Hundetrainer, Tiertherapeuten in der Corona Krise: Entschädigung für Tierberufler - Die Voraussetzungen, Antragsstellung und wichtige Fristen Infektionsschutzgesetz (IfSG)




Viele Hundetrainer, Hundepensionen, Tierpsychologen, Tiertherapeuten oder auch sonstige Tierberufler stehen aufgrund der Corona-Pandemie wie viele Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer, vor dem existentiellen Aus. Teilweise erhalten z.b. Hundetrainer ein komplettes Tätigkeitsverbot (Untersagung z.B. weil der Hundetrainer selbst am Coronavirus erkrankt ist und in Quarantäne muss), teilweise wird ihre Tätigkeit z.b. Pferdetrainers durch die Behörde erheblich eingeschränkt (z.B: durch Ausgangssperren oder auch Ausgangsbeschränkungen). Ergebnis ist in allen Fällen erhebliche finanzielle Einbußen, die die Existenz gefährden oder sogar vernichten können.
Die aktuelle Situation, an die noch vor wenigen Wochen niemand gedacht hat, führt zu einer erheblichen Verunsicherung, Liquiditätsengpässen und existentieller Angst. Der Staat verspricht schnelle Hilfe für alle Betroffenen, doch wie erhält man solche Hilfe und in welcher Höhe? Können auch Hundetrainer, Tiertherapeuten oder auch Gassigänger auf Unterstützung in der Krise hoffen? Müssen Arbeitgeber ihren Angestellten weiter Lohn bezahlen, wenn diese in Quarantäne müssen?


02.11.2020 Aktuelles zum Lockdown:

Lockdown 2.0 - Müssen Hundetrainer ihre Kurse absagen und Hundeschulen schliessen?

Die Tätigkeit als Hundetrainer und Hundeschulen im Allgemeinen, gelten in den meisten Bundesländern als Dienstleistungen bzw. als Dienstleister (wie z.B. in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bayern) Diese Dienstleistungen sind nach den derzeitigen Vorgaben von dem erneuten Lockdown (02.11.2020) nicht betroffen. Der Hundetrainer oder auch der Hundefrisör, kann daher seine Arbeit in diesen Bundesländern und seine Tätigkeit weiter ausführen und die Hundeschule oder dem Hundesalon weiter geöffnet halten. Auch Gruppenkurse sind unter der Einhaltung der Hygieneauflagen, die auch vor dem erneuten Lockdown galten, grundsätzlich erlaubt, sofern nicht weitere Einschränkungen zur Eingrenzung der Covid 19 Pandemie erlassen wurden. (Stand 10.11.2020).
In der aktuellen Phase kann man sich leider nicht auf den Wahrheitsgehalt von Veröffentlichungen im Internet verlassen. Jedes örtliche Veterinäramt schätzt die aktuelle Lage selbst ein, weshalb nur angeraten werden kann, nicht auf allgemeine Informationen zu vertrauen sondern den direkten Weg zu dem für den Hundetrainer/die Hundeschule zuständigen Veterinäramt zu suchen. Wenn diese den weiteren Betrieb untersagen sollte geprüft werden, ob der Rechtsweg erfolgreich vor die Gerichte beschritten werden kann.(Stand 10.11.2020) Folgend Beispiele von Bundesländern und einzeln Städten:


Hundeschulen sind Dienstleistungen (Bayern) :
Eine Hundeschule ist ein Dienstleistungsbetrieb im Sinne des § 12 Abs. 2 4. BayIfSMV und ihr Betrieb deshalb unter Beachtung der dort in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 4. BayIfSMV (Mindestabstand zwischen den Kunden, Maskenpflicht für Personal, Kunden und Begleitpersonen sowie das Vorliegen eines Hygienekonzepts) zulässig, so entschied der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 20. Senat 29.05.2020, Aktenzeichen:20 NE 20.957

Hundeschulen gelten als Dienstleistungen (Rheinland-Pfalz): https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/12._CoBeLVO/Auslegungshilfe_ab_021120_Stand_9.11.pdf

Hundeschulen gelten als Dienstleistungen (Baden-Württemberg): https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/Uebersicht_Verschaerfung_CoronaVO_Novemeber.pdf

NRW Beispiel Stadt Essen:

Dürfen Hundeschulen betrieben werden?
Nein, da andere Bildungsangebote, die nicht unter die Ausnahmeregelungen des §7 CoronaSchVO fallen, bis zum 30. November 2020 untersagt sind.
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Unterricht ist ähnlich des Personal Trainings als Dienstleistung im Sinne des §12 CoronaSchVO im 1:1 Verhältnis zulässig. Dies gilt nur im Freien außerhalb des Betriebsgelände.
Auszug von der Informationsseite der Stadt Essen: https://www.essen.de/leben/gesundheit/corona_virus/coronavirus_faq_ordnungsamt.de.html

Die Stadt Essen unterscheidet, ob die Hundeschule ein Bildungsangebot oder eine Dienstleistung darstellt.

Sollte Ihnen aufgrund von den Lockdown Verordnungen der weitere Betrieb untersagen worden sein, sollten Sie diese Maßnahme rechtlich überprüfen lassen.


Weiterhin gilt:

Für Hundetrainer, Tierpsychologen und sonstige Berufe rund um das Tier, gilt für die Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz :
Gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung z.B für einen selbstständigen Hundetrainer stellt zunächst das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dar. Danach steht grundsätzlich Selbständigen, die für die gefährliche Situation nicht selbst verantwortlich sind, ein Anspruch gegen den Staat auf Ersatz der wirtschaftlichen Einbußen zu.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde die Anordnung aller notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Die Anordnung kann dabei nicht nur Kranke und die anderen in der Vorschrift genannten Personen, sondern auch Dritte treffen, von denen selbst keine Gefahr ausgeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012, Az.: 3 C 16/11, NJW 2012, 2823, 2825 Rn. 25). Anordnungen können insoweit Verbote des Besuchs bestimmter Einrichtungen (Gaststätten, Sporteinrichtungen etc.) oder auch die in Bayern bereits praktizierten Ausgangsbeschränkungen bis hin zu kompletten Ausgangssperren sein. Die Maßnahmen der Behörden müssen dabei immer verhältnismäßig sein.
Ein Verstoß gegen infektionsschutzbehördliche Anordnungen der zuständigen Behörden kann nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Zwangsgelder) nach sich ziehen, sondern auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 73 IfSG) oder sogar Straftat (§ 75 IfSG) erfüllen.
Die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes sind rechtlich jedoch nicht abschließend (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1888, Seite 27). Entschädigungsregelungen finden sich auch in den Bundesländer bezogenen allgemeinen Polizei- und Ordnungsvorschriften.
Wer von solchen Maßnahmen betroffen und für die gefährliche Situation nicht selbst verantwortlich ist, dem kann ein Anspruch gegen den Staat auf Ersatz der wirtschaftlichen Einbußen zustehen.


Hundetrainer, Hundepension oder Hundeschule: Infektionsschutzgesetz - Wer kann Hilfe vom Staat wegen der Corona Krise erhalten?
Eine Entschädigung in Geld kann erhalten, wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Ebenfalls werden Personen erfasst, die „abgesondert“ werden, d.h. die an Corona erkrankt oder dessen verdächtig sind und über welche eine Quarantäne verhängt wurde.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet.

§ 56 IfSG begründet Entschädigungsansprüche zugunsten von direkt betroffenen Personen, grundsätzlich aber nicht im Hinblick auf außenstehende Dritte, von denen selbst keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Ob diese Entschädigungsregelung nun auch auf die vorbenannten außenstehenden Dritten oder auch auf juristische Personen (bspw. Firmen und Betriebe) Anwendung findet ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Die allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer enthalten Entschädigungsregelungen zugunsten der vorgenannten „außenstehenden Dritten“. Wird eine solche Person zur Abwehr einer Gefahr herangezogen, so ist ihr regelmässig auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, es sei denn, der Person kann zugemutet werden, den Nachteil selbst zu tragen.


Wie erhält z.B. ein Hundetrainer, der Umsatzeinbußen wegen den Auswirkungen von Corona hat die Hilfe?
Zunächst ist beim zuständigen Gesundheitsamt ein Antrag zu stellen. Diesem sind die entsprechenden Nachweise beizufügen. Der Antrag wird von der Behörde geprüft, ggfls. müssen eventuell fehlende Unterlagen schnellstens nachgereicht werden. Nach Prüfung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung. Sofern eine Entschädigung gezahlt wird erfolgt dies regelmässig per Überweisung auf das Konto des Antragstellers.


Achtung: Im Falle einer Ablehnung sollte die Begründung gründlich geprüft und ggfls. Rechtsmittel eingelegt werden.


Wo muss ein Hundetrainer oder sonstige Tierberufler wie z.B. ein Tiertherapeut den Antrag auf Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen der Corona Krise stellen?

Für den Antrag auf Entschädigung sind zuständig:

• in Baden-Württemberg die zuständigen Gesundheitsämter,
• in Bayern die Regierungsbezirke,
• in Berlin die zuständigen Gesundheitsämter,
• in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,
• in Bremen das Ordnungsamt (Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich „Hansestadt Bremisches Hafenamt“,
• in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven,
• in Hamburg die jeweiligen Bezirksämter (Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich und am Flughafen: die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz),
• in Hessen die zuständigen Gesundheitsämter,
• in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales,
• in Niedersachsen die zuständigen Gesundheitsämter,
• in Nordrhein-Westfalen – Rheinland die LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz Landschaftsverband Rheinland,
• in Nordrhein-Westfalen – Westfalen-Lippe der Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL- Amt für Soziales Entschädigungsrecht,
• im Saarland das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,
• in Sachsen die Landesdirektion Sachsen,
• in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt Referat Gesundheitswesen, Pharmazie,
• in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
• in Schleswig-Holstein das Landesamt für soziale Dienste, Dienstsitz Schleswig und
• in Thüringen das Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 – Gesundheitswesen.



Welche Unterlagen muss z.B. ein Hundetrainer einreichen um eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Staat zu beantragen?
Bei Arbeitgebern ist dem Antrag regelmässig der Nachweis über die Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes, der Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, der Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse, Krankenscheine bei Krankschreibung, der Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung sowie der Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung beizufügen.

Entschädigung für z.B. selbstständige Hundetrainer:
Bei Selbstständigen ist dem Antrag die Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters), die Krankenscheine bei Krankschreibung sowie der Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung beizufügen.

Im Einzelfall können die Behörden auch weiterführende Unterlagen verlangen.


Müssen Fristen bei der Beantragung von staatliche Unterstützung gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgrund des CoronaVirus beachtet werden?
Wer einen Antrag stellen möchte muss diesen derzeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit oder erfolgter Absonderung stellen (§ 56 Abs.11 IfSG).


Fallen Gebühren für den Antrag gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) an?
Regelmässig fallen für den Antrag keine Gebühren oder Kosten an.


Wie hoch kann die Entschädigung und die staatliche Unterstützung sein? Wie lange kann sie gewährt werden?

Die Entschädigung bemisst sich im Einzelfall in den ersten sechs Wochen nach dem konkret entstandenen Verdienstausfall. Bei Selbständigen bildet die Berechnungsgrundlage ein Zwölftel des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV.
Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 I SGB V.
Selbständige können die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen erstattet verlangen. Im Falle einer kompletten Schließung des Betriebes kann zusätzlich auch Ersatz für die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben verlangt werden, § 56 IV IfSG. ( Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetz - ifSG ) § 56 Entschädigungen. )
Zudem kann gemäß § 58 IfSG ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung (Kranken-, Pflegeversicherung; Altersvorsorge) bestehen. Die genannten Entschädigungen jedoch nur in angemessenem Umfang.

Kann man sich als Hundetrainer bzw Tierberufler versichern? Gibt es für die Zukunft eine Versicherung?
In bestimmten Geschäftsbereichen werden sogenannte Betriebsschließungsversicherungen angeboten. Damit diese in solchen Fällen greifen muss vereinbart sein, dass diese auch eine durch Pandemie verursachte Schließung abdeckt.

Allgemeiner Hinweis
Die Bundesregierung hat diverse Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen angekündigt. Ein Überblick findet sich hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/milliardenhilfen-wegen-corono-1730386, abrufbar am 18. März 2020

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Stand 31.03.2020 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html


Bei Fragen zur Antragstellung bzw. im Falle der Ablehnung unterstützen wir Sie gerne.
Experte für Tierrecht Anwalt Ackenheil
(Stand 18.03.2020)




Nachtrag: 23.03.2020 Aktuell werden weitere Hilfsprogramme verabschiedet:
Bundesministerium für Gesundheit Live-Presskonferenz

„Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ Focus Online

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen: Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?
Ab sofort können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. https://bit.ly/3bhsSwL (Quelle: Text KFW Stand 23.03.2020)


Aufgrund der aktuellen Lage - Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Aktuelles / Urteile Selbstständige rund um den Hund im Lockdown:

Hundefriseur muss nicht schließen - Hundesalon darf in Corona Lockdown öffnen

Hundefriseure dürfen in der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit weiter ausführen und müssen nicht schließen. Hundesalons dürfen im Corona Lockdown öffnen, denn das Fell frisieren beim Hundefriseur ist etwas anderes als Haare schneiden am Menschen. Auch wenn in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie Friseurdienstleistungen untersagt sind, ist davon die Fellpflege bei einem Hundefriseur nicht umfasst, entschied aktuell das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 5 L 7/21).

Hundetrainer und Hundeschulen haben Einzeltraining im Lockdown zu unterlassen
Einzeltrainings in Hundeschulen müssen im Lockdown unterbleiben. Das Oberverwaltungsgericht in NRW begründet diese unter anderem mit der Relevanz für das öffentliche Leben.Sowohl Einzel- als auch Gruppenausbildungen, die Hundetrainer und Hundeschulen anbieten, dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat es abgelehnt, die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW für diese Fälle aufzuheben (Beschl. v. 30.12.2020, Az. 13 B 1787/20).

Eine Betreiberin einer Hundeschule ging gegen die Regelung aus der Coronaschutzverordnung vor, wonach sämtliche außerschulische Bildungsangebote in Präsenz untersagt sind, worunter die Behörden in NRW auch die Hundeschulen zählen. Das OVG entschied jedoch nicht für die Hundeschule. Denn die Coronaschutzverordnung sei - neuerdings - eben nicht allein auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt, sondern vielmehr auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG. Daher seinen auch früheren verfassungsrechtlichen Bedenken jetzt unbegründet.

Welche Relevanz für das öffentliche Leben haben Hundeschulen? Hundeschulen sind Bildungsangebote

Man habe zudem den zustehenden Gestaltungsspielraum angesichts des aktuellem Infektionsgeschehens auch nicht überschritten. Unter dem Begriff "außerschulische Bildungsangebote" fiele auch der Betrieb einer Hundeschule, wenn es um die Unterrichtung von und Wissensvermittlung gegenüber Hundehaltern ginge. Das Angebot von "Welpenkursen", in denen neben den Hundehaltern auch die Hunde etwas lernen, würde daran nichts ändern.

Das Verbot der der Einzel- und Gruppentrainings sei auch verhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso sei die Erlaubnis von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, das Einzeltraining das ein Hundetrainer oder eine Hundeschule anbietet jedoch verboten, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn, so die Richter: Der Verordnungsgeber dürfe unterschiedliche Regelungen zur Kontaktvermeidung treffen, die auch die Relevanz der Bereiche für das öffentliche Leben berücksichtigen.

Hundetraining über das Internet
Das Angebot in digitalen Formaten, die die Antragstellerin auch anbiete, sei zudem auch möglich, nach Meinung der Richter. Die von der Hundeschulenbetreiberin vorgebrachten negativen Auswirkungen auf die Entwicklung und das Verhalten der betroffenen Hunde und damit auf das Tierwohl und die öffentliche Sicherheit , die nach ihrer Meinung zu befürchten wären sahen die Richter sodann nicht.
Hilfe nach Corona für Hundetrainer Erstattung vom Staat


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