Gefährliche Hunde, Listenhunde sog. Kampfhunde - Regelungen zur Haltung gefährlicher Hunde: Sachkunde, Hundehaltererlaubnis
Haltung von gefährlichen Hunden & Listenhunde sog. Kampfhunden

Wer in Deutschland einen Listenhund (Kampfhund) oder einen gefährlichen Hund halten möchte muss sich an viele Regeln halten. Neben den allgemeinen Regeln des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung über die generelle Haltung von Hunden in Deutschland kann jedes Bundesland eigene Regeln aufstellen. Diese finden sich in den einzelnen Landeshundegesetzen.

Ein Blick in die Landeshundegesetze, Hundegesetze und Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer lohnt sich, will man sich als Hundehalter einigen Ärger ersparen. So haben zahlreiche Bundesländer Listen für (Listenhunde und Rasselisten) aufgestellt, in denen sie bestimmte Hunderassen alleine aufgrund ihrer Rasse als besonders gefährlich eingestuft haben.
Wir benutzen den Begriff Kampfhund oder auch Listenhund nicht gerne, aber der Gesetzgeber hat diese Definition gewählt.

Listenhunde und die Rasselisten

Gefährliche Hunde sind:
In den meisten Bundesländern gelten als gefährliche Hunde folgende Hunde: Pitbull Terrier, der American Staffordshire Terrier, der Bullterrier und der Staffordshire Bullterrier. (sog. Listenhunde)

Weiterhin gibt es Listen, auf denen Hunde aufgeführt werden, denen man eine potentielle Gefährlichkeit zuschreibt, deren Haltung jedoch nur eingeschränkt wird, wenn diese Hunde tatsächlich auffällig geworden sind, weil sie beispielsweise gebissen haben.

Hierunter finden sich bundesweit vermehrt Hunderassen wie der Dogo Argentino, der Mastiff, der Tosa Inu oder der Bullmastiff.

Diese Listenhunde werden in einigen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg auch „Kampfhunde“ genannt. Daneben treffen die Landeshundegesetze auch Regelungen für Hunde, die keiner besonderen gefährlichen Rasse angehören, jedoch aufgrund ihres Verhaltens auffällig geworden sind (sogenannte gefährliche Hunde). Nicht jeder Hund ist in jedem Bundesland ein Listenhund bzw. ein Kampfhund. Beispielsweise ist der Kangal nur in Hessen und in Hamburg ein Listenhund.



Gefährliche Hunde / Einstufung als gefährlicher Hund / Gefährlichkeitseinstufung Hund aufgrund des Wesens oder eines Vorfalls

So gelten zudem z.B. in Rheinland-Pfalz Hunde als gefährliche Hunde wenn

  • Hunde bissig sind,

  • Hunde durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

  • Hunde in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und wenn

  • Hunde eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben


Die anderen Bundesländer verwenden oftmals die gleichen Begriffe, die jedoch im Gesetz nicht genau definiert sind. Was sich daher hinter „bissig“, „in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen“ oder „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft…entwickelt“ verbirgt muss häufig in gerichtlichen Prozessen geklärt werden.

Einstufung als gefährlicher Hund
Diese Hunde werden durch die zuständige Behörde für gefährlich eingestuft und die Haltung meist nur unter Auflagen genehmigt. (Hier zu Einstufung als gefährlicher Hund)
Will man einen dieser Hunde halten braucht man daher oft eine Haltererlaubnis der Behörde. Diese erhält man nur, wenn man besondere Voraussetzungen erfüllt.

Zur Erteilung einer Hundehaltererlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes in den meisten Bundesländern bedarf es:

  • schriftlicher Antrag auf Halteerlaubnis eines gefährlichen Hundes (Hundehaltererlaubnis),

  • ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes,

  • Vorliegen eines positiven Wesenstests für den Hund,

  • Auszug aus dem Bundeszentralregister,

  • die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und

  • der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie die Chipnummer des Hundes müssen nachgewiesen werden.

Weitere Auflagen zur Haltung von gefährlichen Hunden

Liegen diese Voraussetzungen vor erhält man die Erlaubnis und darf den von der Behörde als gefährlichen Hund eingestuften Hund in Zukunft weiter halten. Die Erlaubnis kann auch Auflagen zur Hundehaltung beinhalten. So kann die Behörde einen Leinenzwang anordnen. Der Hund darf außerhalb des befriedeten Besitztums oder in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung nur angeleint und mit einem dem Hund ordnungsgemäß angelegten Maulkorb (Maulkorbzwang) geführt werden. Auch kann die Behörde anordnen, dass das Grundstück für den Hund ausbruchsicher eingezäunt und an mehreren Stellen Warnschilder mit dem Hinweis auf den gefährlichen Hund anzubringen sind.

Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen und Auflagen zur Hundehaltung kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden.

Hält man den Hund ohne entsprechende Erlaubnis kann die Behörde oftmals den Hund sicherstellen und es droht ein Bußgeld.
Die Einstufung als gefährlicher Hund wird nicht nur von vielen Hundehaltern negativ gesehen, da sie eine pauschale Abwertung spezieller Hunderassen bedeuten, weshalb einige Bundesländer wie beispielsweise Niedersachsen die Listen mittlerweile abgeschafft haben. In anderen Bundesländern wie bspw. Rheinland-Pfalz wird die Abschaffung seit einiger Zeit diskutiert.

Listenhunde & Kampfhunde und die Abschaffung der Rasselisten

Niedersachsen hat in seinem Landeshundegesetz (LHundG) sich gegen die Rasselisten entschieden und dafür den Hundeführerschein eingeführt. In Niedersachen gibt es keine Listenhunde. Der Hundeführerschein ist ein Befähigungsnachweis für Hundehalter, der zum Ausdruck bringen soll, dass der Halter seinen Hund im Alltag sicher unter Kontrolle hat und von dem Hund keine Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen.

Hundeführerschein

Für den Hundeführerschein gelten in Niedersachsen zahlreiche Ausnahmen, weshalb auch er nicht unumstritten ist. Die Hundeführerschein-Prüfung beinhaltet vergleichbar dem Autoführerschein einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der theoretische Prüfungsteil besteht meist aus einem Multiple-Choice-Test mit Fragen, in denen allgemeines Grundwissen zur Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden in typischen Alltagssituationen sowie rechtliche Grundlagen abgefragt werden. Auch beinhaltet dieser Teil häufig Fragen zu Gesundheit und Ernährung sowie zu Lernverhalten und Kommunikation von Hunden. Wer über Hundeerfahrung verfügt wird bei diesen Fragen sicher nicht vor unlösbare Aufgaben gestellt, weshalb „Angst“ vor der theoretischen Prüfung sicher unbegründet ist. Vielmals ist der erfolgreiche Abschluss der theoretischen Prüfung Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der praktischen Prüfung.

Der praktische Prüfungsteil ist je nach Anbieter unterschiedlich gestaltet. Meist müssen sich Hund und Halter in Alltagssituationen beweisen (in einer Menschenmenge in der Stadt, in der Fußgängerzone, Verhalten im Straßenverkehr bspw. beim Ein- und Aussteigen in ein Auto, beim Vorbeifahren eines Radfahrers oder beim Vorbeilaufen eines Joggers im Park etc.). Es wird hierbei überprüft, wie sich der Hund in diesen Situationen konkret verhält und ob er die notwendigen Kommandos des Hundehalters beherrscht (Grundgehorsam) und richtig umsetzt. Oftmals wird auch überprüft, ob der Hundehalter vorausschauend Situationen erkennen kann, um konkrete Gefahrensituationen zu vermeiden. Beim praktischen Teil wird damit sehr viel Wert auf die Beziehung Hund und Halter gelegt.

Dauer und Kosten der einzelnen Schulung und der Prüfung sind je nach Anbieter unterschiedlich, regelmässig zwischen 50,00 und 200,00€.
Wenn die Prüfung erfolgreich absolviert wurde erhält der Hund meist eine Plakette und der Halter einen entsprechenden Ausweis, den er beim zukünftigen Spazierengehen mit dem Hund mit sich führen kann.

Mit der Liste der gefährlichen Hunde werden zwar ganze Hunderassen diskriminiert, obwohl sich das Problem häufig am anderen Ende der Leine befindet. Die Erfahrungen des Landes Niedersachsen werden jedoch in Zukunft zeigen, ob eine bundesweite Einführung des Hundeführerscheins zum Erfolg führen kann.Weitere Informationen zu Hundeführerschein / Sachkundenachweis


Aktuelles zum Thema Gefährlicher Hund, Hundegesetze, Feststellung der gefährlichkeit eines Hundes, Listenhunde & Kampfhunde finden Sie auch unter Hunderechtsblog: Der Tieranwalt





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Veröffentlichungen Autorentätigkeit Rechtsanwalt Ackenheil

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Ordnungsrechtliche Grundlagen und Praxis - Problemfall Hund
Anwalt Ackenheil - Fachbuch Auflage 2021

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Diese Fachbuch umfasst die gesetzlichen Hintergründe für behördliches Tätigwerden und Auflagen.
In diesem Fachbuch finden Sie u.a.:

  • Rechtsprechung zu sämtlichen Problemfeldern, wie der Untersagung der Hundehaltung, Maulkorb-und Leinenzwang bis zur Tötung eines Hundes von Amts wegen ( z.B. nach BEISSVORFALL )
  • Rechtsgrundlagen rund um die Erlaubnispflicht für Hundetrainer / Hundeschulen
  • Alles Rund um den Umgang und Probleme mit Hunden in der Kommune

Sie erhalten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Hintergründe und die aktuelle Rechtsprechung. Dabei wird für die juristische Bewertung sowohl die landes- wie auch die bundesrechtliche Ebene herangezogen.

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Weiteres aus dem Inhalt:

  • Allgemeines und Begriffe zu Rechtsproblemen rund um die Einstufung von Hunden
  • Sonstige Gefährdung durch Hunde
  • Auflagen zur Hundehaltung
  • Anleinpflicht und Leinenzwang
  • Maulkorbzwang
  • Lärm durch Hunde
  • Herrenlose Hunde und Fundhunde
  • Rechtsprobleme rund um Listenhunde / gefährliche Hunde nach einem Vorfall
Anwalt fuer gefaehrliche Hunde / Listenhunde
Keine Listenhunde in Thüringen, Niedersachen und Schleswig-Holstein

Das Land Thüringen hat nach Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die Rasselisten der Listenhunde abgeschafft. Die umstrittene Gesetzgebung, die bestimmte Hunderassen per se als gefährlich einstuft, gibt es in diesen Bundesländern nicht mehr.
Die Einstufung eines Hundes als gefährlich aufgrund seiner Rassezugehörigkeit ist wissenschaftlich nicht haltbar.

Die Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben durch die Abschaffung der Rasselisten beweisen, dass es auch anders geht.

Nun müssen die anderen Bundesländer folgen. Die Abschaffung der Rasselisten in ganz Deutschland bleibt weiterhin unser Ziel.

So galt bis dato für das Land Thüringen:
Wer in Thüringen einen Listenhund halten wollte musste nach dem Gesetz besondere Auflagen erfüllen.(Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen ThürTierGefG, Thüringen ThürSachkundePrüfVO)

Zur Hundehaltung eines Listenhundes brauchte man demnach eine Erlaubnis.(Stichwort: Hundehaltererlaubnis /Sachkundenachweis)

Im Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren wurde bislang für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen die Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 alte Fassung).

Was ändert sich?
Dem Hundehalter soll nunmehr die Möglichkeit eröffnet werden, diese gesetzliche Vermutung im Einzelfall zu widerlegen. Zur Dokumentation und Nachprüfung der Ungefährlichkeit der betreffenden Hunde soll ein Nachweis geregelt werden.
Entsprechendes gilt für Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens nach Durchführung eines Wesenstests im Einzelfall von der zuständigen Behörde als gefährlich festgestellt wurden
(Stand Januar 2018)

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