Pferdekauf | Gewährleistung | Anwalt für Pferderecht - bundesweite Rechtsberatung:
PFERDERECHT | Pferdekauf und Pferdeverkauf Urteile | Anwalt für Pferderecht Ackenheil

PFERDEKAUF / Schadensersatz & Rücktritt vom Pferdekauf: Pferd zeigt nach dem Kauf eine Erkrankung oder eine Verhaltensstörung wie z.b. Koppen, Steigen, Weben.
Nicht nur bei Erkrankungen des Pferdes wie Hufenrollenerkrankung, Spat, Chip, Kissing Spines, Sommerekzem usw., kann der Käufer, Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises oder sogar vom Kaufvertrag zurücktreten und den Pferdekauf rückabwickeln. Auch wenn das gekaufte Pferd ein Kopper, Weber, Steiger oder sonstige Verhaltensstörungen zeigt, kann dies zu Geldforderungen und/oder Rücktritt vom Pferdekauf führen.


Pferdekauf: Schadenersatz / Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Kauf des Pferdes aufgrund Erkrankung
PFERDEKAUF / Rücktritt vom Pferdekauf aufgrund Röntgenbefund - Rückgabe und Schadenersatz

Nach dem Kauf eines Pferdes, das als ein Dressurpferd eingesetzt werden sollte, ergab eine tierärztliche Untersuchung nur wenige Monate später nach dem Pferdekauf einen auffälligen Röntgenbefund am rechten Facettengelenk zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel. Der Pferdekäufer kaufte das 10 jährige Pferd zum Preis von 500.000 €, um es als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Verkäufer des Pferdes, ein selbständiger Pferdetrainer und Reitlehrer, hatte das Pferd zuvor für sich gekauft und als Dressurpferd ausgebildet. Nach Probereiten und einer Ankaufsuntersuchung des Pferdes in einer Pferdeklinik, wurde das Pferd an dem Käufer übergeben.

Rücktritt vom Pferdekauf wegen Mangel des Pferdes
Aufgrund des Röntgenbefund erklärte der Käufer des Pferdes den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag gegenüber dem Verkäufer. Der Käufer des Pferdes verlangte vom Verkäufer den Kaufpreis des Pferdes zurück und die Rücknahme des Pferdes. Er begründete seinen Aufforderung zur Rückabwicklung des Pferdekaufs und Rückgabe des gekauften Pferdes folgend: Der Röntgenbefund des Pferdes sei die Ursache für schwerwiegende Rittigkeitsprobleme, die das Pferd unmittelbar nach der Übergabe gezeigt habe. So führte der Pferdekäufer aus, dass das Pferd lahmen würde, da es offensichtlich Schmerzen habe. Das Pferd zeige eine Unrittigkeit und würde sich gegen die reiterliche Einwirkungen widersetzen.
Nach Auffassung des Landgerichts stelle diese bei Dressurpferden nur selten auftretende Röntgenbefund bereits für sich einen Mangel des Pferdes nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB* dar. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, das der Pferdekäufer und der Verkäufer bei Vertragsschluss - stillschweigend - eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB* dahingehend getroffen, dass derartige Röntgenbefunde nicht vorliegen dürften.

Rücktritt vom Pferdekauf / Gewährleistung beim Pferdekauf / Pferdekauf von einem Unternehmer
Pferdeverkäufer sei zudem als Unternehmer anzusehen, da er im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdetrainer den Pferdekauf geschlossen habe, der Käufer das Pferd hingegen für private Zwecke und mithin als Verbraucher gekauft habe, werde für diesen Verbrauchsgüterkauf überdies nach § 476 BGB** vermutet, dass der streitgegenständliche Röntgenbefund bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen habe.BGH VIII ZR 32/16 Siehe auch: —> Pferdekauf | Worauf man beim Pferdekauf achten sollte | Tipps von Anwalt für Pferderecht


PFERDEKAUF | ANKAUFSUNTERSUCHUNG: VERKÄUFER EINES PFERDES HAFTET NICHT FÜR FEHLER DES TIERARZTES
Verkäufer von Pferden können ihre Haftung für Fehler in einem tierärztlichen Kaufgutachten über das zu verkaufende Pferd (ANKAUFSUNTERSUCHUNG / ANKAUFSGUTACHTEN) vertraglich ausschließen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az.: 5 U 159/14)


Gewährleistungsansprüche beim Pferdekauf / Pferdeverkauf
Wenn ein Pferd beim Verkauf unerkannt an einer Krankheit leidet, deren Symptome sich innerhalb von sechs Monaten zeigen, kann der Käufer des Pferdes den Pferdekauf rückabwickeln. Rücktritt vom Pferdekaufvertrag bedeutet, der Pferdekäufer gibt das Pferd an den Pferdeverkäufer zurück und bekommt vom Pferdeverkäufer den Kaufpreis des Pferdes wieder. Schadenersatz erhält der Pferdekäufer aber nur, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Das Landgericht Coburg gab der Klage überwiegend statt. Der Käufer durfte das Pferd an den Verkäufer zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis vom 4.900 Euro wieder. Wer ein krankes Pferd kauft kann den Pferdekauf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch ohne ein Verschulden des Verkäufers des Pferdes rückabwickeln. Wenn der Käufer aufgrund der Erkrankung des Pferdes daneben auch Schadenersatz ( z.B. Erstattung von Tierarztkosten für die Behandlung des Pferdes ) von dem Pferdeverkäufer möchte, muss ein Verschulden des Verkäufers nachweisbar vorliegen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 07.08.2012, Az. 23 O 386/11) Siehe auch: —> Pferdekauf | Worauf man beim Pferdekauf achten sollte | Tipps von Anwalt für Pferderecht



Allgemeiner Rücktritt vom Pferdekauf - Pferd erkrankt an Sommerekzem
Als sein Pferd 6 Monate nach dem Kauf erkrankte wollte ein Pferdebesitzer von dem Pferdekauf zurücktreten und erklärte dem Verkäufer gegenüber den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag. Er argumentiert, die unstreitige Erkrankung des Pferdes (Sommerekzem) verschlechtere die Eignung des Pferdes als Wander- und Distanzpferd. Das Gericht sah die Voraussetzungen der sogenannten Beweislastumkehr als geben an, da es sich bei dem Verkäufer des Pferdes um einen gewerblichen Verkäufer und bei dem Käufer um eine Privatperson handelte. Der Verkäufer musste somit den Nachweis erbringen, dass das Pferd beim Kauf nicht schon erkrankt war. Diesen Beweis konnte der Verkäufer des Pferdes jedoch nicht erbringen. Das Gericht entschied, dass der Pferdeverkäufer das Pferd zurücknehmen muss und dem Pferdekäufer den Kaufpreis des Pferdes zurückgeben muss. Der Pferdekauf musste somit aufgrund der Erkrankung des Pferde rückabgewickelt werden. Oberlandesgericht Hamm.11 U 43/04


PFERDEKAUF: Kissing-Spines bei Gefahrübergang schließt die Anwendung der Beweislastumkehr i.R.d. § 476 BGB nicht aus.
Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd während dem Kaufabschlusses, steht der Anwendbarkeit des § 476 BGB nicht entgegen wenn das aufgrund konkreten Gegebenheiten beim Zeitpunkt des Gefahrüberganges des Pferdes eine mehr als 50% Wahrscheinlichkeit dafür begründet war, dass sich bei dem Pferd in der näheren Zukunft klinische Symptome einstellen werden. Der Vertrag einer allein vom Käufer in Auftrag gegebene Ankaufsuntersuchung entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber dem Verkäufer. LG Itzehoe,AZ 3 O 314/08
Siehe auch: —> Pferdekauf | Worauf man beim Pferdekauf achten sollte | Tipps von Anwalt für Pferderecht


PFERDEKAUF / Rücktritt: Kissing-Spines beim Pferd
Nach dem Kauf eines Pferdes, wurde bei dem Pferd die unheilbare "Kissing Spines"- Erkrankung festgestellt wurde. Der Pferdekäufer wollte daraufhin das unter dem Kissing Spines Syndrom leide Pferd dem Pferdeverkäufer zurück geben und von dem Pferdekauf zurücktreten. Grundsätzlich sei auch beim Tierkauf vor dem Rücktritt vom Kauf durch Rücktrittserklärung gegenüber dem Pferdeverkäufer eine Fristsetzung zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung erforderlich.
Es genügt ein Verlangen zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB vor einem Rücktritt vom Pferdekaufvertrag den inhaltlichen Anforderungen, wenn darin lediglich die Aufforderung enthalten ist, das Pferd auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen. Einer ausdrückliche Fristsetzung zur Nacherfüllung man das Pferd tauschen würde bedarf es nicht. Es reicht aus, wenn der Pferdekäufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer des Pferdes für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Siehe auch: —> Pferdekauf | Worauf man beim Pferdekauf achten sollte | Tipps von Anwalt für Pferderecht


Pferdekauf: Schadenersatz / Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Kauf des Pferdes aufgrund Verhaltensauffälligkeit
PFERDEKAUF / Schadenersatz & Rücktritt: Pferd zeigt Koppen, Steigen, Weben - Unrittigkeit
Nicht nur bei Erkrankungen des Pferdes kann der Käufer, Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises oder sogar vom Kaufvertrag zurücktreten und den Pferdekauf rückabwickeln. Auch wenn das gekaufte Pferd ein Kopper, Weber, Steiger oder sonstige Verhaltensstörungen zeigt, kann dies zu Geldforderungen und/ oder Rücktritt vom Pferdekauf führen.


Pferdekauf nach Proberitt | Das bockende Pferd / Unrittigkeit des Pferdes nach dem Pferdekauf
Vor dem Kauf des Pferdes ritt eine Pferdekäuferin das zum Verkauf angebotene Pferd zur Probe. Bei diesem Proberitt zeigte das Pferd keinerlei Verhaltensauffälligkeiten und ließ sich problemlos reiten. Nur kurze Zeit nach dem Kauf des Pferdes jedoch stellte sich das Pferd widersetzlich und unrittig dar. Das Pferd scheute, stieg und warf die Reiterin ab. Es bockte und stürmte davon. Die Käuferin des Pferdes war der Meinung, da sich das Pferd nach dem Kauf als nicht reitbar bzw. widersetzlich zeigte, dies ein Mangel sei. Das Gericht sah in dem bockenden Verhalten des Pferd keinen Mangel. Denn die mangelnde Rittigkeit und Beherrschbarkeit des Pferdes wären keine Mängel, die bei Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen haben müssen. Allgemein bekannt sei es, dass zumindest ein noch recht junges Pferd unter einem neuen Reiter mit einem für das Pferd fremden Reitstil völlig anders reagieren kann, als es bis zu diesem Zeitpunkt der Fall war. So kann ein völlig durchlässiges Pferd auf Veränderungen widersetzlich und undurchlässig reagieren. Gerade in der Eingewöhnungsphase (neue Stallung, Vergesellschaftung mit fremden Pferden) kann ein Pferd nervöser und unberechenbarer reagieren lassen. Indes gilt jedoch etwas anderes wenn die Unrittigkeit des Pferdes sich auf eine z.b. schmerzhafte Erkrankung des Pferdes zurückführen läßt. Oberlandesgericht Oldenburg
Siehe auch: —> Pferdekauf | Worauf man beim Pferdekauf achten sollte | Tipps von Anwalt für Pferderecht


Gewährleistungsvorschriften beim Pferdekauf: Steigen - Wenn das Pferd verhaltensauffällig ist
Der Käufer eines Pferdes wollte den Kaufpreis für das Pferd vom Verkäufer zurück, da das Pferd verhaltensauffällig war. Er erklärte gegenüber dem Pferdeverkäufer den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag und wollte den Pferdekauf rückabwickelnd. Als der Pferdeverkäufer das Pferd nicht wieder zurücknehmen wollte, verklagte ihn der Pferdekäufer. Das Gericht hatte die Klage des Pferdekäufers abgewiesen, da auch beim Kauf eines Pferdes dem Pferdeverkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss „Nacherfüllung“ zu leisten. Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Käufer des Pferdes hätte daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Pferdes zu „heilen“ (z.B. durch einen Pferdetrainer) oder aber ein anderes Pferd ohne Verhaltensauffälligkeiten als Ersatz dem Käufer für das gekaufte Pferd zu liefern.Landgericht Magdeburg Az. 2 S 117/11



PFERDEKAUF / Pferdepass - Kopie der Eigentumsurkunde
Erhält der Käufer eines Pferdes nur eine Kopie der Eigentumsurkunde des Pferdes, die nur Angaben zum Züchter und zum Pferd enthält, nicht der zu Eigentümer des Pferdes oder Besitzer des Pferdes, handelt er nicht grob fahrlässig i.S. des § 932 Abs. 2 BGB, sofern ihm nicht weitere Umstände Anlass zu Misstrauen geben müssen. Hiernach kann der Pferdekäufer gutgläubig das Eigentum an dem gekauften Pferd erworben haben.
Die Käuferin eines Pferdes erhielt von dem Pferdeverkäufer, der nicht Eigentümer des Pferdes war beim Pferdekauf das Pferd, den Pferdepass aber nicht die Eigentumsurkunde im Original, sondern nur eine Kopie. Das Gericht hatte nun die Frage zu klären, ob die Pferdekäuferin das Eigentum an den Pferd gutgläubig erworben hat. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn die Eigentumsurkunde des Pferdes, ausgestellt vom Zuchtverband , das Eigentum des rechtmäßigen Pferdebesitzers verbriefen würde. Dem ist aber nicht so. Denn die Eigentumsurkunde des Verbandes enthält nur Angaben zum Pferd, nicht aber zum Eigentümer des Pferdes. Die Urkunde sieht vor, dass nur der Züchter eingetragen wird. Wer vom Züchter das Pferd erworben hat bzw. später Eigentümer des Pferdes geworden ist , ist in der Urkunde nicht eingetragen. Damit kommt der Eigentumsurkunde keine weitere Bedeutung zu als dem Pferdepass, es wird Auskunft über das Pferd gegeben, nicht aber über die Eigentums- und Besitzverhältnisse des Pferdes. Insofern ist auch ein Vergleich zum gutgläubigen Erwerbs beim Kraftfahrzeugkauf nicht möglich. Zwar gibt auch die Zulassungsbescheinigung nur Auskunft darüber, wer Halter des Autos ist. Halter- und Eigentümereigenschaft können aber auseinander fallen. Auf die Fragen, ob die Pferdekäuferin aufgrund ihres Alters, ihrer Erfahrung mit Sportpferden überhaupt bei der Abwickelung des Pferdekaufs hätte argwöhnisch sein müssen, kommt es danach nicht an.LG Bonn 2 O 444/14


Rechtsanwalt für Pferderecht - bundesweite Rechtsberatung: Schadenersatz,Rücktritt vom Pferdekauf wegen Krankheit, Verhaltensauffälligkeit des Pferdes - kostenl. Ersteinschätzung

Weitere News und Urteile PFERDEKAUF finden Sie im Pferderecht Blog: PFERDEANWALT-PFERDERECHT



Pferdekauf und Pferdeverkauf | Ihre Rechte beim Pferdekauf

Sie haben ein Pferd gekauft? Das gekaufte Pferd ist krank? Sie haben ein Pferd verkauft. Nun meldet sich der Pferdekäufer, behauptet das Pferd sei krank und stellt Forderungen? Rücktritt vom Pferdekauf und Rückgabe des Pferdes mit Rückzahlung des Kaufpreises oder ein Pferdetausch - stehen im Raum?
Um Ihre Rechte bei einem Pferdekauf erfolgreich einfordern zu können sind veterinärmedizinische Kenntnisse von Pferdeerkrankungen wie zum Beispiel der Dämpfigkeit (COA), der Hufrehe, der Steingalle oder auch einer Lahmheit z.B. aufgrund von Spat - um nur einige Pferdeerkrankungen zu nennen - unabdingbar.

Ein hervorzuhebendes Merkmal der Ackenheil Anwaltskanzlei für Pferderecht ist der fachübergreifende Zusammenschluss der Rechtsgebiete
Medizinrecht | Tiermedizinrecht | Tierarzthaftung.

Gerne erstellen wir für Sie auf Ihre individuellen Anforderungen angepasste Pferdekaufverträge sowie Pferdeeinstellverträge oder auch Reitbeteiligungsverträge.

Seit 20 Jahren betreuen wir Mandanten im Pferderecht aus dem gesamten Bundesgebiet und auch aus dem Ausland.
Ein Besuch in unserer Kanzlei ist für die rechtliche Beratung im Pferderecht daher nicht zwingend erforderlich.
Aber selbstverständlich freuen wir uns Sie persönlich in unseren Kanzleiräumen begrüssen zu dürfen.

Rechtstipps Videos zum Thema Pferderecht (Pferdekaufvertrag, Pferdekauf und Ankaufsuntersuchung, Pferdehalterhaftung und mehr) finden Sie hier

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles Terminvergabe unter: 06136-762833

Nach der Anmeldung wird für Sie eine feste Zeit reserviert in der Sie mit dem Anwalt ungestört sprechen können.Lernen Sie uns unverbindlich kennen.
Nähere Informationen finden Sie hier

Nur wer seine Rechte kennt kann sich erfolgreich wehren. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.
Wir sind für SIE und Ihr Pferd - bundesweit tätig - Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung.

Spezialisierung und fachübergreifende Erfahrung = kompetenter umfassender Rechtsrat für SIE!

Telefon: 06136/762833
Email: [email protected]

Kontaktfeld




Rücktritt vom Pferdekaufvertrag Pferdekaufrecht Ackenheil


Anwalt für Pferdekauf Pferdekaufvertrag