Die Pferdehalterhaftung und Haftung rund ums Pferd: Wer haftet für das Pferd?


Pferderechtsanwalt Ackenheil bundesweite Rechtsberatung zur Haftung bei Pferdehaltung in Mainz, Wiesbaden, Frankfurt - bundesweite Rechtsberatung im Pferderecht



Wer haftet für ein Pferd? Kommt es bei der Haltung von Pferde zu einem Sachschaden oder auch zu einem Personenschaden, stellt sich die Frage: Wer haftet für den Schaden?

Welche Haftungsfragen rund um das Pferd und den Reiter können auftreten? Haben Sie Fragen zur Haftung ?
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.


Als Anwalt für Pferderecht sind wir in unserer alltäglichen Rechtsberatung immer wieder mit bestimmten Haftungsfällen rund um das Pferd konfrontiert:




Person wird durch ein Pferd verletzt:

• Das Pferd tritt aus,
• auskeilendes Pferd verletzt Person,
• Reitunfall,
• Sturzt vom Pferd
• Pferd scheut und verursacht Autounfall mit Personenschaden
• Pferd stolpert und vertritt sich
• Pferdebegegnungen (gefährliche Situation)
• Fussgänger wird durch Pferd verletzt
• Aufladen eines Pferdes, Pferdetransport wird eine Person verletzt
• fahrlässige Körperverletzung


Pferd wird verletzt:

• Pferd tritt Pferd
• Vergesellschaftung
• Pferd beisst Pferd
• Pferd erkrankt an Kolik durch falsches Pferdefutter
• Sache wird durch ein Pferd beschädigt ( Auto etc.)
• Haftung bei Hengstmanieren, sogenanntes hengstischen Verhalten eines Pferdes
• Tierarzthaftung (Falschbehandlung, Kunstfehler)
• Haftung des Hufschmiedes ( Falscher Beschlag, Pferdetritt beim Hufschmied)
• Pferd wird durch Auto angefahren ( Pferd im Straßenverkehr)
• Hund beisst Pferd


Haftung der Pferdepension

• Haftung beim Einstellervertrag (vertraglicher Haftungsausschluss?)
• Falsche Pferdefütterung
• Haftung des Pferdetransporteurs
• Vergesellschaftung, z.b. Pferdeweide


Haftung der Reitschule / Reiterhof

• Haftung für Mieter eines Pferdes
• Pferd wird erschreckt (z.B. Hund, Fahrradfahrer oder Hubschrauber)
• Haftung bei gewerblicher Pferdevermietung
• Kein Haftungsausschluss durch angebrachte Hinweisschilder


Haftung des Reiters

• Haftung Reiten im Straßenverkehr
• Ausreiten im Gelände
• Haftung Reiten in der Reithalle
• Haftung beim Springreiten
• Haftung beim Jagdreiten
• durchgehendes Pferd verursacht Schaden (Reiterfehler)
• Verletzung beim Probereiten beim Pferdekauf
• Haftung bei Besitzergemeinschaft (mehrere Pferdeeigentümer)
• Wer haftet bei einem ungewolltem Deckakt
• Durchgehen eines Pferdes, ( z.B. Reiterfehler, Schreckreaktion Pferd)
• Pferdesturz durch verlorenes Hufeisen


Haftungsfälle auf der Weide, Reithalle, Reiterhof

• Haftung bei Unfall auf der Weide ( mehrere Pferde auf der Pferdeweide, Vergesellschaftung von Pferden)
• Kein Haftungsausschluss durch Hinweisschilder
• Haftung bei Reitunfall aufgrund Sattel, Steigbügel oder Zügelriss
• Haftung wegen Sicherheitsabstand zum Pferd und Reiter
• Fälle von Haftungssituationen in der Stallgasse
• Pferd stolpert in der Reithalle
• Haftung bei Helfern beim Umgang mit dem Pferd
• Haftung beim Elektrozaun Weidezaun
• Kein Haftungsausschluss durch Hinweisschilder

Haftungsfälle im Reitverein unter Pferdebesitzern, Reitbeteilung, Pferdefreunden oder auch beim Turnier oder Veranstaltungen:

• Haftung des Pferdehaltes bei Haftungsfällen bei einem Reitturnier
• Haftung für Zuschauer bei einem Turnier
• Haftung bei Showveranstaltungen
• Haftung auf Pferdemessen
• Pferd wird Kind überlassen
• Haftung für Reitbeteiligung
• Haftung für Helfer im Parcour
• Haftung für Reitbeteiligung
• Reitstallbetreiber als Tierhüter


Typische Haftungsfälle rund um das Pferd :

• Tierhalterhaftung bei Gefälligkeiten
• Handeln auf eigene Gefahr im Umgang mit Pferden ( z.B. Reiten ohne Erlaubnis)
• Pferde verletzen sich gegenseitig in Laufbox
• Pferd verletzt sich in der Box
• Haftung für Mieter eines Pferdes ( z.B. Reiterurlaub)
• angebundene Pferde verletzten sich gegenseitig
• Haftung bei Nutzungsüberlassung des Pferdes
• Reitstunde; Haftung des Reitlehrers



HAFTUNG: Wer haftet für das Pferd?
Was ist die Pferdehalterhaltung?

Die Pferdehalterhaftung bedeutet, dass der Pferdehalter grundsätzlich für die Schäden die durch ihr Pferd entstanden sind haftet.

Gefährdungshaftung:
Der Tierhalter muss für alle von dem Tier verursachten Schäden einstehen, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr darstellen.

Als Fluchttier versucht das Pferd bei drohender Gefahr zunächst zu Flüchten und falls dies nicht möglich sein sollte versucht das Pferd durch Tritte, Ausschlagen mit den Hinterbeinen, Steigen und Bisse sich zu verteidigen. Schnell kann hierbei zu Schäden kommen.

Jedoch! Die Haftung kann begrenzt werden.Es ist zu prüfen, ob der Geschädigte evtl. ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden trägt, ob ein Haftungsausschluss besteht oder der Geschädigte eine grössere Schuld am Unfall trägt..
Tierhalterhaftung/ Pferdehalterhaftung kann gemindert werden:
Die Haftung kann durch den soge. Mitverschuldenseinwand gem. §254 BGB gemindert werden. Ein Mitverschulden des Geschädigten liegt dann vor, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse walten lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

1.Wurde die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Pferdes gewahrt? (Pferdehalter, Reitbeteiligung, Pferdepension)?
2.Wäre es auch zudem Pferdeunfall, dem Pferdetritt bei Anwendung dieser Sorgfalt gekommen?
3.besteht ein vertraglicher Haftungsausschluss zwischen Geschädigten und Pferdehalter?
4.besteht ein Mitverschulden des Geschädigten?



Nutzen Sie unser Fachwissen aus dem Bereich des Pferderechts im Rahmen der Tierhalterhaftung / Pferdehalterhaftung.

Eine Sammlung verschiedener Urteile zur Haftung von Pferdehaltern, Pferdepension, Reitern und rund um das Pferd haben wir für Sie folgend zusammengestellt.
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HAFTUNG | Schadenersatz vom Hufschmied - Pferd lahmt
Beim Beschlagen eines Pferdes machte ein Hufschmied einen gravierenden Fehler, sodass das Pferd lahmte. In der Folgezeit begann das Springpferd so stark zu lahmen, dass der Pferdebesitzer das Pferd aufgrund der Lahmheit einschläfern musste. Wegen des fehlerhaften Hufbeschlags verlangte der Pferdehalter von dem Hufschmied einen Schadenersatz in Höhe von 350.000 Euro. Das OLG Köln entschied, dass wie bei Ärzten und Tierärzten auch hier eine Beweislastumkehr greift. Nach aller Lebenserfahrung gelte ein „Anscheinsbeweis“, wonach der Fehler des Hufschmieds für das Lahmen des Pferdes verantwortlich ist. Nach einem Fehler beim Beschlagen eines Pferdes müssen daher auch Hufschmiede beweisen, dass für nachfolgende Schäden am Pferd nicht ihr Fehler die Ursache ist. Hier gelten dieselben Maßstäbe wie bei Ärzten und Tierärzten, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Dienstag, 29. November 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 19 U 129/15).


WEIDEUNFALL | Haftung Pferdepension: Pferd verletzt Stute
Ein durch einen „hengstischen“ Ausbruch eines Wallachs entstandenen Schaden (WEIDEUNFALL) an einem anderen Pferd (hier: Stute) kann der Tierhüter des Tieres (Pferdepension) von der Halterin des Pferdes nicht ersetzt verlangen. Näheres unter: PFERDERECHT HAFTUNG PFERDEPENSION


REITHALLE | Haftung / Schmerzensgeld: Wer haftet wenn ein Pferd in der Reithalle wegen Kindern scheut und Jemanden verletzt?

Scheut ein Pferd in einer Reithalle wegen eines lärmenden Kindes, kann die gestürzte Reiterin für erlittene Verletzungen grundsätzlich kein Schmerzensgeld und Schadenersatz von dem Erwachsenen, der auf das Kind aufpassen sollte, verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Besuch der Reithalle erlaubt und der Ablauf des Pferdeunfalls für die Aufsichtsperson des Kindes nicht vorhersehbar war, so das Landgericht Nürnberg-Fürth.Das Pferde scheue Fluchttiere sind ist im Allgemeinen bekannt. Grundsätzlich muss man daher eine besondere Sorgfalt im Umgang mit Pferden berücksichtigen. Bei einem Besuch in der Reithalle sowie auch in den Stallungen sollte jeder Besucher unnötigen Lärm vermeiden um die Pferde nicht zu erschrecken. Durch schreiende oder auch laut umherlaufend spielende Kinder können sich Pferde erschrecken, steigen, bocken und durchgehen.PFERDERECHT HAFTUNG: Wer haftet wenn ein Pferd in der Reithalle wegen Kindern scheut und Jemanden verletzt?

REITUNFALL | Haftung: Pferdehalter haftet, wenn der Reiter ohne Erlaubnis auf das Pferd aufsitzt und stürzt
Pferdehalter haften auch dann für Unfälle, wenn der Reiter ohne Erlaubnis auf das Pferd gestiegen ist. Danach kann das Reiten ohne Erlaubnis allerdings zu einem erhöhten Mitverschulden des Reiters führen. Näheres unter: PFERDERECHT HAFTUNG PFERDESTURZ


PFERDETRITT | HUFSCHMIED: HAFTUNG PFERDEHALTER
Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied ( durch PFERDETRITT ) kann den Pferdehalter aus dessen PFERDEHALTERHAFTUNG / Tierhalterhaftung ungekürzt in Anspruch nehmen. Nähers unter: PFERDERECHT HAFTUNG


REITUNFALL | Reitlehrer muss nicht bei jedem REITUNFALL haften
Nicht jede Pflichtverletzung eines Reitlehrers begründet bei einem Reitunfall einen Schadenersatzanspruch. Denn der Fehler des Reitlehrers muss immer auch direkt ursächlich mit dem Unfall zusammenhängen. Näheres unter: PFERDERECHT REITUNFALL HAFTUNG


Pferdepension | Haftung: Pferde Vergesellschaftung
Zur Frage der Haftung wegen fehlerhafter Durchführung der Vergesellschaftung eines Pferdes musste der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe Stellung nehmen. Die Klägerin, Eigentümerin des Araberwallachs A., bei dessen Handhabung es zu Schwierigkeiten gekommen war, hatte mit der beklagten Betreiberin eines Pferdepensionsbetriebs vereinbart, das Pferd A. bei dieser einzustellen, insbesondere eine Vergesellschaftung des Pferdes mit der Wallachherde vorzunehmen. Anfang Mai 2009 wurde A. daher auf einer Koppel der Beklagten mit neun Pferden der Wallachherde zusammengestellt. Zuletzt wurde das in der Herde ranghohe Pony B. zu den Pferden gelassen, das sich alsbald aggressiv gegenüber A. verhielt, so dass dieser wiederholt flüchtete. Hierbei überschlug sich A. in vollem Lauf und verletzte sich so schwer, dass er schließlich eingeschläfert werden musste. Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten wegen fehlerhafter Vergesellschaftung Schadensersatz in Höhe von ca. 8.000 Euro. Die Beklagte habe das Pony B. zu früh zu der Herde gestellt und die Attacken des Ponys gegenüber A. nicht frühzeitig unterbunden. Das Landgericht Heidelberg hat die Klage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wies der 1. Zivilsenat mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung hin. Eine Pflichtverletzung der Beklagten mit Blick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag habe das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, den Zeugenaussagen und den Ausführungen des Sachverständigen zu Recht nicht festzustellen vermocht. A. sei monatelang vorher schon von einer Reitlehrerin vor Ort im Beritt gewesen und darüber hinaus mehrfach vorab mit anderen Pferden der Herde zusammengeführt worden. Bei mindestens einem Ausritt sei dabei speziell das wesentlich kleinere Pony B. als Handpferd mitgeführt worden, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Auch am fraglichen Morgen seien die Mitglieder der Wallachherde nur sukzessive mit A. konfrontiert worden, bevor als letzter auch noch B. in den Paddock gelassen worden sei. Die Beklagte habe sich in der Nähe aufgehalten, so dass sie jederzeit hätte kurzfristig eingreifen können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe es für die Beklagte keinen konkreten Anlass gegeben, die Vergesellschaftung zeitlich zu strecken oder nach ihrem Beginn abzubrechen, da das von A. und B. gezeigte Verhalten als normal zu bewerten sei. Zu Tritten oder Bissen des Ponys gegenüber dem Araberwallach sei es nicht gekommen. Die beiden Pferde seien nicht in unmittelbaren körperlichen Kontakt gekommen, es seien auch keine Anzeichen dafür vorhanden gewesen, dass A. körperlich oder auf Grund der äußeren Gegebenheiten überfordert gewesen sei. Auch eine gesetzliche Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 BGB sei zu verneinen, weil es sich bei deren Pony B. um ein Haustier im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt gewesen sei. Zudem habe die Beklagte den Nachweis erbracht, dass sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe.

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