Haftung Hund | Anwalt | Hundehalterhaftung, Hundehaltung, Versicherung..
Wann haftet der Hundehalter für seinen Hund? Hundehalter haften für die Schäden, die durch ihren Hund entstanden sind. Dementsprechend gilt § 833 S 1 BGB als Gefährdungshaftung:
Der Tierhalter muss für alle von dem Tier verursachten Schäden einstehen, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr darstellen.

Haben Sie rechtliche Fragen zur Haftung des Hundehalter? Folgenden haben wir Ihnen eine Auswahl an Urteilen rund um die Hundehalterhaftung zusammengestellt.

Haftung bei nicht angeleinten Hund
Ein unangeleinter Hund kann eine Pflichtverletzung darstellen; rechtlich relevant wird diese jedoch erst dann, wenn sich daraus Folgen für den Geschehensablauf ergeben. Der Klage eines Hundehalters gegen einen anderen Hundehalter wurde überwiegend stattgegeben. Der Hund des Beklagten war gegen den anderen Hundehalter gerannt, so dass dieser zu Boden stürzte und Prellungen am Ellenbogen und innerhalb des Gesichtes erlitt. Der verletzte Mann verlangte von dem Hundehalter nun Schmerzensgeld und Schadenersatz für die Verletzungen die durch den Hund verursacht wurden.Die Behauptung des beklagten Hundehalter, der Kläger habe den Unfall mitverursacht, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen .(Landgericht Coburg, Urteil vom 23.07.2010, Az.13 O 37/09; rechtskräftig) Justiz Bayern

Versicherung von Hunden und anderen Haustieren
Eine Versicherung für Hunden ist gesetzlich für die Hundehaltung nicht zwangsläufig vorgeschrieben. Es ist jedoch sehr ratsam , eine Versicherung für seinen Hund abzuschließen. Gemäß der allgemeinen Tierhalterhaftung muss der Halter eines Hundes bei einem durch den Hund verursachten immer haften auch wenn ihm kein verschulden nachzuweisen ist. Eine Haftpflichtversicherung für sein Tier sollte jeder Hundehalter vorsorglich abschließen. Für Hunde und Pferde muss man eine mit ausreichendem Deckungsschutz gesonderte Versicherung . Die Schäden , die durch sonstige Haustiere Katzen, Kleintiere (jedoch zählen hierzu keine gefährliche Exoten ) sind von der üblichen Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Eine teuere Haftpfichtversicherung mit einer höheren Decksumme ist zu empfehlen, wenn Ihr Hund schon einmal gebissen hat, er ein unkontrolliert Ausreißer ist oder er ein Hund aus einer Listengruppe (sogenannte Kampfhunde, deren Mixe) ist.


Fahrradunfall wegen freilaufenden Hund
Weicht ein Radfahrer einem gut folgsamen Hund ohne Not aus und stürzt er dadurch, so ist eine Haftung (Hundehalterhaftung) des Hundehalters nicht gegeben. Der Radfahrer konnte keinen Beweis erbringen, dass er durch den Hund gezwungen war ein Ausweichmanöver zu führen. Die Klage des gestürzten Radfahrers auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wurde vom Oberlandesgericht abgelehnt. Oberlandesgericht München

Radfahrersturz durch nicht angeleinten Hund
Kommt es auf einem Radweg zu einem Zusammenstoß zwischen einem nicht angeleint laufenden Hund und einem Radfahrer, dann ist der Hundehalter dem Radfahrer zum Schadenersatz verpflichtet. Erst recht gilt dies dann, wenn eine ordnungsbehördliche Verordnung eine Hundeanleinpflicht vorsieht. Denn eine solche Hundeanleinverordnung soll Fußgänger und Radfahrer vor frei herumlaufenden Hunden gerade schützen. Für den hier verletzten Radfahrer sprach das Gericht ihm für die erlittene Schädel-Hirn-Trauma- Verletzung dritten Grades ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro und eine monatliche Rente von 250 Euro zu. Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 6/01


Radfahrersturz durch Leine am Lenkrad
Stürzt ein Hundehalter vom Rad, weil er sein Hund am Fahradlenker angeleint hat, so steht ihm kein Schmerzensgeld zu. Das entschied das Landesgericht Köln im Urteil ( AZ.: 9 U 180 / 00 ). Es sei zwar erlaubt, einen Hund am Fahrradlenker auszuführen. Allerdings müsse der Radler die Leine im Notfall jederzeit schnell loslassen können, so das Gericht.


Haftung Hund: Aufsichtspflicht des Hundehalters
Zwei Hundehalterinnen gingen mit ihren Hunden spazieren. Die ältere Frau kam zu Fall und trug, nach ihren Angaben, schwere Verletzungen davon. Der Hergang des Ereignisses war strittig: Hatte die Klägerin in erster Instanz behauptet, ihr Mischlingshund sei von dem größeren Golden Retriever angefallen worden, sagte sie später, der Retriever habe eine Knochen gefunden und diesen durch Knurren verteidigt, wodurch ihr Hund flüchtete und sie umgerissen habe. Das OLG Frankfurt wies die Klage ab, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen war, ihren Hund angemessen zu beaufsichtigen. OLG Frankfurt, AZ.: 1 U 37/98


Die Haftung der Hundehaltes bei einem auffällig aggressiven Hund
Wenn ein Hund bereits in der Vergangenheit durch Aggressivität aufgefallen ist, so sind wegen einer erhöhten Gefahr strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters zu stellen. Gegebenenfalls muss er durch Anlegen eines Maulkorbes oder sicheres Anleinen verhindern, dass das Tier Menschen anfallen und verletzen kann. Das Gericht verurteilte den Halter eines Bernhardiner-Mischlings wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 600 Euro , weil er keine besonderen Vorkehrungen bzgl seines Hundes getroffen hatte obwohl er die Gefährlichkeit seines Hundes kannte. Sein Hund konnte ungehindert aus der Wohnung ins Freie gelangen konnte dort ohne erkennbaren Anlass eine Rentnerin verletzte. Das Gericht hielt den Hundehalter grundsätzlich für verpflichtet, seinen Hund so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen anderer Personen verhindert werden. Da dieses Tier bereits schon einmal durch Bösartigkeit aufgefallen war, sind an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters besonders strenge Anforderungen zu stellen. Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 3 Ss 94/00


Rettungssprung vor bedrohlichem Hund
Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch selbst einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen. Amtsgericht Frankfurt


Schadensersatz für getöteten Hund
Im Falle des Todes eines verletzten Hundes hat der Schädiger dessen Anschaffungskosten sowie Kosten einer versuchten Heilbehandlung von etwa 2.000 Euro, wenn sie nicht gemessen am Alter und Gesundheitszustand des Tieres und den zu ihm bestehenden Bindungen unangemessen erscheinen, zu ersetzen, nicht jedoch pauschale Kosten oder ein Schmerzensgeld. Amtsgericht Frankfurt


Kein Schmerzensgeld für tot gebissenen Hund
Stirbt bei einem Kampf zwischen zwei Hunden einer der beiden, hat dessen Halter kein Anrecht auf ein Schmerzensgeld. Ein Yorkshireterrier erlag den Verletzungen, die ihm ein Pitbull zugefügt hatte. Doch nach der herrschenden Rechtsprechung wird Schmerzensgeld nur bei psychischen Beeinträchtigungen zuerkannt, wie sie zum Beispiel beim Tod eines Verwandten ausgelöst wird. Schon bei entfernten Verwandten oder Freunden sprechen die Gerichte kein Schmerzensgeld zu – folglich auch nicht bei einem Hund. AG Frankfurt




Beim Spielen mehrer Hunde kommt eine Person zu Fall und verletzt sich
Kommt ein Mensch zu Fall, weil mehrere Hunde im Spiel auf ihn zulaufen, haftet jeder Halter der beteiligten Hunde für den entstandenen Schaden, ohne dass es darauf ankäme, welcher Hund konkret den Sturz verursacht hat. Denn die Frage, welcher Hund die Person umgeworfen hat, oder ob diese bei einem Ausweichmanöver gestürzt ist, spielt für die Haftungsfrage keine Rolle, weil beide Hunde durch das gegenseitige Anstacheln zu der riskanten Situation beigetragen haben. Da im Übrigen die Laufrichtung solcherart tobender Hunde nicht sicher vorhergesagt werden könne, haften die Halter auch dann, wenn sich ein Fußgänger angesichts der heranstürmenden Hunde i einer Ausweichbewegung zu Fall kommt, ohne dass ihn einer der Hunde anstößt. Oberlandesgericht Oldenburg
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Auffahrunfall durch Hund auf der Straße
Reißt sich ein Hund von der Leine los und springt er dann plötzlich auf die Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr, indem ein Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet, hierdurch aber einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall haftet der Hundehalter für den Schaden des auffahrenden Pkw zu zwei Drittel. Da der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte regieren müssen, haftet er selbst zu einem Drittel. Der Einwand des Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet diesen nicht. Denn der Hundehalter hätte durch ein festeres Halsband dieses Risiko ausschließen können oder aber er hätte nicht in der Nähe von verkehrsreichen Straßen seinen Hund ausführen dürfen. Landgericht München I


Haftung bei freilaufenden und angeleinten Hunden
Zwischen zwei freilaufenden und nicht angeleinten Hunden kam es zu einer Rauferei, wobei sich ein großer Dalmatiner-Rüde auf einen kleinen Scottish-Terrier stürzte, diesen packte und ihm eine 5 - 8 cm große Risswunde zufügte. Die Halterin des Scottish-Terriers verlangte nun Ersatz der Tierarztbehandlungskosten in Höhe von rund 60 Euro. Ihre Klage gegen den Halter des Dalmatinerhundes hatte Erfolg. Obwohl der Scottish-Terrier auch nicht angeleint war und möglicherweise als erster geknurrt hatte, war der Anspruch nicht aufgrund der von dem Scottish-Terrier ausgehenden Gefahr zu mindern. Die von dem Dalmatiner ausgehende Gefahr stand so im Vordergrund, dass die von dem kleinen Scottish-Terrier ausgehende Gefahr dem gegenüber nicht ins Gewicht fällt. Das Gericht folgert dies daraus, dass es sich bei dem Dalmatiner um den deutlich größeren und stärkeren Hund handelt, dem der Scottish-Terrier nicht ernsthaft gefährlich werden konnte und weiter daraus, dass es zu der Verletzung gekommen ist, weil der Dalmatiner auf diesen zusprang und sofort packte und raufte. Amtsgericht München


Ehepaare haften gemeinsam für ihren Hund
Lebt der Hund der Ehefrau seit Jahren im gemeinsamen Haushalt der Eheleute, ist auch der Ehemann als Hundehalter anzusehen, jedenfalls, wenn der Ehemann für den Hund eine Haftpflichtversicherung auf seinen Namen abgeschlossen hat. Dies hat zur Folge, dass der Ehemann für vom Hund angerichtete Schäden haften muss. Diese grundsätzliche Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Hund zur Zucht eingesetzt oder gelegentlich auf Ausstellungen prämiert wurde. Hierdurch liegt noch keine Hundehaltung zu Erwerbszwecken vor, mit der Folge, dass sich der Hundehalter für das Verhalten seines Tieres entlasten könnte. Landgericht Osnabrück


Kein Schadenersatz für Hund ausführen aus Gefälligkeit
Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, sodass bei einer Schädigung des Ausführenden durch ein Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Diese bezahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld. Im vorliegenden Fall führte die Geschädigte den Hund der Nachbarn an einer automatischen Aufrollleine (Rollleine) aus. Ohne diese zu arretieren, ging sie aus dem Haus. Als der Hund nun plötzlich loslief, rollte sich die Leine automatisch aus und riss die Frau, die sich dabei verletzte, zu Boden. Oberlandesgericht Stuttgart


Hundehalterhaftung | Aufsichtigungspflicht des Halters
Läuft ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es zu einem Zusammenprall mit einem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den Schaden, der bei dem Unfall entstanden ist. Kann der PKW- Fahrer nicht nachweisen, dass für ihn der Unfall unvermeidbar gewesen ist, dann haftet auch er. In der betreffenden Situation entschied das Gericht für eine Haftungsverteilung von 3 : 1 zu Lasten des Hundehalters. AG Gütersloh, Az.: 4 C 108/97


Haftung | Schadensersatz bei Fahrradunfall mit einem Hund
Ein Fahrradfahrer führ eine Hündin an als diese plötzlich über die Fahrbahn lief. Der Radfahrer verletzte sich da und verlangte Schadensersatz. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn die Hündin nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger dem Gericht nicht ausreichend beweisen können. OLG Bayern, Az.: 21 U 6185/98


Hundehalterhaftung nicht direktem Zusammenhang zwischen Hund und Schaden
Ein Hundehalter, der seine Hunde (hier: zwei Dobermänner) frei laufen lässt, muss auch für solche Schäden einstehen, die ein Dritter an fremden Sachen verursacht, um sich vor diesen Tieren zu retten. Damit wurde der Hundehalter zum Schadenersatz verurteilt, weil ein Passant aus Angst und Schrecken vor den frei laufenden Hunden auf die Straße lief und dort von einem Pkw erfasst wurde. Die Fahrzeugreparaturkosten in Höhe von 2.700 Euro musste der Hundehalter bezahlen. Dass die Hunde den Schaden nicht selbst herbeigeführt haben, ist unerheblich. Ausreichend für die Tierhaltergefährdungshaftung ist, dass ein Ursachenzusammenhang besteht, der hier vom Gericht durch den drohenden Zugriff der Hunde bejaht wurde. AG Frankfurt/Main, Az.: 32 C 2314/99 - 48


Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht des Hundehalters bei wegrennenden Hund

Wenn sich ein Hund losreißt und über die Straße läuft, um in einem angrenzenden Feld zu wildern, kann sich der Hundehalter nicht darauf beschränken, auf die Rückkehr des Hundes zu warten. Zur Vermeidung einer Gefährdung des Verkehrs ist es vielmehr erforderlich, die Fahrbahn zu überqueren und den Hund unmittelbar vom Rand des Feldes aus zurück zu locken. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Autofahrer dem Hund ausweichen will, trifft ihn aber eine überwiegende Schuld an der Kollision, wenn er statt der erlaubten 50 km/h eine Geschwindigkeit von gut 100 km/h fährt. Das Gericht bewertete hier das Verschulden des Pkw-Führers mit 75 % und die Haftung des Hundehalters mit 25%.Oberlandesgericht Hamm


Hundehalter haftet für Fehlverhalten seines Hundes auch ohne Verschulden
Für das Fehlverhalten seines Hundes muss der Besitzer auch dann haften, wenn er selbst für das Verschulden nicht verantwortlich ist. So musste ein Mann 440 Mark Schadenersatz und 2000 Mark Schmerzensgeld zahlen, weil sein Hund eine Radfahrerin zu Fall gebracht hatte. Durch den Unfall erlitt die Radlerin schwere Verletzungen, die sie beim geplanten Tennisurlaub deutlich beeinträchtigten. Außerdem verschmutzte der Sturz ihr Dirndl. Nach dem Urteil ist es nicht von Bedeutung, ob das Herrchen seinen freilaufenden Hund hätte anleinen müssen. Auch ohne Verschulden des Hundebesitzers begründet das Bürgerliche Gesetzbuch eine „Gefährdungshaftung“. Zwar sei der Schaden durch unberechenbares tierisches Verhalten entstanden, doch das Herrchen müsse die Folgen tragen. Amtsgericht München


Hundehalterhaftung bei Sorgfaltspflichtverletzung
Das Amtsgericht München verurteilte einen Mann, dessen Hund durch ein Loch im Zaun entwischt war und einen Auffahrunfall verursacht hatte. Der Hundebesitzer habe nicht die erforderliche und zumutbare Sorgfalt walten lassen. Der Auffahrunfall ereignete sich, als ein Autofahrer aufgrund des Hundes plötzlich bremsen musste und ein nachfolgendes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand kam. Zwar stellten das Gericht fest, das die Unfallbeteiligten den Hund hätten sehen und dementsprechend reagieren müssen, aber der Hundebesitzer hätte im Vorfeld besondere Vorkehrungen für seinen Hund treffen müssen. Da dem Hundehalter der Schaden im Zaun bekannt war urteilte das Gericht eine Verschuldensquote zu jeweils 50 Prozent auf den Kläger und dem Hundebesitzer.AG München


Keine Mithaftung für angeleinten Hund
Rennt ein nicht angeleinter Schäferhund, der sich in erheblicher Entfernung von der Person befindet, die ihn ausführt, auf einen angeleinten Pudel zu und verletzt sich der Führer des Pudels durch einen Sturz, weil der Schäferhund ihn dabei berührt, haftet der Halter des Schäferhundes zu 100 % jedenfalls dann, wenn der Schäferhund sich bereits beim Losrennen außerhalb der Sichtweite der ihn führenden Person befunden hatte. Eine Mithaftung des Pudelhalters wegen bloßen "Daseins" seines angeleinten Hundes scheidet aus. Denn die Tiergefahr eines freilaufenden Schäferhundes in einer solchen Situation, ist erheblich höher als diejenige des angeleinten Pudels. Oberlandesgericht Stuttgart

Haftung: Sturz über einen Hund
Während des Lauftrainings von zwei Joggern kreuzten zwei unangeleinte Dackel deren Laufweg. Dem ersten Jogger gelang es noch über eines der Tiere hinweg zu springen. Der zweite Jogger konnte dem Dackel aber nicht mehr ausweichen. Er stürzte und zog sich einen Bruch des linken Arms zu. Der verletzte Jogger verlangte nun vom Hundehalter ein Schmerzensgeld von fast 8.000 Euro. Das Gericht verurteilte schließlich den Dackelbesitzer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, reduzierte dieses aber auf 70 Prozent. Dies deshalb, weil dem verletzten Jogger ein Mitverschulden von 30 Prozent anzulasten ist. Denn dieser hätte die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung sehen können, und hätte beispielsweise einen Bogen laufen oder das Tempo verringern können.Weil er sich auf diese Situation nicht richtig einstellte, wurde sein geltend gemachtes Schmerzensgeld auch nicht in voller Höhe anerkannt. Oberlandesgericht Koblenz

Haftung Hundehalter beim Pferdesturz
Eine Reiterin verklagte einen Hundehalter auf Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Hund sei auf das Pferd zugesprungen. Dadurch habe das Pferd gescheut, sie sei vom Pferd gefallen und habe sich hierbei verletzt. Der Hundehalter schilderte den Unfallvorgang anders. Er sei mit seinem Hund nur spazieren gegangen und konnte sich das Scheuen des Pferdes nicht erklären. Das angerufene Gericht wies die Schmerzensgeldklage ab. Alleine die Anwesenheit des Hundes rechtfertigt keine Haftung des Hundehalters und auch nicht die Behauptung der Reiterin, dieser habe seinen Hund nicht "im Griff gehabt". Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass die Reiterin nachgewiesen hätte, dass der Unfall durch die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens ("Tiergefahr") verursacht worden ist. Hätte also der Hund das Pferd angesprungen oder angebellt, so hätte sich auch die Tiergefahr verwirklicht. Weil gerade dies die Reiterin aber nicht beweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen. Amtsgericht Daun

Angehörige genießen keinen Versicherungsschutz aus der Hundehaftpflichtversicherung
Führt die im Haus des versicherten Tierhalters wohnende Schwiegermutter dessen Hund ausnahmsweise aus und verletzt sich die Frau bei einem Sturz so stehen ihr keine Schaden- und Schmerzensgeldansprüche aus der Tierhalterhaftpflichtversicherung zu. Die Frau genießt da sie als Tierhüterin und Angehörige mit dem Hund Gassi ging insoweit keinen Versicherungsschutz. Das Gericht entschied das sie nicht zu dem versicherten Personen gehöre ausser der abgeschlossene Versicherungsvertrag nimmt diesen Personenkreis ausdrücklich in den Versicherungschutz auf. Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Halterhaftung bei Hofhunden / Liebhaberhunden
Werden von einem Landwirt auf seinem Reiterhof Hunde (hier: 2 Rottweiler, 1 Staffordshire-Terrier) gehalten, so können diese Hunde der privaten Liebhaberei wie auch zum Schutz des Objekts zugeordnet werden. Im letzteren Fall kommt dem Tierhalter die Möglichkeit zu, sich bei einer Verletzungshandlung seiner Hunde zu entlasten, während der private Hundehalter stets für seine Hunde haftet. Bei solchen Hunden auf einem Reiterhof, die auch zur Bewachung eingesetzt werden, handelt es sich damit um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Hat also das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung des Tiers, vor allem auf seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen. Diese Zweckbestimmung muss gegebenenfalls das Gericht bestimmen. Bundesgerichtshof

Hund im Sommer im Auto zurückgelassen
Hundehalter, die ihren Hund im Sommer bei starker Hitze im Auto lassen, müssen damit rechen die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes anfallen tragen zu müssen. Zudem verstossen sie gegen das Tierschutzgesetz und müssen mindestens mit einem Bußgeld rechnen.Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Haftung des Tierheims als Tierhalter
Ein Tierheim, dem ein Hund durch Vertrag übereignet wurde, ist als Tierhalter anzusehen, wenn es die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. In Konsequenz führt dies dazu, dass dann dieses Tierheim auch für Schadenersatzansprüche aufkommen muss, die ein Hund des Tierheimes bei anderen Personen anrichtet. Landgericht Hanau

Kein Schmerzensgeld für Tiere
Ein Schmerzensgeld für Leiden von Tieren ist im deutschen Zivilrecht nicht vorgesehen und wesensfremd. Zwar hat das Bürgerliche Gesetzbuch in § 90a BGB anerkannt, dass Tiere als Lebewesen keine Sachen und durch besondere Gesetze geschützt sind. Das bedeutet aber nicht, dass Tiere damit dem Menschen gleich gestellt wären, so das Urteil.Amtsgericht Wiesbaden

Haftung | Sturz über schlafenden Hund: Hunde können auch schlafend gefährlich sein
OLG Hamm bejaht Tierhalterhaftung für Sturz über liegenden Hund
Auch ein schlafender Hund kann gefährlich sein – etwa dann, wenn er im Eingangsbereich eines Ladengeschäfts liegt. Für einen Sturz über den schlafenden Vierbeiner haftet dann die Halterin, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 5. Juni 2013, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 19 U 96/12).

Privathaftpflichtversicherung | Tierhaftpflichtversicherung
Ein Hundehalter hatte für seinen Hund eine Privathaftpflichtversicherung sowie eine Tierhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er bewohnte mit seinem Hund eine Mietwohnung. Beide Versicherungen fühlten sich nicht eintrittspflichtig zur Schadensregulierung. Die Privathaftpflichtversicherung argumentierte, wonach Schäden durch den Hund nicht durch diese mit abgedeckt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte ab, weil nach ihren Versicherungsbedingungen Schaden an angemieteten Gegenständen nicht versichert sind. Der Hundehalter musste entstanden Schadens selbst aufkommen. LG Frankfurt Az.: 2/16 S 184/96 Tierschutz Pressedienst


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Hundehalterhaftung | Tierhalterhaftung | Haftung | Schadensersatz | Schmerzensgeld

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Recht rund ums Tier genannt, umfasst u.a. das Hunderecht, Pferderecht, Schadensrecht, Haftungsrecht, Tierarzthaftung, Tierarztmedizinrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht, Zuchtrecht / Züchterhaftung, Recht rund um das Tier & Tierberufe.

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Kanzlei für Tierrecht, Pferderecht & Hunderecht ist neben der 20-jährigen Erfahrung der fachübergreifende Zusammenschluss der Rechtsgebiete Medizinrecht | Tiermedizinrecht | Tierarzthaftung.

Egal ob Sie Tierhalter, Züchter, Betreiber einer Tierpension, einer Hundeschule oder eines Reitstalls sind, in Ihrem alltäglichen Umgang mit dem Tier sehen Sie sich immer wiederkehrenden Rechtsfragen konfrontiert. Aber auch ein Tierschutzverein, ein Zuchtverein oder ein Tierarzt sollte seine Rechte kennen.



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