes ist die untere Tierschutzbehörde für entsprechende Maßnahmen zuständig.Die erhöhte Schwierigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung nach einem geplanten Umzug genüge hierfür nicht. Die begehrte Verfügung käme einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Eine solche sei nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher sei hier nicht gegeben. Auch das Wohl des Hundes sei kein Kriterium. Sofern eine artgerechte Haltung des Hundes nicht gewährleistet sei, sei für entsprechende Maßnahmen die untere Tierschutzbehörde der Landeshauptstadt München zuständig. Amtsgericht München Justiz Bayern



HUNDEGESETZ - BERLINER HUNDEGESETZ

In Berlin wurde am 23. Juni 2016 das neue Hundegesetz beschlossen.
Im Folgenden haben wir Ihnen die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum bisherigen Hundegesetz sowie den jeweils voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens zusammengestellt.
KEIN HUNDEHANDEL AUF MÄRKTEN - Hunde können nicht mehr einfach auf Flohmärkten gekauft werden (besserer Tierschutz, weniger auffällige Hunde)

HUNDEKOT - Das bestehende Gebot, Hundekot zu beseitigen, wird besser durchsetzbar

Bezirke können an einzelnen Stellen die Mitnahme von Hunden untersagen

Rasseliste wird flexibler

Gefährliche Hunde können über einen Wesenstest als nicht (mehr) gefährlich eingestuft werden.

Allgemeine Leinenpflicht im öffentlichen Raum

Wer sich einen Hund neu kauft, wird aufgefordert, aber nicht gezwungen, sich Sachkunde anzueignen

Bezirke können einfacher Gebiete zu Auslaufgebieten für Hunde erklären
Ausnahmen von der Leinenpflicht in Grün- und Erholungsanlagen können von der zuständigen Behörde angeordnet werden

Gewerbsmäßige Führen von mehr als vier Hunden wird genehmigungspflichtig. Erstmals Handhabe gegen ungeeignete gewerbliche Hundeausführer (sog. Dogwalker). BERLIN

HUNDEMELDEREGISTER

Auswirkung HUNDEMELDEREGISTER

Näheres unter: Der Tieranwalt Ackenheil


KATZENRECHT
Keine Geruchsbelästigung durch Katzen
Katzen müssen in reinen Wohngebieten so untergebracht sein, dass keine Duftwolken zum Nachbarn dringen können. Da aber zwei Katzen im Garten als ortsüblich anzusehen sind, darf der Halter zwei Katzen gleichzeitig Auslauf gewähren. Auch der Nachbar muss die ortsübliche Zahl von zwei Katzen auf seinem Grundstück dulden, solange keine unzumutbaren Schäden entstehen. Zu dulden sind Scharrspuren im Garten, ein paar Pfotenspuren auf der Terrasse, gelegentliches Ablegen von toten Mäusen oder Vögeln vor der Tür.LG Karlsruhe


Katzenkot in Nachbars Garten
Drei Katzen, die regelmäßig ihre Notdurft in Nachbars Gemüsegarten verrichten, müssen nicht geduldet werden. Die Katzenhalterin muss dafür sorgen, dass nicht mehr als eine Katze draußen herumläuft. Bei Nichtbeachtung droht ein Zwangsgeld von 50.000 Mark. Grundsätzlich muss die Katze auf dem nachbarlichen Grundstück geduldet werden. Verrichtet die Streunerin ihre Notdurft dort regelmäßig, braucht der Nachbar das nicht hinzunehmen. Es gilt hier, einen Kompromiss zu finden.Darmstadt


Katzenrecht : Katzenschutzverein - Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Mit seiner Klage will der Katzenschutzverein gerichtlich festgestellt haben, dass der beklagten Stadt Karlsruhe eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungsplicht von frei lebenden Katzen zur Verfügung steht. Der Kläger macht geltend, die Vermehrung freilaufender wilder Katzen sei zu bekämpfen, weil für streunende Katzen die Gefahr der Unterernährung und ein hohes Risiko lebensbedrohlicher Erkrankungen bestehe.
Nach Auffassung der Richter kann der klagende Katzenschutzverein nicht verlangen, dass das Gericht - gleichsam im Wege eines Rechtsgutachtens - die Rechtsordnung daraufhin untersucht, ob der Stadt für den Erlass der begehrten Rechtsordnung eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehe. Unabhängig davon sei der Katzenschutzverein aber auch deshalb nicht klagebefugt, weil es ihm in dem Verfahren nicht darum gehe, eigene Rechte gegenüber der beklagten Stadt durchzusetzen. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht verschafften dem Kläger im vorliegenden Zusammenhang eine solche eigene Rechtsposition. Zwar sei der Verein Träger des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit. Daher sei auch das satzungsmäßige Betätigungsfeld des Vereins - der Schutz von Katzen - grundrechtlich geschützt. Jedoch garantiere dieses Grundrecht nicht ein bestimmtes Ergebnis der satzungsmäßigen Betätigung oder gar deren optimale Entfaltung. Die satzungsgemäße Betätigung des Vereins werde durch den Nichterlass der streitigen Rechtsverordnung nicht in grundrechtsrelevanter Weise behindert. Auch der im Grundgesetz verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wonach der Staat u.a. auch die Tiere schütze, verschaffe dem Verein ebenfalls nicht die erforderliche eigene Rechtsposition, die Anknüpfungspunkt für die begehrte Feststellung sein könne. Die Feststellungsklage wurde als unzulässig abgewiesen. So entschied das VG Karlsruhe am 26.04.2012, 3 K 2151/11 Tierschutz Hessen


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