Vereinsrecht - Verbandsrecht rund ums Tier Anwalt Ackenheil

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Einer der Schwerpunkte der Ackenheil Anwaltskanzlei | Tierrechtskanzlei bildet das Vereinsrecht und Verbandsrecht.

Rechtsanwalt Ackenheil berät Sie gerne in allen Fragen des Vereins-und Verbandsrecht.

VEREINSRECHT - Anwalt für Vereinsrecht - bundesweite Rechtsberatung Vereinsrecht | Rechtsanwalt Ackenheil


Die vereinsrechtliche Beratung umfasst u.a.

• Satzungen, Vereinsordnungen, Verträge (Erstellung und Überprüfung )

• rechtliche Beratung Gründung eines Vereins / Gründung Tierschutzverein

• Eintragungsverfahren beim Registergericht

• rechtliche Beratung von Vereinsorganen und einzelnen Mitgliedern (Haftungsfragen etc.)

• vereinsgerichtliche Verfahren (Ehrenrat, VDH usw.)

• Vereins-und Verbandsrecht

• Vereinsrecht in Bereich des Tierschutzes

• Satzungsrecht von Vereinen

• Vertretung vor Schiedsgerichten

• gerichtliche Vertretung

• Seminarveranstaltungen Vereine und deren Mitgliedern (Rechtsseminare, Seminare für Vereine)




Umfassende Rechtsberatung für Vereine und Verbände und deren Mitgliedern

  • Hundezuchtverein
  • Reitverein
  • Hundesportverein
  • Tierschutzverband
  • Tierschutzorganisation
  • Tierschutzverein
  • Zuchtvereine
  • Reitsportverein
  • Verein


Kompetente Rechtsberatung für Vereine und Verbände rund um Tiere



VEREINSRECHT - Anwalt für Vereinsrecht - bundesweite Rechtsberatung Vereinsrecht | Rechtsanwalt Ackenheil
Viele Ziele lassen sich nur erreichen, wenn sich mehrere zusammentun. Wer einen Verein gründen möchte, muss sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen vergewissern. Dazu gehören in erster Linie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die das private Vereinsrecht bestimmen. Dazu gehören aber auch die Regeln des Steuerrechts, die für Vereine eine grosse Rolle spielen können.




Sie wollen einen Tierschutzverein gründen?
Sie sind im Tierschutz engagiert und möchten einen Tierschutzverein gründen? Welche Genehmigungen benötigen Sie zur Gründung eines Tierschutzvereins? Welche gesetzlichen Regelungen sind bei der Gründung eines Tierschutzvereins zu beachten?
Vereinsrecht —> Gründung eines Tierschutzvereins

Vereinsrecht | Urteile

Vereinsrecht | TIERSCHUTZVEREIN: Verstoß gegen §18Abs.1 Nr.20 TierSchG - Pflegestellen sind tierheimähnliche Errichtung
Der Betrieb eines Tierheims oder einer ähnlichen Einrichtung ohne die erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG). Die Entscheidung betrachtet nicht die Tätigkeit des Vereins, also die dezentral organisierte Vermittlung und Unterbringung von Tieren, als Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung, sondern sieht in der einzelnen Pflegestelle eine solche Einrichtung.



Vereinsrecht | TIERSCHUTZVEREIN: Für Hundetransport aus dem Ausland gelten die EU-Verordnungen für gewerbsmäßige Tiertransporte

Bringen Tierschützer regelmäßig herrenlose Hunde aus anderen EU-Staaten nach Deutschland, müssen sie grundsätzlich die Vorschriften für kommerzielle Tiertransporte beachten. Dies gilt bereits dann, wenn die Hunde von dem Tierschutzverein gegen ein kostendeckendes Entgelt abgegeben werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 C 23.15). Die Leipziger Richter setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zum gemeinnützigen Verein „Pfotenhilfe Ungarn“ um.
So müssten festgelegte Pausen, Fütterungszeiten sowie Tränkzeiten der Tiere eingehalten und die Transporte angemeldet werden.
Der Verein fürchtete höhere Kosten und zog vor Gericht.Nach einer Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts urteilte der EuGH, dass die Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte auch für gemeinnützige Hundetransporte gelten Az.: C-301/14, Urteil ). Ein „Gewinnstreben“ sei für eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ nicht erforderlich. Es reiche aus, dass der Verein für die Hunde „die Zahlung eines Geldbetrags“ vorsehe. Der Verein gelte rechtlich auch als „Unternehmen“ und müsse die Vorgaben daher einhalten.BVerwG 3C 23.15 Näheres



Vereinsrecht: Mitgliederversammlungen dürfen im Chatroom stattfinden

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Beschluss vom 27.9.2011 (Az. I-27 W 106/11) über die Frage zu entscheiden, ob die Mitgliederversammlung eines Vereins auch online durchgeführt werden kann. Das Gericht bejahte im Ergebnis diese Möglichkeit.
Der Verein als Antragsteller bietet bundesweit für seine Mitglieder Beratung- und Unterstützungsleistungen an. Im Rahmen einer Satzungsänderung wurde sodann die Möglichkeit geschaffen, dass Mitgliederversammlungen auch online durchgeführt werden können. Das Registergericht wies allerdings die Eintragung in das Handelsregister diesbezüglich zurück. Der Verein legte Beschwerde ein.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm feststellte. Dass die Satzung eine virtuelle Mitgliederversammlung im Onlineverfahren vorsehe, sei nicht zu beanstanden. Es folge aus § 40 BGB, dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist.
Eine räumliche Zusammenkunft sei nicht erforderlich. Die Versammlung fände in einem Chatroom statt, zu dem ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang hätten. Dabei werde der Zugriff von vereinsfremden Personen dadurch ausgeschlossen, dass den Mitgliedern ihre Zugangsdaten erst kurz vor der Versammlung per E-Mail mitgeteilt wurden. Diese Zugangsbeschränkung stelle sicher, dass auch wirklich nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Die Online durchgeführte Mitgliederversammlung sei folglich zulässig.
Oberlandesgericht Hamm Az. I-27 W 106/11



Vereinsrecht: Entgeltliche Tiervermittlung - Tierschutzvereine sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und müssen Vermittlungsgebühr voll versteuern

Die für die Vermittlung von Tieren ( Hier: Vermittlung von Hunden aus dem Ausland ) von einem gemeinnützigen Tierschutzverein erhobenen Gebühren hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18.04.2011 (14 V 4072/10) der Umsatzsteuer unterworfen, und zwar dem vollen Regelsteuersatz mit 19 %.
Die Vermittlung der Tiere wurde dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Ein Zweckbetrieb wäre nur gegeben, wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Der Tierschutz werde aber nach dem Tätigkeitsbericht des Vereins auch durch andere Maßnahmen erfüllt, so dass die Tiervermittlung nicht das einzige und unentbehrliche Mittel zur Zweckverwirklichung ist.
Aus der satzungsmäßigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zur Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Hunde im Ausland folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %), wenn vorrangig eine entgeltliche Tiervermittlung zur Hauptaktivität des Vereins wird.
Der gemeinnützige Verein vermittelte Tiere aus dem Ausland gegen eine Schutzgebühr. Er betrieb jedoch im Inland kein eigenes Tierheim oder eine Pflege- oder Betreuungsstelle selbst oder durch Hilfspersonen. Er “vermittle” die Hunde nur. Dadurch würden für sie zwar bessere Lebensbedingungen geschaffen. Tierschutz werde dadurch aber nur mittelbar und nicht unmittelbar betrieben. Die diversen Vermittlungsleistungen und erzielten Einnahmen aus der Erhebung von verschiedenen leistungsbezogenen Schutzgebühren konnten daher nicht als Entgelte dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Die Anwendung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wurde vom FG abgelehnt. Dies auch mit Hinweis darauf, dass der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und Katzen in Konkurrenz und potenziellem Wettbewerb zu Tierhändlern steht. Der Verein konnte zudem nicht als sog. Mittelbeschaffungsverein nach § 58 AO, dies zur Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, anerkannt werden, da diese Mittelbeschaffung in der Vereinssatzung fehlte.Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gegen dieses Urteil wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen.So entschied der Finanzgerichtshof Baden-Württemberg im Jahre 2011, 14 V 4072/10
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg


Vereinsrecht: Vereinsstrafe für Hundezüchter
Ein Hundezuchtverein kann zwar durch seine Satzung vorschreiben, dass bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, doch darf hierdurch der Zugang zu den staatlichen Richtern nicht verwehrt werden. Jedes Mitglied muss daher bereits bei Eintritt in den Verein Kenntnis von dieser Schiedsklausel haben. Wird die Schiedsklausel erst später in die Satzung aufgenommen und erteilt ein Mitglied hierzu seine Zustimmung nicht, dann muss dieser auch die ordentlichen Gerichte gegen eine verhängte Vereinsstrafe anrufen können. Die Möglichkeit des Vereinsaustritts vermag das Problem nicht zu lösen, wenn der Hundezüchter auf diese Vereinszugehörigkeit angewiesen ist und nur so an Meisterschaften und Ausstellungen teilnehmen kann. Bundesgerichtshof Az.: II ZR 373/98


Weitere Informationen: Recht rund ums Tier - Was ist das?

Zum Tier im Recht