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Interessante Urteile zu rechtliche Fragen zu Tiere in der Nachbarschaft

Hundehaltung durch Gemeinschaftsordnung einschränken

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Gemeinschaftsordnung durch einen Mehrheitsbeschluss mit 2/3 aller vorhandenen Stimmen abändern, sofern dieser Beschluss in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist. So können die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Hundehaltung einschränken. Wenn dieser Beschluss ein Verbot des freien Auslaufs auf der gemeinschaftlichen Außenanlage vorsieht, so muss mit einer Anleinpflicht der Hunde auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gerechnet werden.OLG Bay.

Belästigungen durch Katzenhaltung
Andere Wohnparteien können sich durch Belästigungen durch die nachbarlichen Katzenhaltung wehren. Die Beeinträchtigung muss aber das übliche Maß überschreiten. „Das Gericht urteilte, das bloß vereinzelte Eindringen fremder Katzen in Nachbarhäuser und Gärten kann grundsätzlich nicht als Besitz- oder Eigentumsstörung angesehen werden. Oberlandesgericht in Koblenz.
Übermäßige Haustierhaltung
Übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung (hier: Haltung von über 100 Kleintieren in einer Zweizimmerwohnung) muss von der Eigentümergemeinschaft nicht hingenommen werden. Die übermäßige Haustierhaltung kann eine unbillige Belästigung darstellen auch wenn keine konkrete Geruchsbelästigung oder Ausbreitung von Ungeziefer außerhalb der Wohnungen festzustellen ist. Wann es sich um eine übermäßig hohe Anzahl von Tiere die in einer Wohnung gehalten werden handelt ist im Einzelfall zu entschieden. (OLG Köln)

Anschaffung von Haustieren von Zustimmung abhängig
Mit Stimmenmehrheit kann die Versammlung der Wohnungseigentümer beschließen, dass die zukünftige Anschaffung von Haustieren von der vorherigen Zustimmung von Verwalter und Beirat abhängt. Eine solche Regelung gilt nicht nur für Hunde oder Katzen, sondern auch für Kaninchen. Ein derartiger Beschluss verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl. Er greift auch nicht in den dringlichen Kernbereich des Wohnungseigentums ein, da zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum die Möglichkeit zur Tierhaltung nicht gehört.OG Saarbrücken

Grenzen der Hundehaltung
Auch dann, wenn weder die Teilungserklärung noch die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beschränkung der Tierhaltung vorsehen, kann die Eigentümergemeinschaft die Tierhaltung für die Zukunft begrenzen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, pro Wohnung nur einen Hund oder eine Katze zuzulassen, ist wirksam. Keine Rolle spielt dabei die Argumentation, dass das gehaltene Tier (hier: Hund der Rasse "Husky") nur artgerecht im Rudel mit mindestens zwei Tieren gehalten werden kann. Das Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die Tierhaltung zu begrenzen und einzuschränken, hat Vorrang.Oberlandesgericht Celle

Katzennetz: Allein die Optik entscheidet
Wird die Hausfassade einer Wohnungseigentumsanlage dadurch verunstaltet, das ein Wohnungseigentümer an seinem Balkon ein Katzennetz anbringt, dann muss dieses wieder entfernt werden, wenn dies die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Katzennetz durch einen Eingriff in das Mauerwerk befestigt wurde oder nicht. Entscheidend ist alleine der optische Eindruck. Bayerisches Oberstes Landesgericht

Hundezucht in der Nachbarschaft
Eine Baubehörde ist berechtigt, in einem Mischgebiet die Haltung von Hunden im Freien auf ein Tier zu begrenzen wenn sie damit der allgemeinen Ruhestörung entgegen wirken will. Durch die Haltung mehrerer Hunde (hier: Riesenschnauzer) im Freien auf dichtem Raum führt insbesondere in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden zu erheblichen Lärmbelästigungen der Anwohner. Der Hundehalter wurde daher verurteilt, seine drei Zuchthündinnen, seine weiteren vier bis fünf ausgewachsenen Tiere und seine zahlreichen Welpen auf einen Hund zu reduzieren. Diese Begrenzung gilt aber nur für die Tierhaltung im Freien. Die Haltung weiterer Tiere im Wohnhaus ist dagegen erlaubt. Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Keine Giftschlange in der Eigentumswohnung
Die Haltung giftiger Schlangen und Frösche in einer Eigentumswohnung stellt keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums dar. Deshalb wurde ein Wohnungseigentümer verurteilt, die Haltung seiner giftigen Tiere aufzugeben. Dies insbesondere deshalb, weil bei den anderen Hausbewohnern die begründete Besorgnis besteht, von etwa entwichenen Tieren geschädigt zu werden. Dagegen ist die Haltung und Zucht ungiftiger Reptilien im begrenzten Maße erlaubt. Dies jedenfalls dann, wenn eine Geruchsbelästigung ausgeschlossen ist und auch sonst keine Nachteile für die anderen Hausbewohner auftreten können. Oberlandesgericht Karlsruhe

Kein Katzenfreilauf
Will die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage die Haltung von Hunden und Katzen verbieten, so muss dieser Beschluss grundsätzlich einstimmig gefasst werden. Dagegen kann die Art der Tierhaltung auch durch Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung geregelt werden. Gültig ist daher die Beschlussfassung: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen." Ein solcher Beschluss entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, um unzumutbare Belästigungen der anderen Wohnungseigentümer zu unterbinden. Das Verbot, Katzen frei herumlaufen zu lassen, ist kein Verbot der Katzenhaltung, sondern nur eine zulässige Einschränkung. Landgericht München

Eingeschränktes Hundebesuchsrecht
Wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung in zulässiger Weise die Tierhaltung rechtskräftig auf maximal einen Hund bzw. auf eine Katze begrenzt, so steht der Wohnungseigentümergemeinschaft auch das Recht zu, das Besuchsrecht und die Pflege von Hunden auf maximal sechs Wochen im Jahr zu begrenzen. Denn nur auf diese Weise lässt sich die Umgehung der Tierhaltungsbegrenzung wirksam ausschließen. Die gewählte Dauer von sechs Wochen ist angemessen und diskriminiert einen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht. Amtsgericht Hannover

Durchsetzung eines Hundehaltungsverbotes
Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Versammlung ein umfassendes Hundehaltungsverbot, so ist diese Anordnung wirksam, wenn dieser Beschluss nicht von einem Wohnungseigentümer angefochten wird. Allerdings kann im Einzelfall die Durchsetzung dieses Beschlusses gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Eigentümergemeinschaft tatsächlich von dieser Tierhaltung kaum tangiert ist. Oberlandesgericht Hamm

Ortsübliche Pferdehaltung in einem Dorf
Ist eine Dorfsiedlung schon von alters her durch Landwirtschaft geprägt, dann ist auch eine Pferdehaltung als ortsüblich anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die landwirtschaftliche Gebäudenutzung für das Vieh jetzt weitestgehend eingestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund wurde die Klage eines Nachbarn gegen einen Pferdehalter abgewiesen, der einen ehemaligen Kuhstall in einen Pferdestall umbaute, um dort und auf einem weiteren Reitplatz seine Pferde halten zu können. Die Richter befanden, dass auch die Pferdehaltung in diesem Dorf ortsüblich sei, und ließen den zugezogenen Nachbarn wissen, dass jeder, der sich in einem Dorf ansiedelt, auch mit den dorftypischen Beeinträchtigungen zu rechnen habe. OVG Rheinland-Pfalz

Schadenszahlung wegen Hundegebell
Ein Hundebesitzer musste Schadensersatz in Höhe eines Mietausfalls zahlen, weil das Gebell seiner Hunde den Grundstückswert gesenkt hatte. Die permanente Belästigung durch die Hunde auf dem Nachbarsgrundstück veranlasste die Wohnungsmieter, den Mietzins zu mindern. Für den Vermieter entstand ein Verlust von 4700 Mark. Deshalb verklagte der Wohnungsvermieter den Nachbarn auf Schadensersatz, obwohl die Hunde mittlerweile abgeschafft waren. Die Hunde des Nachbarn waren oft alleine und reagierten auf jedes Geräusch, ob Flugzeug oder spielende Kind e r, mit lautem Bellen. Die Geräuschbelästigung war für die Mieter unzumutbar. Protokolle der Mieter ergaben, dass die Hunde bis zu 15 Minuten am Stück bellten. Der Hundehalter konnte nicht beweisen, dass er alles Mögliche getan hatte, um das Bellen zu unterbinden. Damit hatte es der Nachbar unterlassen, eine Grundstücksminderung mit einhergehender Mietzinssenkung zu verhindern, und wurde für schadensersatzpflichtig befunden. Amtsgericht Köln

Mietminderung wegen Hundegebell
Führt unzumutbares Hundegebell auf dem Nachbargrundstück dazu, dass ein Mieter die Miete mindert, dann ist der Vermieter berechtigt, von dem Störer, entweder dem Hundehalter selbst bzw. dem Eigentümer des vermieteten Objektes, Schadenersatz in Höhe der erlittenen Mietminderung zu beanspruchen. Amtsgericht Köln

Katzen kennen keine Grenzen
Bewohner von Gebieten mit Einfamilienhäusern und Gärten müssen es hinnehmen, dass Nachbars Katze über ihr Grundstück streunt. Denn es liegt in der Natur von Hauskatzen mit Auslauf, dass sich diese auch auf fremdes Areal begeben. Die Richter begrenzten diesen Duldungsanspruch allerdings auf eine Katze. Mehr sei dem Grundstücksnachbar nicht zuzumuten. Landgericht Hildesheim

Belästigung durch frei laufende Katze
Selbst in ländlichen Gegenden darf ein Katzenhalter nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf halten. Dies jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Nachbar durch die "stinkenden Duftmarken" gestört fühlt. Das Gericht entschied, dass der Katzenhalter maximal zwei Katzen mit freiem Auslauf halten darf. Die weiteren Katzen müssen im Haus verbleiben. Landgericht Lüneburg

Pferdehaltung im Wohngebiet
Ob eine Pferdehaltung für die benachbarte Wohnbebauung zu einer unzumutbaren Belästigung führt oder dieser - noch - zugemutet werden kann, lässt sich nicht abstrakt und für alle Fälle einheitlich beurteilen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt es insbesondere auf die Zahl der Tiere und auf den Zuschnitt der Grundstücke an. Es ist zu berücksichtigen, dass mehr oder minder unvermeidbar mit jeder Pferdehaltung Einwirkungen wie Gerüche, vermehrtes Auftreten von Fliegen oder Geräuschen verbunden sind. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass diese Pferdehaltung der umliegenden Wohnbebauung nicht mehr zuzumuten ist. Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Nachbarklage gegen Hundehaltung
Der Eigentümer eines Grundstücks kann gegen die Hundehaltung seines Nachbarn gerichtlich vorgehen, wenn von dieser Hundehaltung (hier: fünf Huskies und ein Mischlingshund) eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dieses, aus dem Eigentum hergeleitete Recht zur Klagebefugnis, gilt aber nicht für einen Nachbarn, dem nur ein Wohnrecht zusteht. Denn nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher können sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 A 10305/05.OVG Der Eigentümer eines Grundstücks kann gegen die Hundehaltung seines Nachbarn gerichtlich vorgehen, wenn von dieser Hundehaltung (hier: fünf Huskies und ein Mischlingshund) eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dieses, aus dem Eigentum hergeleitete Recht zur Klagebefugnis, gilt aber nicht für einen Nachbarn, dem nur ein Wohnrecht zusteht. Denn nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher können sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Eingeschränktes Hundebesuchsrecht
Wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung in zulässiger Weise die Tierhaltung rechtskräftig auf maximal einen Hund bzw. auf eine Katze begrenzt, so steht der Wohnungseigentümergemeinschaft auch das Recht zu, das Besuchsrecht und die Pflege von Hunden auf maximal sechs Wochen im Jahr zu begrenzen. Denn nur auf diese Weise lässt sich die Umgehung der Tierhaltungsbegrenzung wirksam ausschließen. Die gewählte Dauer von sechs Wochen ist angemessen und diskriminiert einen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht.Amtsgericht Hannover

Zweifelhafte Hundehaarallergie
Haben Vermieter und Mieter in ihrem Mietvertrag vereinbart, dass eine Hundehaltung der Genehmigung des Vermieters bedarf, so gilt dieses Haltungsverbot, wenn ein anderer Mieter im Wohngebäude unter einer Tier- und Hundehaarallergie leidet. Stellt sich aber heraus, dass diese Allergie des Mitmieters weniger schlimm ist und dass nur ein unmittelbarer Kontakt zum Tier die Allergie auslöst, dann kann der Vermieter zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet sein. Dies insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Tierhaltung nachvollziehbare vernünftige Interessen verfolgt. Hier ist dann die Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen und kann auch nicht von der Stellung einer zusätzlichen Mietsicherheit abhängig gemacht werden.
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Der gemeinsam genutzter Garten ist kein Hundeklo
Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Sie bildeten mit dem Antragsgegner, Eigentümer der zweiten Wohnung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, dabei für den gemeinsam genutzten Garten sind keine Sondernutzungsrechte begründet worden. Die Antragsteller wenden sich gegen die Haltung des Bernhardinerwelpen von Antragsgegner, der im Garten auch ohne Leine lief, da sie zwei Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren haben und der Hund sein „Geschäft“ zwischen den Spielgeräten der Kinder verrichtet. Es handelt sich um einen sehr großen Hund, welcher sich allein aufgrund seiner Größe niemals unangeleint und gleichzeitig ohne Aufsicht im Garten, in dem kleine Kinder spielen, aufhalten darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen großen Hund, wie hier Bernhardiner, handelt und einige der Wohnungseigentümer kleine Kinder haben, die durch den Hund gefährdet werden könnten. Ein großer Hund stellt grundsätzlich immer für kleine Kinder eine Gefahr dar. Auch bei erwachsenen Personen besteht die Gefahr, dass diese allein wegen der Größe erschrecken oder Angst bekommen könnten. Auch wird der Hund, trotz Gassi-Gehens, von Zeit zu Zeit sein Kot und Urin im Garten hinterlassen. Auch die Kot und Urin von einem entwurmten Hund ist den Antragstellern auf dem auch ihnen gehörenden Grundstück nicht zumutbar. Die Antragsteller hatten Erfolg. So entschied das OLG Karlsruhe im Jahre 2008 (14Wx 22/08)

Tierrecht | Mietrecht: Die Kleintierhaltung in der Wohnung
Die Haltung von Kleintieren wie Goldhamstern, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Schildkröten und Fischen ist nicht von Vermieter genehmigungspflichtig. Das bedeutet: Selbst wenn im Mietvertrag steht, dass Tiere in der Mietwohnung verboten sind, gilt das nicht für Kleintiere.In der Regel gehen keine Beeinträchtigungen der Mietsache und auch keine Störungen der Nachbarn aus. Deshalb könne die Haltung nicht untersagt werden. Aber bei z.B. der Haltung von bspw. über 50 Kaninchen und deren Geruchsbelästigung kommt es somit zu einer Störung der Nachbarn und einer Beeinträchtigung der Mietsache diese,muss nicht geduldet werden. Grundlage dafür ist ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2007. Danach sind Ausschlussklauseln in Mietverträgen unwirksam (BGH, Az.: VIII ZR 340/06).Was versteht man aber unter einem Kleintier? Als Anhaltspunkt gilt : Als Kleintiere versteht man grundsätzliche alles, was in einem Käfig gehalten werden kann. Und dieser natürlich der Art des Tieres und seiner Bedürfnisse entsprechend ausgestaltet ist.

Tierrecht | Mietrecht: Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.
Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."
Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB**. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB** gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.
*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.



**§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.



Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12
Gelsenkirchen



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